In welchen Fällen kann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden? Wie erfolgt die Meldung bzw. Dokumentation der Infektion? Antworten auf häufig gestellte Fragen wie diese finden Sie hier.
F: In welchen Fällen kann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden?
A: Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, muss die KUVB / Bayer. LUK im Einzelfall prüfen und bewerten. Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder Einrichtung ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht.
F: Sollen alle auftretenden Corona-Infektionen der Beschäftigten an die KUVB / Bayer. LUK gemeldet werden?
A: Nein, nur wenn der berufliche Zusammenhang gegeben ist bzw. dieser wahrscheinlich ist. Infektionen, die außerhalb der versicherten Tätigkeit, z.B. aufgrund Kontaktes innerhalb der Familie erfolgt sind, sind nicht zu melden.
F: Wie erfolgt die Meldung bzw. Dokumentation der Corona-Infektion?
A: Zur Dokumentation sollte je nach Tätigkeit eine Unfallanzeige oder Anzeige einer Berufskrankheit erstellt und mit einer Kopie des positiven Testergebnisses und einer kurzen Schilderung der Symptome (Husten, Fieber, …) an uns geschickt werden. Liegt kein positiver Befund vor ist eine Anzeige nicht erforderlich. Der Kontakt zu einer Indexperson oder z.B. eine Tätigkeit in einem Testzentrum sollte zeitnah im Verbandbuch dokumentiert werden; diese Dokumentation reicht uns bei Spätfolgen als Beweis der Tätigkeit aus.
F: Bei Personen, die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind, können Corona-Erkrankungen eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 darstellen. In welchen Fällen können die Kosten der SARS-Cov-2-Testung von der KUVB / Bayer. LUK übernommen werden?
A: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung, sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Dienen aber dieses Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der KUVB / Bayer. LUK übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 gegeben sind, insbesondere wenn die Tätigkeit in einem nach dieser BK-Ziffer privilegierten Beschäftigungsbereich erfolgte und wenn Krankheitserscheinungen (im Sinne des vom BSG zur Borreliose geforderten „funktionalen Krankheitsbildes“) im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
F: Wie viele PCR-Testungen werden von der KUVB / Bayer. LUK übernommen?
A: Grundsätzlich werden von der KUVB / Bayer. LUK die Kosten eines PCR-Tests im Zusammenhang mit der Feststellung eines Versicherungsfalls einmalig übernommen. Das gilt insbesondere für positive Tests. Im Falle eines negativen Testergebnisses können auch zur Verifizierung die Kosten eines zweiten Tests übernommen werden.
F: Werden PCR-Tests bei Begutachtungen übernommen?
A: Die Kosten einer PCR-Testung vor medizinischer Begutachtung werden von der KUVB / Bayer. LUK nicht übernommen. Für die (standardmäßige) Durchführung von PCR-Tests vor einer medizinischen Begutachtung gibt es keinerlei gesetzliche oder sonstige Rechtsgrundlage. Auch ist ein solcher Test zum Zeitpunkt der Begutachtung in aller Regel nicht zur Feststellung eines Versicherungsfalls bzw. daraus resultierender Leistungsansprüche erforderlich, da die Diagnosesicherung bereits vor Einleitung einer Begutachtung erfolgt.
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