„Wir alle können in die Situation geraten, dass jemand unsere Hilfe braucht“

09.09.2022

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Der 10. September 2022 ist Tag der Ersten Hilfe. Was manche nicht wissen: Auch am Arbeitsplatz spielt Erste Hilfe eine wichtige Rolle. Welche Pflichten Arbeitgebende hier treffen, wie sich das Homeoffice auf die Erste Hilfe im Betrieb auswirkt und wie die gesetzliche Unfallversicherung dabei unterstützt, erklärt Dr. Isabella Marx, Fachbereichsleiterin Erste Hilfe bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, im Interview.

Frau Dr. Marx, Arbeitgebende sind in Deutschland dazu verpflichtet, Erste Hilfe bei der Arbeit zu gewährleisten. Warum ist das eigentlich so?

Diese Pflicht gibt es schon sehr lange. Der Grund liegt auf der Hand: Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeitenden. Das heißt, sie müssen für den Schutz der Gesundheit bei der Arbeit sorgen. Nun können am Arbeitsplatz Unfälle passieren oder aber ein bestehendes Gesundheitsproblem kann zu einer akuten Krise führen – beispielsweise einem Herzinfarkt. Dann ist es nicht nur wichtig, dass schnell Hilfe gerufen wird. Es muss auch jemand da sein, der direkt lebensrettende Maßnahmen ergreifen kann, wenn Gefahr für Leib und Leben des betroffenen Menschen droht.

Welche Pflichten treffen Arbeitgebende genau?

Zunächst müssen Arbeitgebende Personen als betrieblicher Ersthelfende benennen. Das ist im Arbeitsschutzgesetz so vorgesehen. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgebende zudem, im Betrieb Einrichtungen und Mittel der Ersten Hilfe vorzuhalten.

Können Arbeitgebende eigene Beschäftigte zu Ersthelfenden ausbilden lassen?

Ja, das machen sogar die allermeisten so. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen fördern das auch, indem sie die Kosten für den jeweiligen Erste-Hilfe-Kurs übernehmen. Die Arbeitgebenden zahlen die Arbeitszeit und möglicherweise anfallende Fahrtkosten.

Müssen Beschäftigte sich ausbilden lassen?

Grundsätzlich bestehen für die Beschäftigten auch Unterstützungspflichten. Jedoch fände ich Zwang hier wenig sinnvoll. Vielmehr werbe ich dafür, sich als betriebliche Ersthelferin oder Ersthelfer ausbilden zu lassen. Auch wenn ich es niemandem wünsche: Wir alle können in die Situation geraten, dass jemand unsere Hilfe braucht. Dann ist es gut, handlungsfähig zu sein.

Viele haben jedoch Sorge, dass sie etwas falsch machen.

Der größte Fehler, den man machen kann, ist nichts zu tun. Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat. Natürlich können auch Fehler bei der Hilfeleistung passieren. Aber wer nach bestem Wissen und Gewissen handelt, muss keine Strafe fürchten. Im Gegenteil: Wer anderen hilft, ist dabei sogar noch gesetzlich unfallversichert.

Wie viele Ersthelfende muss ein Unternehmen denn haben?

Das ist abhängig von der Zahl der Beschäftigten und den Gefährdungen im Betrieb. Die DGUV Vorschrift 1 – eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung – sieht hierzu vor, dass es in Betrieben und Einrichtungen mit 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer geben muss. Zu den Versicherten gehören in Bildungseinrichtungen übrigens auch die anwesenden Kinder und Jugendlichen. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten können es je nach Branche 5 bis 10 Prozent der Anwesenden sein – in Kindertagesstätten ein Ersthelfer pro Kindergruppe.

Seit der Pandemie arbeiten allerdings immer mehr Erwerbstätige mobil – zum Beispiel aus dem Homeoffice. Macht das die Einhaltung dieser Vorgaben nicht zur Herausforderung?

Dazu bekommen wir tatsächlich vermehrt Anfragen. So neu ist das Problem allerdings nicht. Auch in der Vergangenheit mussten Unternehmen und Einrichtungen ja schon berücksichtigen, dass Ersthelfende in Urlaub gehen oder krank sind. In der Praxis hieß das also schon vor der Pandemie, dass Arbeitgebende lieber ein paar mehr Beschäftigte in Erster Hilfe ausbilden lassen sollten, um etwas Netz und doppelten Boden zu haben.

Nun ist es ja häufig so, dass in Unternehmen, in denen hybrid gearbeitet wird, die Beschäftigten vor allem an bestimmten Wochentagen ins Büro kommen. Was bedeutet das für die Erste Hilfe im Betrieb?

Wie gesagt: Die Zahl der Ersthelfenden richtet sich nach der Zahl der anwesenden Versicherten. An Tagen, an denen viele im Homeoffice arbeiten und nur wenige in den Betrieb kommen, sind dann auch weniger Ersthelfende erforderlich. Natürlich muss man bei der Planung, wer ins Büro kommt, aber im Blick haben, dass genug Ersthelfende vor Ort sind.

Gerade in kleineren Unternehmen könnte das dennoch ein Problem werden.

Das stimmt. Für diese Unternehmen könnte die Abstimmung mit anderen eine Alternative sein. Man hilft sich dann gegenseitig mit Ersthelfenden aus. Das kann dann funktionieren, wenn man sich mit anderen Betrieben einen Standort teilt. Es wäre allerdings nicht meine erste Empfehlung. Im eigenen Unternehmen hat man schlicht besser im Blick, wer da ist und ob alles seine Ordnung hat.

Viele Unternehmen setzen aktuell auf neue Bürokonzepte wie Flying Desks oder Shared Desks. Kann das aus Sicht der Ersten Hilfe nicht zum Problem werden? Die Beschäftigten wissen dann zwar, wer eine Erste-Hilfe-Ausbildung hat, aber nicht wo die betreffende Person sitzt.

Dafür gibt es pragmatische Lösungen. Der Betrieb kann eine eigene Telefonnummer für die Erste Hilfe einrichten. Oder er kann im Intranet veröffentlichen, welche Ersthelfenden anwesend sind. Oder die Info wird an einer zentralen Stelle hinterlegt – zum Beispiel dem Empfang oder beim Sicherheitsdienst.

DGUV

 

 

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