Unser Grundsatz: Reha vor Rente. Das heißt, wir kümmern uns nach einem Unfall oder einer Erkrankung mit allen geeigneten Mitteln darum, dass Sie wieder gesund werden. Damit Sie während der Maßnahmen der Rehabilitation finanziell abgesichert sind, erhalten Sie verschiedene Geldleistungen. Leider ist eine vollkommene Gesundung nicht immer möglich. Dann erhalten Sie von uns eine Rente. Daneben zahlen wir auch Geldleistungen im Todesfall.
Unsere Leistungen im Überblick
Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Verletztengeld, soweit Sie kein Arbeitseinkommen erzielen bzw. keine Entgeltfortzahlung erhalten. Das Verletztengeld ersetzt den Einkommensausfall (Entgeltersatzfunktion) und stellt damit Ihren Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt Ihrer Angehörigen sicher.
Übergangsgeld erhalten Sie während der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Es gleicht das fehlende Einkommen aus. So können Sie sich ganz darauf konzentrieren, wieder in Ihrem Beruf Fuß zu fassen. Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent des Verletztengeldes, wenn Sie mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind. Ansonsten beträgt es 68 Prozent des Verletztengeldes. Die Sozialversicherungsbeiträge werden während dieser Zeit in vollem Umfang von uns übernommen.
Pflegegeld erhalten Sie, solange Sie nach einem Versicherungsfall so hilflos sind, dass Sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Berücksichtigt werden dabei die Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie der Umfang der erforderlichen Hilfe. Anstelle der Pflegegeldzahlung kann auch eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt werden.
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt, erhalten Sie von uns eine Verletztenrente. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an. Bei Schülerinnen, Schülern und Studierenden, die in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher Verletztengeld nicht erhalten, beginnt die Rentenzahlung mit dem Tag nach dem Unfall.
Das Sterbegeld beträgt unabhängig vom Jahresarbeitsverdienst ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es ist damit bei allen Versicherten gleich hoch und wird ohne Prüfung der aufgewandten Bestattungskosten gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir zudem die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung. Sterbegeld und Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen der frühere Ehegatte oder die Ehegattin, Verwandte der aufsteigenden Linie sowie Stief- und Pflegeeltern.
Hinterbliebenenbeihilfe
Hinterbliebene Ehegatten und -gattinnen von Schwerverletzten, die keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalls ist, erhalten als einmalige Beihilfe einen Betrag in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Vollwaisen Anspruch auf diese Beihilfe. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe gezahlt werden. Gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften sind im Hinterbliebenenrecht der gesetzlichen Unfallversicherung den Witwen und Witwern gleichgestellt. Danach gelten die Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen auch für Lebenspartner, deren Anspruch ist jedoch subsidiär, wenn Witwen oder Witwer einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente haben.
Haben Sie nur einen vorübergehenden Rentenanspruch, besteht die Möglichkeit einer Abfindung nach Abschluss der Heilbehandlung. Dabei handelt es sich um eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten auf unbestimmte Zeit abgefunden werden.
Dabei wird unterschieden zwischen einer Dauerabfindung (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 40 Prozent) und Teilabfindung bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren (bei MdE ab 40 Prozent). Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, wird an Stelle der bisherigen Rente eine Abfindung in Höhe des 24fachen des durchschnittlichen Betrages der Monatsrente gezahlt, die in den vergangenen zwölf Monaten vor der Abfindung bezogen wurde.