Änderung im Berufskrankheitenrecht

18.12.2020

Foto: Adobe Stock/skynext

Gezielte Prävention statt Berufsaufgabe

Zum 1. Januar 2021 treten verschiedene Änderungen im SGB VII in Kraft. Diese betreffen das Recht der Berufskrankheiten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Deutsche Bundestag hatte die Änderungen im Mai 2020 als Teil des siebten SGB-IV-Änderungsgesetzes beschlossen. Was wird sich ändern? Die wichtigsten Auswirkungen für die Versicherten auf einen Blick.

Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheitenliste aufgeführte Krankheiten, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Zu ihnen zählen unter anderem beruflich bedingte Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit, aber auch asbestbedingter Lungenkrebs. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung bei Berufskrankheiten.

Wegfall des Unterlassungszwangs

Bislang können einige Berufskrankheiten – darunter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen – nur anerkannt werden, wenn die Betroffenen die Tätigkeit aufgeben, die zu der Erkrankung geführt hat. Diese Voraussetzung zur Anerkennung der Krankheitsbilder als Berufskrankheiten fällt ab dem kommenden Jahr weg. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bauen die bestehenden Präventionsangebote für Versicherte aus, die an diesen Erkrankungen leiden. Sie beraten die Betroffenen und bieten ihnen gegebenenfalls „individualpräventive Maßnahmen“ an. Das können zum Beispiel ein Hautschutzseminar oder ein gezieltes, berufsspezifisches Rückentraining sein. Diese Maßnahmen dienen dazu, einer Entstehung, Verschlimmerung oder dem erneuten Ausbruch der jeweiligen Berufskrankheit entgegenzuwirken.

Mehr zum Thema in der Pressemeldung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

 

 

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