Beschäftigte vor Hautkrebs schützen

10.05.2023

Heller Hautkrebs war im Jahr 2021 die vierthäufigste Berufskrankheit in Deutschland. Durch den Klimawandel hervorgerufene Veränderungen der Umweltbedingungen werden das Problem in Zukunft weiter verschärfen. Beschäftigte auf die Gefahren solarer UV-Strahlung und entsprechende Vorsorgemaßnahmen hinzuweisen, ist auch Führungsaufgabe.

Im Juni 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3 bekannt gegeben. Sie konkretisiert die Angebotsvorsorge für Tätigkeiten im Freien. Demnach sollen Unternehmen jenen Beschäftigten die Vorsorge anbieten, die im Zeitraum April bis September in der Zeit zwischen 11 und 16 Uhr an mindestens 50 Tagen mehr als eine Stunde pro Arbeitstag im Freien tätig sind. Die Vorsorge dient dazu, Beschäftigte persönlich über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren der UV-Strahlungsexposition aufzuklären und Erkrankungen zu verhindern.

Viele gefährdete Berufsgruppen

Nicht nur die Bau-Branche ist betroffen, auch viele Beschäftigte anderer Branchen sind regelmäßig im Freien tätig. Eine über alle Berufe schauende Analyse des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) empfiehlt die Angebotsvorsorge schon für Personen, die sich etwa 20 Prozent ihrer Arbeitszeit im Freien aufhalten (dies entspricht etwa 1,5 Stunden).

Eine Tabelle zeigt die durchschnittliche Jahresdosis natürlicher UV-Strahlung (SED)[1] verschiedener Berufsgruppen. Der Schwellenwert für eine akzeptable Bestrahlung liegt dabei bei 149 SED.

Die Gefährdung nimmt weiter zu. Hintergrund ist zum einen der Klimawandel. Er führt zu einer höheren UV-Belastung. Zum anderen schrumpft aufgrund von Trockenheit und Stürmen die Zahl der Bäume, die dann als natürliche Schattenspender ausfallen. Arbeitgebende und Führungskräfte sind dadurch umso mehr gefordert, auf die konsequente Umsetzung aller Schutzmaßnahmen zu achten und die Beschäftigten zu motivieren, die Angebotsvorsorge wahrzunehmen.

Vielfältige und wirksame Präventionsmaßnahmen

Schäden durch Sonnenstrahlung werden am besten durch Schutzmaßnahmen nach der Hierarchie des TOP-Prinzips vermieden. Bei vielen Arbeitsplätzen im Freien lassen sich technische Präventionsmaßnahmen (T), wie beispielsweise Sonnensegel, Markisen oder leichte Pavillons für einen zweckmäßigen UV-Schutz nutzen. Ist dies nicht möglich, sollte geprüft werden, ob organisatorische Maßnahmen (O) greifen. Dazu zählt beispielsweise, die Arbeiten in die frühen Morgen- oder in die späten Nachmittags- und Abendstunden zu verlagern, um die Zeiten der höchsten UV- und Hitzebelastung zu meiden. Erst, wenn dies alles nicht möglich ist, kommen die personenbezogenen Schutzmaßnahmen (P) zum Tragen. Dazu zählen etwa Kopfbedeckungen und Sonnenschutzcreme. Hüte mit Krempen schützen im Gegensatz zu Schirmmützen auch die Ohren und den Nacken.

Beschäftigte sollten ihrer Gesundheit zuliebe nicht nur die Angebotsvorsorge wahrnehmen, sondern auch ihr Freizeitverhalten anpassen. Heller Hautkrebs hat eine lange Latenzzeit. Das bedeutet, dass eine Erkrankung erst Jahre oder Jahrzehnte später auftreten kann und die hautschädigende Wirkung der UV-Strahlung nicht unbedingt sofort wahrgenommen wird. Sie summiert sich jedoch mit jedem ungeschützten Sonnenbad und bedeutet langfristig ein hohes Risiko.

Weitere Informationen des IFA zum Thema Strahlung: Expositionsdaten aus GENESIS-UV für die Prävention von UV-induziertem Hautkrebs

[1] SED=Standarderythemdosis


 

 

Hintergrund: Hautkrebs als Berufskrankheit

Im Januar 2015 wurde die Berufskrankheit (BK)-Nummer 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ eingeführt. Seither wurden bei der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bis Ende 2021 62.627 Anzeigen auf Verdacht der Berufskrankheit Nr. 5103 gestellt und davon 34.324 anerkannt.

 

 

 

 

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