Rechte und Pflichten im Pandemiefall und weitere Informationen

11.03.2020

Corona Borealis/Adobe Stock

Dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, weil sie Angst vor einer Ansteckung habe?

Nein. Eine generelle Sorge oder Angst vor einer Infektion ist kein Grund dafür, dass Arbeitnehmende zuhause bleiben dürfen.

Wie sieht es aus, wenn ein Verdachtsfall im Betrieb vorliegt?

Der Verdachtsfall muss zur Abklärung umgehend einer Ärztin oder einem Arzt vorgestellt werden. Anhand schneller diagnostischer Tests kann der Verdacht abgeklärt werden. Bei positivem Befund muss der Arbeitgebende umgehend das weitere Vorgehen mit den vor Ort zuständigen Behörden (Gesundheitsamt) abstimmen und dann das weitere Vorgehen veranlassen. In der Regel werden dann alle weiteren Beschäftigten, die Kontakt mit dem infizierten Beschäftigten hatten, auf eine Infektion getestet und bei positivem Befund unter Quarantäne gestellt. 

Habe ich Anspruch auf Homeoffice?

Nein, ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice besteht nicht. Viele Tätigkeiten sind hierfür auch gar nicht geeignet. Es ist jedoch möglich, dass Beschäftigte aufgrund einer behördlichen Anordnung daran gehindert werden, zur Arbeit zu erscheinen. Hier sollten Arbeitgebende flexibel reagieren und Homeoffice zulassen, wo möglich.

Dürfen Arbeitnehmende eine Dienstreise wegen Gesundheitsbedenken ablehnen?

Auch wenn der Arbeitsvertrag die Arbeitnehmenden zu Dienstreisen verpflichtet: es gilt hier billiges Ermessen. Wenn das Auswärtige Amt für das konkrete Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen hat, können Arbeitnehmende die Dienstreise ablehnen.
Hier ist es auch wichtig, dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gespräch bleiben, ob die Reisen zwingend nötig sind oder nicht andere Möglichkeiten wie Videokonferenzen bestehen. 

Können Arbeitgebende die Mitarbeitenden kontrollieren, bevor sie den Arbeitsplatz betreten?

Nein. Arbeitgebende sind zwar verpflichtet, die Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Darunter fällt aber nicht die Anordnung von Kontrollen oder Untersuchungen. Sinnvoll wäre hier vielmehr die Aufklärung der Beschäftigten über Schutzmaßnahmen und das Bereitstellen von beispielsweise Desinfektionsmitteln.

Wenn der Betrieb schließen muss, wird die Vergütung weitergezahlt? 

Wenn die Schließung auf eine staatlich verordnete Quarantäne zurückgeht, greift das Infektionsschutzgesetzt. Nach § 56 IfSG erhalten Arbeitnehmende sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung gezahlt, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Das gilt allerdings nur, wenn tatsächlich nicht gearbeitet werden darf und ein Verdienstausfall vorliegt. Bei Arbeitnehmenden, die im Homeoffice arbeiten können, greift die Entschädigungsleistung nicht. Falls die Quarantäne länger als sechs Wochen dauert, würde ab der siebten Woche eine Entschädigung gezahlt, die den Leistungen des Krankengeldes entspricht.

Muss der Betrieb aus anderen Gründen schließen, bleibt der Anspruch auf die Vergütung trotzdem bestehen. Das Betriebsrisiko tragen nämlich grundsätzlich die Arbeitgebenden. Möglich ist allerdings, dass sich aus einem Tarifvertrag etwas anderes ergibt. 

Was passiert im Krankheitsfall?

Sind Arbeitnehmende selbst erkrankt, besteht der bekannte Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen. Nach den sechs Wochen besteht der Anspruch auf Krankengeld (bei Beschäftigung länger als vier Wochen). Voraussetzung ist die rechtzeitige Krankmeldung. 

Wenn das Kind in Quarantäne bleiben müsste – wird dann die Vergütung weitergezahlt?

Sofern sich keine andere Person um das Kind kümmern kann, kommt ein Anspruch nach § 616 BGB auf Fortzahlung der Vergütung in Betracht. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass Angehörige in einem Haushalt gemeinsam in Quarantäne verbleiben müssen. 

Was können Arbeitnehmende tun, wenn Kindergarten oder Schule wegen Infektionsverdacht geschlossen bleiben?

Da das Kind nicht krank ist, kann auch kein ärztliches Attest eingereicht werden. Zunächst sind Arbeitnehmende also selbst gefragt, die Betreuung zu organisieren. Ist das nicht möglich oder ausgereizt, muss eine Einigung mit dem Arbeitgebenden erreicht werden. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es nicht.

 

Autorin: Maren Zeidler, Magazin topeins der DGUV

 

Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Besonders exponiert gegenüber dem Virus sind die Beschäftigten im Gesundheitswesen. Für sie hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) speziell zugeschnittene Informationen veröffentlicht, die Sie hier finden.

 

Allgemeine, stetig aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie auf dieser Seite des Robert Koch-Instituts.

Informationen zu Infektionsrisiken bei berufsbedingten Tätigkeiten finden Sie auf dieser Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Schulleitungen, Eltern und Schülerinnen und Schüler können sich hier informieren.

Informationen für Kindertagesbetreuung finden Eltern und Träger von Kindertageseinrichtungen hier.

Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte, beispielsweise Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, finden Sie hier.

 

 

 

 

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