Persönliche Eignung für den Feuerwehrdienst

Nach § 6 (1) der DGUV Vorschrift 49 "Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren" gilt, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen darf, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

Eignung bei Vorerkrankungen

Uns erreichen Anfragen,ob bestimmte Erkrankung zum Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst führen.
Eine Aufstellung, welche gesundheitlichen Einschränkungen dem Feuerwehrdienst grundsätzlich entgegenstehen gibt es nicht. Hintergrund ist, dass einerseits Erkrankungen bzw. Verletzungen individuell sehr unterschiedliche Schweregrade und Heilungsverläufe mit sich bringen und andererseits der Feuerwehrdienst zahlreiche Tätigkeiten beinhaltet, die ganz unterschiedliche Anforderungen an die körperliche/geistige Eignung stellen (z. B. Atemschutz vs. Einsatzzentrale).

Insofern ist nach § 6  DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ die Persönliche Anforderungen und Eignung für den Feuerwehrdienst individuell und differenziert zu betrachten:

  • Der Unternehmer (also die Kommune als der Träger der Feuerwehr) darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sind.
  • Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.
  • Der Träger der Feuerwehr hat die Eignungsuntersuchung zu veranlassen und deren Kosten zu tragen und der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter Bedingungen der betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.
  • Hierfür müssen Feuerwehrangehörige ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus. Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt zu erfolgen.
Hilfestellung bietet hier die „Entscheidungshilfe für Funktion und Eignung in der Feuerwehr“ Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord). Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Versicherungsschutz
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können nur gewährt werden, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Der Arbeitsunfall ist nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Gesundheitsschaden wesentlich durch ein Ereignis verursacht wurde, das von außen auf den Körper einwirkt („äußere Ursache“). Das bedeutet für Feuerwehrangehörige, dass keine Versicherungsleistungen seitens der KUVB gewährt werden können, wenn der Unfall rechtlich wesentlich durch eine bereits vorhandene Krankheitsanlage verursacht wurde, die bereits so weit fortgeschritten war, dass jedes alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis in absehbarer Zeit vergleichbare Folgen ausgelöst hätte. Selbstverständlich wird auch bei angezeigten Unfällen mit innerer Ursache stets geprüft, inwieweit auch äußere Faktoren eine Risikoerhöhung bewirken (z. B. psychische und physische Beanspruchung im Einsatz) und somit das Entstehen des Körperschadens maßgeblich beeinflusst haben.

Feuerwehrdienst trotz Krankschreibung

Gelegentlich erreichen uns Anfragen, ob ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in dem Zeitraum Feuerwehrdienst leisten dürfen, für den ihnen ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat.

Den Feuerwehrdienst während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortzusetzen sehen wir kritisch. Denn grundsätzlich muss die körperliche Eignung gegeben sein (§ 6 DGUV Vorschrift 49 "UVV Feuerwehren"). Bei Zweifeln an der Eignung, ist der Träger der Feuerwehr verpflichtet, sich die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen hat.

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Feuerwehrangehöriger nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten durchzuführen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Tätigkeit darf von Feuerwehrangehörigen nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Eignung, z. B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel, besteht.

Gerade von Einsätze der Feuerwehr, die in der Regel nicht planbar, jedoch oft mit erhöhten körperlichen Belastungen verbunden sind, raten wir während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dringend ab.

Um arbeitsrechtliche Konsequenzen im "Hauptberuf" zu vermeiden ist zu beachten, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich bei Krankschreibung so zu verhalten, dass es dem Genesungsverlauf nicht entgegensteht. Dazu gehört z. B. die strikte Beachtung ärztlicher Empfehlungen während der Krankschreibung.

Cannabis und Feuerwehrdienst

Für das sichere Tätigwerden im Feuerwehrdienst ist es unerheblich, ob ein Suchtmittel legal oder illegal konsumiert wurde. Entscheidend ist, dass sich der Konsum negativ auf die Sicherheit im Feuerwehrdienst auswirken kann.

Die (Teil-)Legalisierung von Cannabis ändert nichts an den Bestimmungen des Arbeitsschutzes. Wie bisher schon, gilt weiterhin, dass der Konsum von Cannabis, vergleichbar mit dem Konsum von Alkohol, grundsätzlich legal sein mag, jedoch in Folge eines Konsums dieser Substanzen die Teilnahme am Feuerwehrdienst vorübergehend nicht mehr möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel den Feuerwehrangehörigen in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden könnte.

Auszüge aus dem Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung

  • § 15 (2) DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
    Der Konsum von Alkohol lässt, wie der Konsum von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, in der Regel eine Gefährdung vermuten. Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von Arbeitsunfällen sondern auch von Wegeunfällen abzielt.

  • § 7 (2) DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
    Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Versicherter nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z. B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel, besteht.

 DGUV Statement: NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung

Eignung für das Tragen von Atemschutz

Alle Informationen zur Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgernfinden Sie hier.

Teilnahmevoraussetzung für den Lehrgang Atemschutzgeräteträger

  1. Grundsätzlich gilt als Teilnehmervoraussetzung für die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger die abgeschlossene Modulare Truppausbildung (Truppführerqualifikation).
  2. In Ausnahmefällen (insbesondere Quereinsteiger) kann, wenn das 18. Lebensjahr bereits vollendet ist, schon mit der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger begonnen werden, wenn das Basismodul der MTA (Zwischenprüfung) erfolgreich abgelegt wurde und die Zustimmung des Leiters der Feuerwehr vorliegt.
  3. Nach § 6 (1) der DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ darf der Träger der Feuerwehr Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie insbesondere fachlich befähigt sind. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträger.
  4. Letztendlich entscheidet der Kommandant verantwortlich über den Beginn der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger und kann z. B. bei Quereinsteigern die individuelle persönliche Lebenserfahrung und Zuverlässigkeit in seine Entscheidung mit einfließen lassen. Dabei berücksichtigt er auch, dass Atemschutzeinsätze eine sehr verantwortungsvolle und teils auch gefährliche Tätigkeit im Feuerwehrdienst darstellen, die entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der Feuerwehrangehörigen voraussetzen, insbesondere da der Trupp im Innenangriff auf sich allein gestellt ist und jedem die Rolle des Truppführers zuteilwerden kann.
  5. Darüber hinaus sind selbstverständlich die übrigen Voraussetzungen für die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger zu beachten (z.B. Eignungsuntersuchung, Mindestalter etc.).

 (Abgestimmt mit dem LFV und den SFS)

Feuerwehrdienst während Schwangerschaft

Hierzu haben wir eine eigene Rubrik erstellt, die Sie hier finden.

Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge

Aufgrund häufiger Nachfragen von Freiwilligen Feuerwehren zu Anlässen und Nachuntersuchungsfristen bezüglich Eignungsbeurteilungen bzw. arbeitsmedizinischer Vorsorge, hat die KUVB den Sachverhalt in einem Informationsschreiben zusammengefasst:
Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge in Freiwilligen Feuerwehren (03.03.2023)

Stand: 17.09.2024