Verlängerte Schulungszeiträume bei Ersthelfern

11.02.2021

Bild: Adobe Stock/Zerbo

Aktualisiert am 17.3. mit der Hinzunahme der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Obwohl nach der aktuellen Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowohl die Ausbildung als auch die Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern zulässig ist, erreichen uns häufig Anfragen, ob man den zeitlichen Abstand zwischen Aus- und Fortbildung vergrößern könne. Wir haben über unseren Dachverband DGUV daher folgende Kulanzregelung getroffen:

Der Zeitraum zwischen Aus- und Fortbildung wird von bisher zweieinhalb auf drei Jahre verlängert.

Allerdings bitten wir Sie als Verantwortliche für eine wirksame Erste Hilfe im Betrieb darum, nicht sämtliche Schulungen zum Ende der verlängerten Frist zu beantragen und den schulungsfreien Zeitraum nicht größtmöglich auszudehnen. Wie beschrieben, sind Schulungsmaßnahmen in Erster Hilfe erlaubt und möglich. Pandemiekonzepte sind vorhanden. Die vereinbarten Mehrkosten werden von uns getragen.

Und lassen Sie ihre betrieblichen Ersthelfer bitte nach Ablauf von zwei Jahren sicherheitshalber nochmals die Ausbildung durchlaufen. Nur die Lehrinhalte sind unterschiedlich, die Rahmenbedingungen identisch.

Die KUVB und die Bayer. LUK stellen genügend Haushaltsmittel bereit, damit ausreichend Personal geschult werden kann, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen wieder aus dem Homeoffice zurückkehren.

Weitere Informationen zur Ersten Hilfe

 

 

 

 

 

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