Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung im Feuerwehrdienst

Rechtsgrundlagen

Im Feuerwehrdienst können sich bei gewissen Tätigkeiten Gefährdungen durch Infektionserreger ergeben. Es ist Aufgabe des Trägers der Feuerwehr, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Gegebenenfalls hat er sich bei der Beurteilung der Infektionsrisiken und den erforderlichen Schutzmaßnahmen betriebsärztlich beraten zu lassen.

Wie für hauptamtliche Kräfte, z. B. bei Berufs- und Werkfeuerwehren, gelten auch für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aufgrund von § 2 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen. Folglich müssen auch für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eingehalten werden. Ziel dieser staatlichen Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht-, Angebots- bzw. Wunschvorsorge) arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Zusätzliche Vorgaben finden sich in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), welche die ArbMedVV konkretisieren. 

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten (entsprechend der Maßgabe des Anhangs ArbMedVV) vor Aufnahme der Tätigkeit und unter Beachtung der in der AMR 2.1 genannten Fristen veranlasst und wahrgenommen werden muss. Der Träger der Feuerwehr darf z. B. Tätigkeit mit folgenden Infektionsgefährdung gemäß ArbMedVV nur ausüben lassen, wenn Feuerwehrangehörige an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

-      Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

Der Träger der Feuerwehr hat nach § 4 ArbMedVV Pflichtvorsorge hinsichtlich Hepatitis-B-Virus oder Hepatitis-C-Virus bei Feuerwehrangehörigen zu veranlassen, wenn diese bei Notfall- und Rettungseinsätzen Tätigkeiten ausüben, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung. Dies ist bei Einsatztätigkeiten im First-Responder-Dienst und z. B. bei regelmäßigem Kontakt mit Verletzen bei Verkehrsunfällen der Fall.

-      Borrellia burgdorferi oder FSME-Virus

Pflichtvorsorge hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder hinsichtlich Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus in Endemiegebieten ist zu veranlassen, wenn dort regelmäßige Einsatztätigkeiten in niederer Vegetation ausgeübt werden, wie z. B. bei der Vermisstensuche oder bei THL-Einsätzen abseits der Straße.

Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und nach den in der AMR 2.1 genannten Fristen angeboten werden muss. Das Ausschlagen des Angebots entbindet nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Erhält der Träger der Feuerwehr Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Feuerwehrangehörigen stehen kann, so hat er ihm unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Angebotsvorsorge ist z. B. bei folgender Infektionsgefährdung nach ArbMedVV den Feuerwehrangehörigen anzubieten:

-      Hepatitis-A-Virus

Der Träger der Feuerwehr hat Feuerwehrangehörigen eine Angebotsvorsorge hinsichtlich Hepatitis-A-Virus anzubieten, wenn diese Einsatztätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern ausüben. Dies kann z. B. bei wiederkehrenden Hochwassereinsätzen der Fall sein.

Impfangebote

Impfangebote sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Feuerwehrangehörigen anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das gilt nicht, wenn Feuerwehrangehörige bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügen. Eine Impfpflicht besteht nicht. Feuerwehrangehörige können das Impfangebot ablehnen, ohne Rechtsfolgen oder Nachteile im Hinblick auf den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung befürchten zu müssen.

Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen und sich vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen.

Bescheinigung und Dokumentation

Nach der Arbeitsmedizinischen Regel 6.3 (AMR 6.3) ist für jeden Feuerwehrangehörigen nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine eigene Vorsorgebescheinigung (Muster: hier) auszustellen. Die Vorsorgebescheinigung enthält auch Angaben darüber, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht des durchführenden Arztes angezeigt ist. Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (z. B. für Atemschutzgeräteträger) ist nicht zulässig.

Der Träger der Feuerwehr hat zudem eine Vorsorgekartei zu führen. Diese muss den Anlass und das Datum der Untersuchung und die Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung) enthalten. (Ein Muster der Vorsorgekartei finden Sie bei der Opens external link in new windowBGW)

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Beispielhafte Auflistungen von Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung im Feuerwehrdienst, die arbeitsmedizinische Vorsorge auf Grundlage der ArbMedVV erfordern

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung im Feuerwehrdienst
Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung im Feuerwehrdienst

Stand: 22.12.2021