Der Auftrag des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) ist definiert durch den § 40 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.
§ 40 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern Überbetrieblicher Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst
(1)
Die KUVB richtet für ihre Unternehmen einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) ein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII). Der ASD nimmt bei den ihm angeschlossenen Mitgliedern die Aufgaben nach § 3 und/oder § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) wahr; er beauftragt hierfür in der Regel andere geeignete Personen oder Institutionen.
(2)
Alle Unternehmerinnen und Unternehmer der KUVB, die Versicherte beschäftigen, mit Ausnahme der Haushaltsvorstände, sind dem ASD angeschlossen. Durch die Mitgliedschaft beim ASD wird die Verpflichtung, nach dem ASiG Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, erfüllt.
(3)
Unternehmerinnen und Unternehmer sind vom Anschluss befreit, soweit sie am 1. Januar 2015 bereits Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit in ausreichendem Umfang bestellt haben.
(4)
Unternehmerinnen und Unternehmer werden vom Anschluss auf Antrag befreit, soweit sie der KUVB darlegen, dass sie die Pflicht nach dem ASiG auf eine andere Weise erfüllen werden. Die Befreiung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende beantragt werden. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, weggefallen sind.
(5)
Unternehmerinnen und Unternehmern, die nach Absatz 3 oder 4 vom Anschluss an den ASD befreit sind, kann die Mitgliedschaft beim ASD auf Antrag gewährt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(6)
Die angeschlossenen Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, die Leistungen des ASD und der von ihm beauftragten Personen oder Institutionen in Anspruch zu nehmen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere
a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
b) die Begehung der Arbeitsstätten und die Beratung und arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten zu ermöglichen.
(7)
Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 6 oder nach § 2 und/oder § 5 ASiG nicht nachkommen, kann der ASD mit einer Frist von drei Monaten aus der Mitgliedschaft entlassen. Der Unternehmerin/Dem Unternehmer obliegt es in diesem Fall, ihre/seine Pflichten nach dem ASiG auf andere Weise zu erfüllen und dies der KUVB darzulegen. Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entlassung kann eine Wiederaufnahme beim ASD beantragt werden; Absatz 5 gilt entsprechend.
(8)
Die Mittel zur Errichtung und Unterhaltung des ASD werden von den angeschlossenen Unternehmen im Verhältnis der sich für sie aus § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ergebenden Einsatzzeiten aufgebracht. Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken. Die KUVB kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben.