Versicherungsschutz von Kindern in kommunalen Ferienbetreuungsangeboten

25.08.2025

Versicherungsschutz von Kindern in kommunalen Ferienbetreuungsangeboten

Viele Kommunen bieten bereits unterschiedliche Modelle zur Ferienbetreuung für Kinder an.
Mit dem Ganztagsmodernisierungsgesetz wird ab dem Schuljahr 2026/2027 ein Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit eingeführt.
Doch wie ist die Rechtslage im Hinblick auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der in Ferienfreizeiten betreuten Kinder?

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich sind Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. 
Voraussetzung für diesen vom Gesetzgeber vorgesehen Versicherungsschutz der Kinder ist, dass die betreuenden Kindertageseinrichtungen über eine entsprechende Erlaubnis zum Betrieb dieser Einrichtungen verfügen. Diese liegt regelmäßig für Kinderkrippen, Kindergärten sowie Kinderhorte vor und wird vom Träger der Jugendhilfe erteilt.

Da der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung in erster Linie auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung ausgerichtet ist, entspricht dies dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Betreuung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit.
Findet die Ferienbetreuung von Grundschulkindern im Rahmen einer zugelassenen Kindertageseinrichtung statt, greift für die Kinder der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber vor, dass auch während des Schulbesuchs sowie bei Betreuungsangeboten, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder in Kooperation mit ihr organisiert werden, ein Unfallversicherungsschutz der Schulkinder besteht. Hierzu zählen z. B. schulische Ganztags- und Mittagsbetreuungen.

Bereits im Jahr 2017 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus klargestellt, dass Ferienbetreuungsangebote, die im Anschluss an schulische Ganztags- oder Mittagsbetreuungen stattfinden, ohne eine Betriebserlaubnis durchgeführt werden dürfen, wenn sie für weniger als drei Monate am Stück stattfinden.

Aber eröffnet dies den Kommunen ggf. auch die Möglichkeit, neben freiwilligen Ferienprogrammen nun auch den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuungen für Grundschulkinder zu Ferienzeiten mit bereits bestehenden Kooperationspartnern oder anderen Anbietern ohne Betriebserlaubnis in Räumlichkeiten von Schulen durchzuführen?

Kein automatischer Unfallversicherungsschutz in den Ferien

Nach der Regelung des Kultusministeriums von 2017 ist dies ausdrücklich nicht möglich. Denn eine schulische Verantwortung und schulische Fachaufsicht kann nach der Rechtsauffassung des Kultusministeriums ausschließlich an Unterrichtstagen bestehen. In den Schulferien kann bei solchen erlaubnisfreien Angeboten somit keine schulische Betreuungsverantwortung vorliegen mit der Folge, dass

  • ·         Die betreuten Kinder zu Ferienzeiten nicht als „Schüler“ im Sinne des Gesetzes gelten
  • ·         Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Schule in dieser Zeit entfällt

Führen somit bestehende Kooperationspartner der schulischen Ganztags- und Mittagsbetreuung sowie sonstige Anbieter eine Ganztagsbetreuung der Kinder betriebserlaubnisfrei durch, fallen diese nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Kinder unversichert sind. Im Fall eines Unfalles mit Gesundheitsschaden besteht – wie bei privaten Freizeitaktivitäten – der jeweilige Krankenversicherungsschutz der Kinder, wenn es zu einem Gesundheitsschaden kommt.

Möchten Kommunen darüber hinaus zusätzliche Risiken absichern, so könnte dies in Form von Gruppenversicherungen über private Versicherungsanbieter möglich sein.

Der Abschluss einer Zusatzversicherung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist nicht möglich, da es hierfür nach dem SGB VII keine rechtliche Grundlage gibt.

Fazit: Was Eltern und Veranstalter wissen sollten

Die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ist somit auch nach Inkrafttreten des Ganztagsförderungsgesetzes nicht davon abhängig, ob ein Anspruch des Kindes auf eine Betreuung besteht. Entscheidend für den Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung ist allein, ob die Betreuung von Kindern in einer zugelassenen Kindertageseinrichtung oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schulbesuch an Unterrichtstagen stattfindet.

Die Eltern sollten daher vor der Anmeldung zu einem Ferienbetreuungsangebot durch die Kommune bzw. dem Träger der Betreuungsmaßnahme darüber informiert werden, dass die Kinder nicht über die Schule wie zu Schulzeiten und an Unterrichtstagen versichert sind, auch wenn die Betreuungsangebote ggf. in schulischen Räumlichkeiten oder durch gewohnte Kooperationspartner der Schulen stattfinden.

 

 

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