FAQs aus dem Bereich Reha und Entschädigung in Zusammenhang mit dem Coronavirus

Stand 01/2023  

Covid-19 als Versicherungsfall

F: In welchen Fällen kann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden?

A: Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Co-vid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, muss die KUVB / Bayer. LUK im Einzelfall prüfen und bewerten. Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Der Kontakt muss unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter). Kriterien hierfür hat das Robert-Koch-Institut festgelegt.

Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder Einrichtung ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht. 

 

F: Sollen alle auftretenden Corona-Infektionen der Beschäftigten an die KUVB / Bayer. LUK gemeldet werden?

Antwort: Nein, nur wenn der berufliche Zusammenhang gegeben ist bzw. dieser wahrscheinlich ist. Infektionen, die außerhalb der versicherten Tätigkeit, z.B. aufgrund Kontaktes innerhalb der Familie erfolgt sind, sind nicht zu melden.

 

F: Wie erfolgt die Meldung bzw. Dokumentation der Corona-Infektion?

A: Zur Dokumentation sollte je nach Tätigkeit eine Unfallanzeige oder Anzeige einer Berufskrankheit erstellt und mit einer Kopie des positiven Testergebnisses und einer kurzen Schilderung der Symptome (Husten, Fieber, …) an uns geschickt werden.

Bei einem Verdacht auf eine versicherte Infektion mit nachfolgender COVID-19-Erkrankung sind Unternehmen bzw. Schulen und Ärztinnen und Ärzte zur Meldung verpflichtet, sobald sie davon erfahren. Insofern ist hilfreich, wenn erkrankte (nicht symptomlos infizierte) Personen ihren Arzt oder ihre Ärztin sowie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich möglicherweise am Arbeitsplatz infiziert haben. Im Fall von Bildungseinrichtungen ist die Schulleitung zu informieren.

Wird die Meldung durch die Versicherten selbst vorgenommen, sollte auf jeden Fall die Einrichtung über die Meldung informiert werden. Dies dient der Vermeidung von Mehrfachmeldungen und der Beschleunigung unserer Arbeit.

Liegt kein positiver Befund und keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vor, ist eine Anzeige nicht erforderlich. Der Kontakt zu einer Indexperson oder z.B. eine Tätigkeit in einem Testzentrum sollte zeitnah im Verbandbuch dokumentiert werden; diese Dokumentation reicht uns bei Spätfolgen als Beweis der Tätigkeit aus.

Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden und Kindern in Tagesbetreuung (insbes. Kita, Hort) ist eine Unfallanzeige an uns zu senden, wenn

  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist (in der Regel durch PCR-Test) und
  • die Person Symptome hat und
  • es im Rahmen des Kita-Besuchs es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch kam und
  • die Erkrankung zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt hat.

Gleiches gilt dabei auch für Beschäftigte der Einrichtung (einschließlich des angestellten, nicht verbeamteten Lehrpersonals).

Im Folgenden haben wir für Sie zusammengestellt, was bei den Meldungen für die Kinder in Schulen und Kitas, Studierende und Beschäftigte an Hochschulen, Schulen und Kitas zu beachten ist:

Meldung von Kindergartenkindern

Meldung von Schülerinnen und Schülern

Meldung von Studierenden

Meldung von angestellten Beschäftigten in der Kinderbetreuung

Meldung von angestellten Beschäftigte an Schulen

Meldung von Beschäftigten an Hochschulen

Symptomlose Verläufe sind nicht zu melden, sondern lediglich in den Meldeblock der Schule/Betreuungseinrichtung bzw. in das Verbandbuch des Beschäftigungsbetriebes einzutragen. Auch hier sollten dabei nachvollziehbare Angaben zur möglichen/wahrscheinlichen Indexperson sowie zu Art, Zeitpunkt und Dauer des Kontaktes mit der Indexperson gemacht werden. Diese helfen uns bei eventuellen späteren Feststellungen, ob ein Arbeitsunfall/Berufskrankheit vorliegt und bei der Feststellung unserer Leistungen.

 

F: Bei Personen, die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind, können Corona-Erkrankungen eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 darstellen. In welchen Fällen können die Kosten der SARS-Cov-2-Testung von der KUVB / Bayer. LUK übernommen werden?

A: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung, sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Dienen aber dieses Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der KUVB / Bayer. LUK übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 gegeben sind, insbesondere wenn die Tätigkeit in einem nach dieser BK-Ziffer privilegierten Beschäftigungsbereich erfolgte und wenn Krankheitserscheinungen (im Sinne des vom BSG zur Borreliose geforderten „funktionalen Krankheitsbildes“) im Einzelfall vor-liegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.

 

F: Ich muss meinem Arbeitgeber einen negativen Corona-Testnachweis vorlegen, damit ich meinen Arbeitsplatz betreten kann. Stehe ich in Zusammenhang mit einer solchen Coronatestung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Ein versicherter Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder wenn die vorherige Testung aufgrund der speziellen Umstände der versicherten Beschäftigung erforderlich ist. Dies wäre im Einzelfall von dem für die Arbeitsstelle zuständigen Unfallversicherungsträger festzustellen.

Wird/Wurde ein Coronatest vor Betreten der Arbeitsstätte aufgrund allgemein geltender Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung (z. B. „3G am Arbeitsplatz“) durchgeführt, ist dies noch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Zusammenhang mit der Testung besteht für solche Fälle im Regelfall nicht.

 

F: Wie viele PCR-Testungen werden von der KUVB / Bayer. LUK übernommen?

A: Grundsätzlich werden von der KUVB / Bayer. LUK die Kosten eines PCR-Tests im Zusammenhang mit der Feststellung eines Versicherungsfalls einmalig übernommen. Das gilt insbesondere für positive Tests. Im Falle eines negativen Testergebnisses können auch zur Verifizierung die Kosten eines zweiten Tests übernommen werden.

 

F: Werden PCR-Tests bei Begutachtungen übernommen?

A: Sofern aufgrund einer Anforderung des Gutachters/der Gutachterin vor Durchführung der medizinischen Begutachtung ein PCR-Test durchgeführt werden muss oder dieser zur Diagnosesicherung erforderlich ist, werden die Kosten hierfür von der KUVB / Bayer. LUK übernommen.

 

 

Akutbehandlung

F: Mein Durchgangsarzt / mein Krankenhaus hat geschlossen, woher bekomme ich nun Verordnungen für Physiotherapie, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel?

A: Bitte versuchen Sie bei einem anderen Durchgangsarzt einen Termin zu vereinbaren oder wen-den Sie sich an Ihren Hausarzt. Für notwendige Verordnungsformulare kann sich dieser dann bei uns telefonisch melden.

 

F: Meine Physiotherapie-/EAP-Praxis hat geschlossen. Was soll ich tun?

A: Sie können versuchen, Termine bei einer anderen Einrichtung zu bekommen. Wenn sie während einer Behandlung auf die Schließung in den nächsten Tagen hingewiesen werden, können Sie sich noch Übungen zeigen lassen, die sie dann zu Hause selbstständig durchführen. Ausgefallene Termine können auch nach der Wiedereröffnung wahrgenommen werden; bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrem Arzt auf.

 

F: Ich traue mich nicht mehr in eine Arztpraxis/Physiotherapiepraxis/Klinik zur Behandlung. Muss ich dennoch hingehen?

A: Medizinisch dringend erforderliche Behandlungen sollten wahrgenommen werden. Andere Behandlungen können Sie, nach Absprache mit Ihrem Arzt, verschieben.

 

F: Bei mir soll ein operativer Eingriff (z.B. Metallentfernung) erfolgen. Kann ich diese verschieben?

A: Bitte lassen Sie sich hierzu von den behandelnden Ärzten beraten.

 

F: Wo finde ich eine Liste mit Durchgangsärzten, D-Arzt-Ambulanzen in Krankenhäusern, Physiotherapieeinrichtungen...? Unter welchen Schutzmaßnahmen führen diese Behandlungen und Untersuchungen durch?

A: Eine Liste mit Durchgangsärzten, die auch die D-Arzt-Ambulanzen enthält, finden Sie im Internet unter dem Link https://www.dguv.de/de/datenbanken/index.jsp. Im Suchbereich dort finden Sie dann auch Suchfunktionen für EAP-Einrichtungen, Physiotherapeuten und BGSW-Kliniken. Ob und unter welchen Schutzmaßnahmen dort Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, ist in den Datenbanken nicht ersichtlich und auch uns nicht bekannt. Hier hilft nur ein Anruf bei der ausgewählten Stelle.

 

F: Ich kann wegen der empfohlenen Selbstisolation aufgrund einer Covid-19-Infektion nicht mehr außer Haus, benötige aber Verordnungen/Medikamente/Heilmittel/Orthopädische Hilfsmittel. Können Sie mir diese liefern/vorbeibringen? Oder bezahlen sie einen Lieferdienst oder die Versandkosten bei Anlieferung durch Lieferdienste? 

A: Nein, eine Anlieferung durch uns ist uns aus personellen und logistischen Gründen nicht möglich. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Nachbarn, Verwandte oder Sozialeinrichtungen. In vielen Fällen ist eine Lieferung durch die Apotheke / das Sanitätshaus möglich. Eine Kostenübernahme durch uns aufgrund der empfohlenen Selbstisolation ist nicht möglich.

 

F: Ich wohne grenznah. Kann ich mich auch im Ausland in Behandlung begeben bzw. meine Medikamente, Heil- und Hilfsmittel im Ausland einkaufen?

A: Generell bitten wir Sie, sich möglichst in Deutschland behandeln zu lassen. Dies betrifft auch Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc. Bitte besorgen Sie sich auch Ihre Medikamente/Hilfsmittel in/über deutsche Apotheken/Sanitätshäuser/Orthopädiegeschäfte.

 

Rehabilitation

F: Bei mir steht zeitnah eine stationäre Reha-Maßnahme an. Die Einrichtung hat jedoch Covid-19-bedingtderzeit keine Aufnahmemöglichkeit. Was jetzt?

A: In diesem Fall hilft nur abwarten. Sofern kein medizinischer Notfall besteht, kann die Maßnahme zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden. Sie können Ihren Arzt um eine Verordnung von ambulanten Maßnahmen bitten. 

 

F: Wie kann ich mit meiner Reha-Managerinnen / meinem Reha-Manager in Kontakt treten?

A: Die persönliche Betreuung der Versicherten durch die Reha-Manager wird sichergestellt, solange und soweit dies unter Gesichtspunkten des Infektionsschutzes zulässig und vertretbar ist. Sollte unter diesem Aspekt ein persönlicher Versichertenkontakt nicht möglich sein, stehen Ihnen die Reha-Managerinnen und -Manager dennoch mit Rat und Tat zur Seite: telefonisch oder per E-Mail. Ihre persönlichen Ansprechpartner sind wie gewohnt per Telefon und E-Mail für Sie erreichbar.

 

Geldleistungen

F: Ich beziehe im Moment Verletztengeld, muss ich etwas beachten?

A: Es besteht keine Änderung zur bisherigen Situation. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, müssen weiterhin rechtzeitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Alle anderen Versicherten müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an uns senden.

 

F: Bekomme ich von Ihnen Desinfektionsmittel, Gesichtsmasken, Handschuhe bezahlt, wenn ich diese benutze, um weiterhin Termine bei Ärzten, Physiotherapeuten etc. wahrzunehmen?

A: Nein. Solange diese Einrichtungen nicht schließen müssen, ist dort kein erhöhtes Infektionsrisiko gegeben, das solche Schutzmaßnahmen medizinisch notwendig macht. 

 

F: Ich möchte mich testen lassen. Bezahlt dies die KUVB?

A: Sofern für selbstveranlasste Tests Kosten überhaupt entstehen, können diese von uns nicht übernommen werden. 

 

F: Ich gehöre zu einer Risikogruppe und kann mich wegen Unfallfolgen nicht alleine versorgen. Was kann ich jetzt tun? Bezahlen Sie zum Beispiel die Kosten für einen Lieferdienst?

A: Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Bitte setzen Sie sich telefonisch mit Ihrer Sachbearbeiterin / Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.

 

Versicherungsschutz

 

F: Ich bin grundsätzlich arbeitsfähig, aber habe einen positiven Coronatest. Wegen der Selbstisolation arbeite ich in Absprache mit meinem Arbeitgeber von zu Hause aus. Stehe ich dann unter Versicherungsschutz?

A: Ja, aber nur für die Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Erledigung der Arbeit in Zusammenhang stehen. Soweit sie mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, sind also auch Wege zum und vom mobilen Arbeitsplatz im häuslichen Bereich genauso versichert, wie wenn diese an der eigentlichen Arbeitsstelle zurückgelegt würden. Unfälle bei privaten Erledigungen (Nahrungsaufnahme, Aufenthalt auf WC, Weg zur Haustür, um die private Post entgegen zu nehmen etc.), egal wie kurz, bleiben unversichert.

 

F: Bin ich als Arbeitnehmer versichert, wenn vor/nach meiner Arbeit im Homeoffice meine Kinder in die Schule/Kita/Betreuung fahre?

A: Ja, hier stehen Sie in gleichem Umfang unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie wenn Sie Ihre Kinder auf dem Arbeitsweg zu Ihrer eigentlichen Arbeitsstelle in der Schule bzw. Betreuung absetzen würden.

 

F: Bin ich als Arbeitnehmer auch auf dem Heimweg versichert, wenn ich von meinem Arbeitgeber nach Hause geschickt werde?

A: Ja, auf dem direkten Weg nach Hause stehen Sie noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne eines Wegeunfalls. Zuhause angekommen endet dieser.

 

F: Besteht für meine Kinder Unfallversicherungsschutz, soweit diese nicht zur Schule gehen konnten, weil die Schule geschlossen hatte?

A: Nein, im privaten / häuslichen Bereich besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz. Unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen Ihre Kinder nur, wenn und solange sie im Rahmen des Distanzunterrichts unmittelbar an schulischen Veranstaltungen (z. B. bi-direktionaler Unterricht in Videokonferenz o.ä.) teilnehmen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt „Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeschooling“.

 

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F: Kann ich mich persönlich bei Ihnen beraten lassen?

A: Ja, aber zurzeit sind externe Besuche in unserer Münchner Dienststelle nur mit Voranmeldung und Terminvergabe möglich. Wenn Sie Unterlagen abgeben wollen, können Sie diese an der Pforte oder in unserem Briefkasten am Eingang hinterlassen.