Ein Unfall, den ein Schüler infolge seines Besuches einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule erleidet, nennt man Schulunfall. Dasselbe gilt für den Unfall eines Schülers während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und zumindest im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden.
Schulische Veranstaltungen stehen im zeitlichen, räumlichen und inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch und fallen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Solche Veranstaltungen sind in der Regel in den Lehrplan aufgenommen. Darüber hinaus kann es jedoch im Rahmen von Projektunterricht, Arbeitsgemeinschaften oder erweiterten Bildungsangeboten einzelne Veranstaltungen geben, die vom Schulleiter ausdrücklich zur schulischen Veranstaltung erklärt wurden.
Die Entscheidung, ob eine schulische Veranstaltung stattfinden soll, wie sie im Einzelnen ausgestaltet wird, ob sie verbindlich ist oder nicht, etc. ist nach Abwägung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen von der Schulleitung zu treffen. Grundvoraussetzung ist ein Bezug zu den Aufgaben der Schule, also zu Erziehung und Unterricht. Es kann sich um Veranstaltungen handeln, die den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen. Es können aber auch Maßnahmen sein, die vorwiegend der Erziehung dienen oder das Schulleben bereichern sollen. Nur wenn ein innerer Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gegeben ist, darf die Veranstaltung zu einer schulischen erklärt werden. Es ist also nicht möglich, jegliches Ereignis zur Schulveranstaltung zu erklären.
Ja. Während der Pausen besteht innerhalb des Schulbereichs grundsätzlich gesetzlicher Unfallschutz. Dies gilt auch dann, wenn keine oder eine nur unzureichende Beaufsichtigung der Schüler erfolgt.
Ja, sofern die Schüler sich während der unterrichtsfreien Zeit bis zur Fortsetzung des Unterrichts im Schulbereich aufhalten. Der Versicherungsschutz hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist der Schüler im Nahbereich der Schule versichert, wenn nicht das Verhalten bzw. die Tätigkeit des Schülers gegen einen ursächlichen Zusammenhang zu dem Schulbesuch stehen.
Schulfeste unterliegen nur dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie unter Leitung und Verantwortung der Schule veranstaltet werden. Von den Schülern selbst organisierte Schulfeste sind auch dann nicht versichert, wenn Lehrer zeitweise daran teilnehmen.
Sobald der Förderunterricht als schulische Veranstaltung durchgeführt wird, sind die teilnehmenden Schüler versichert. Bei Förderunterricht in außerschulischen Institutionen bzw. welche nicht unter dem organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Schule stehen, ist der gesetzliche Versicherungsschutz zu verneinen.
Die Schüler stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule bzw. im Zusammenwirken mit dieser durchgeführt werden. Die Anforderungen an das erforderliche Zusammenwirken sind insoweit deckungsgleich mit den Kriterien für die staatliche Bezuschussung der Projekte. Betreuungsmaßnahmen nach diesen Grundsätzen stellen eine Veranstaltung der Schule dar. Somit sind auch nur diejenigen Schüler versichert, die die veranstaltende Schule regulär besuchen.
Wenn die Praktika Bestandteil des Schulunterrichts sind und von der Schule verantwortlich organisiert und durchgeführt werden, sind diese als Schulveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Die Schule muss auf Inhalt und Organisation einwirken, insbesondere durch Vorgaben über auszuführende Tätigkeiten, Zeitpunkt, Ort und Dauer etc. In allen anderen Fällen ist für die Zeit des Praktikums grundsätzlich der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes zuständig.
Der Austauschschüler ist nur während des Besuchs der deutschen Schule versichert, wenn er am Unterricht der Schule oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnimmt und im Wesentlichen auch den Bedingungen der Schulordnung unterliegt.
Deutsche Schüler, die an einem schulischen Austauschprogramm teilnehmen und im Klassenverband ins Ausland fahren, sind nach deutschem Recht auch im Ausland versichert. Zusätzlich werden eine private Auslandsreisekrankenversicherung und eine Europäische Krankenkassenkarte (EHIC) empfohlen; letztere stellt die jeweils zuständige Krankenkasse des Schülers aus.
Wenn es sich bei der Schulfahrt um eine schulische Veranstaltung handelt, sind die Schüler bei dieser Teilnahme (auch im Ausland) versichert. Die Schule muss die Fahrt planen, organisieren, durchführen und beaufsichtigen.
Reisen während der Ferien sind in der Regel keine schulischen Veranstaltungen und deshalb nicht versichert. Sollten Aufenthalte in schulfreie Zeiträume verlängert werden, ist Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn diese Verlängerung von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich genehmigt worden ist.
Die Schüler unterliegen auf dem Weg zu einer schulischen Veranstaltung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist es für den Versicherungsschutz unmaßgeblich, wie oder mit welchem Verkehrsmittel der Weg zurückgelegt wird.
Die Schüler stehen demzufolge auch unter Versicherungsschutz, wenn ein Lehrer den Transport in seinem Privat-PKW übernimmt oder durch die Schüler Fahrgemeinschaften gebildet werden. Sollte jedoch den Lehrer oder auch die Schüler beim Transport von mehreren Schülern ein Verschulden an dem Verkehrsunfall treffen, kann die sogenannte Gefährdungshaftung aus dem Straßenverkehr durch keine Versicherung ausgeschlossen werden. D.h. die Kfz-Haftpflichtversicherung würde in Anspruch genommen werden.
Speziell zu diesem Thema dürfen wir Sie auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 09.07.2010 zu Schul- und Studienfahrten hinweisen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Essen und Trinken sowie der Einkauf von Nahrungsmitteln sind allgemein dem persönlichen und somit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.
Aber: Die Wege von der Schule zum Einkauf von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr und zurück sind versichert. Sie dienen im Wesentlichen dazu, die Arbeitskraft (Schulfähigkeit) des Versicherten zu erhalten und es ihm damit zu ermöglichen, die schulische Tätigkeit fortzusetzen. Im Geschäft selbst besteht jedoch kein Unfallschutz.
Ja. Schüler sind in der Wahl der Beförderungsmittel grundsätzlich frei. Sie können bestimmen, auf welche Weise sie den Weg nach und vom Ort der Tätigkeit zurücklegen, beispielsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad, Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Weg zur Schule ist auch dann versichert, wenn er nicht in der gewohnten Weise zurückgelegt werden kann (z. B. zu Fuß, weil der Bus verpasst wurde). Auch kurze Wege stehen selbstverständlich unter Versicherungsschutz.
Beim Verlassen des Schulgeländes unterliegt der Schüler in der Regel nicht mehr der Aufsichtspflicht der Schule, so dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule und damit der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben sind.
Gleichwohl können direkte Wege von und zur Schule - gegebenenfalls auch mehrfach am Tag - gesetzlich unfallversichert sein. Dabei handelt es sich in aller Regel um die Wege zwischen dem zu Hause und dem Ort der schulischen Veranstaltung.
Verlassen die Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause das Schulgelände ohne die Wohnung aufzusuchen, so kommt es auf die sog. „finale Handlungstendenz“ der Schülerinnen/Schüler an, d.h. welches Ziel sie mit dem Zurücklegen des Weges verfolgen. Dient das Zurücklegen des Weges privaten Interessen, besteht kein Versicherungsschutz (z.B. Erledigung privater Besorgungen, private Verabredungen, Stadtbummel, usw.). Es spielt übrigens keine Rolle, ob ein Mittagessen in der Schule angeboten wird oder nicht. Jeder Schülerin, jedem Schüler, steht frei, sein Essen an einem ihm „angenehmen“ Ort einzunehmen.
Das Beschaffen von Genussmitteln (z.B. Zigaretten) und deren Verzehr oder sonstige Einnahme ist dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen und daher nicht versichert. Auch das Besorgen von Nahrungsmitteln vor Schulbeginn stellt eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar.
Es kommt bei Bewertung des Unfallversicherungsschutzes auf die konkreten Beweggründe des Schülers in jedem Einzelfall an. Nicht entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände verlassen durfte, da ein sog. verbotswidriges Verhalten ohne Auswirkungen auf den Versicherungsschutz ist (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).
Im Unterschied zu der sonstigen Unfallversicherung besteht in der Schülerunfallversicherung die Besonderheit, dass der Versicherungsschutz in der Mittagspause nicht an der Außentür der Kantine endet, sondern auch der dortige Aufenthalt versichert ist. Während des gemeinsamen Mittagessens als schulische Veranstaltung besteht also auch Versicherungsschutz für Unfälle (Stolpern, Ausrutschen auf nassem Boden etc.).
Auch Unfälle, die mit der Einnahme der Speisen zusammenhängen (Verschlucken, der Biss auf die Zunge, Verbrühungen an heißen Speisen etc.) sind versichert, wenn es sich um ein von der Schule organisiertes Mittagessen (z.B. im Rahmen der Offenen Ganztagsschule) handelt. Unversichert ist hingegen die private Einnahme von Speisen wie z.B. das Pausenbrot in der Schulpause.
Mahlzeiten in der Kindertagespflege/-einrichtung sind ebenfalls umfassend versichert.
Nein. Das Spielen in der unterrichtsfreien Zeit steht nicht im Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Deshalb besteht – wie bei sonstigen privaten Tätigkeiten – kein Unfallversicherungsschutz.
Etwas anderes gilt, wenn nach dem Unterricht die Wartezeit auf ein Verkehrsmittel überbrückt werden soll. In dieser Zeit ist adäquates Verhalten der Schülerinnen und Schüler, wie Spielen auf dem Schulhof, versichert.
Nein, es gibt keine abschließenden rechtlichen Regelungen. Vielmehr gilt, dass Ersthelfer an der Unfallstelle nach ihrem besten Wissen aufgrund der Umstände am Unfallort das geeignete Transportmittel anfordern sollen. Ein schneller und fachgerechter Transport Verletzter zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Die Art der Verletzung, der Zustand, ggf. die örtlichen Verhältnisse und die Entfernung zum nächstgelegenen Arzt sind bei der Auswahl des Transportmittels zu beachten. So kann bei leichten Verletzungen eine Schülerin bzw. ein Schüler zum Beispiel zu Fuß, mit dem Privatwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi zum behandelnden Arzt gebracht werden. Verletzte sollten möglichst durch eine weitere Person begleitet werden. Bei schwereren Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungswagen oder Notarztwagen erfolgen. Bestehen nach schweren Unfällen Zweifel an der Transportfähigkeit, sollte grundsätzlich ein Arzt über das Transportfahrzeug und die Art des Transportes entscheiden.
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Schule können übernommen werden, wenn der Schüler zwar schulfähig, aber nicht in der Lage ist den Schulweg wie vor dem Unfall zurückzulegen. Hierzu ist eine ärztliche Bestätigung erforderlich.
Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall mit uns Kontakt auf.
Elternvertreter, die nach den Schulvorschriften gewählt werden, sind bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule unfallversichert.
Ja, sofern einzelne Eltern von der Schule beauftragt werden, solche Aufsichtstätigkeiten oder sonstige Hilfsdienste während einer schulischen Veranstaltung (z. B. Ausflüge, Wanderungen, etc.) zu übernehmen.