FAQs aus dem Bereich Reha und Entschädigung in Zusammenhang mit dem Coronavirus

Stand 10/2023  

 

Covid-19 als Versicherungsfall

F: In welchen Fällen kann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden?

A: Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall vorliegen, muss die KUVB / Bayer. LUK im Einzelfall prüfen und bewerten. Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Der Kontakt muss unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter). Kriterien hierfür hat das Robert-Koch-Institut festgelegt.

Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann unter Umständen auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder Einrichtung ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht. 

 

F: Sollen alle auftretenden Corona-Infektionen der Beschäftigten an die KUVB / Bayer. LUK gemeldet werden?

Antwort: Nein, nur wenn der berufliche Zusammenhang gegeben ist bzw. dieser wahrscheinlich ist. Infektionen, die außerhalb der versicherten Tätigkeit, z.B. aufgrund Kontaktes innerhalb der Familie erfolgt sind, sind nicht zu melden.

 

F: Wie erfolgt die Meldung bzw. Dokumentation der Corona-Infektion?

A: Zur Dokumentation sollte je nach Tätigkeit eine Unfallanzeige oder Anzeige einer Berufskrankheit erstellt und mit einer Kopie des positiven Testergebnisses und einer kurzen Schilderung der Symptome (Husten, Fieber, …) an uns geschickt werden.

Bei einem Verdacht auf eine versicherte Infektion mit nachfolgender COVID-19-Erkrankung sind Unternehmen bzw. Schulen und Ärztinnen und Ärzte zur Meldung verpflichtet, sobald sie davon erfahren. Insofern ist hilfreich, wenn erkrankte (nicht symptomlos infizierte) Personen ihren Arzt oder ihre Ärztin sowie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich möglicherweise am Arbeitsplatz infiziert haben. Im Fall von Bildungseinrichtungen ist die Schulleitung zu informieren.

Wird die Meldung durch die Versicherten selbst vorgenommen, sollte auf jeden Fall die Einrichtung über die Meldung informiert werden. Dies dient der Vermeidung von Mehrfachmeldungen und der Beschleunigung unserer Arbeit.

Liegt kein positiver Befund und keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vor, ist eine Anzeige nicht erforderlich. Der Kontakt zu einer Indexperson oder z.B. eine Tätigkeit in einem Testzentrum sollte zeitnah im Verbandbuch dokumentiert werden; diese Dokumentation reicht uns bei Spätfolgen als Beweis der Tätigkeit aus.

Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden und Kindern in Tagesbetreuung (insbes. Kita, Hort) ist eine Unfallanzeige an uns zu senden, wenn

  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist (in der Regel durch PCR-Test) und
  • die Person Symptome hat und
  • es im Rahmen des Kita-Besuchs es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch kam und
  • die Erkrankung zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt hat.

Gleiches gilt dabei auch für Beschäftigte der Einrichtung (einschließlich des angestellten, nicht verbeamteten Lehrpersonals).

Im Folgenden haben wir für Sie zusammengestellt, was bei den Meldungen für die Kinder in Schulen und Kitas, Studierende und Beschäftigte an Hochschulen, Schulen und Kitas zu beachten ist:

Meldung von Kindergartenkindern

Meldung von Schülerinnen und Schülern

Meldung von Studierenden

Meldung von angestellten Beschäftigten in der Kinderbetreuung

Meldung von angestellten Beschäftigte an Schulen

Meldung von Beschäftigten an Hochschulen

Symptomlose Verläufe sind nicht zu melden, sondern lediglich in den Meldeblock der Schule/Betreuungseinrichtung bzw. in das Verbandbuch des Beschäftigungsbetriebes einzutragen. Auch hier sollten dabei nachvollziehbare Angaben zur möglichen/wahrscheinlichen Indexperson sowie zu Art, Zeitpunkt und Dauer des Kontaktes mit der Indexperson gemacht werden. Diese helfen uns bei eventuellen späteren Feststellungen, ob ein Arbeitsunfall/Berufskrankheit vorliegt und bei der Feststellung unserer Leistungen.

 

F: Bei Personen, die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind, können Corona-Erkrankungen eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 darstellen. In welchen Fällen können die Kosten der SARS-Cov-2-Testung von der KUVB / Bayer. LUK übernommen werden?

A: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung, sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen.

 

Akutbehandlung

 

F: Ich traue mich nicht mehr in eine Arztpraxis/Physiotherapiepraxis/Klinik zur Behandlung. Muss ich dennoch hingehen?

A: Medizinisch dringend erforderliche Behandlungen sollten wahrgenommen werden. Andere Behandlungen können Sie, nach Absprache mit Ihrem Arzt, verschieben.

 

F: Bei mir soll ein operativer Eingriff (z.B. Metallentfernung) erfolgen. Kann ich diese verschieben?

A: Bitte lassen Sie sich hierzu von den behandelnden Ärzten beraten.

 

 

Geldleistungen

 

F: Bekomme ich von Ihnen Desinfektionsmittel, Gesichtsmasken, Handschuhe bezahlt, wenn ich diese benutze, um weiterhin Termine bei Ärzten, Physiotherapeuten etc. wahrzunehmen?

A: Nein. Solange diese Einrichtungen nicht schließen müssen, ist dort kein erhöhtes Infektionsrisiko gegeben, das solche Schutzmaßnahmen medizinisch notwendig macht. 

 

F: Ich möchte mich testen lassen. Bezahlt dies die KUVB?

A: Kosten für selbst veranlasste Tests können von uns nicht übernommen werden. 

 

Versicherungsschutz

 

F: Ich bin grundsätzlich arbeitsfähig, aber habe einen positiven Coronatest. In Absprache mit meinem Arbeitgeber arbeite ich von zu Hause aus. Stehe ich dann unter Versicherungsschutz?

A: Ja, aber nur für die Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Erledigung der Arbeit in Zusammenhang stehen. Soweit sie mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, sind also auch Wege zum und vom mobilen Arbeitsplatz im häuslichen Bereich genauso versichert, wie wenn diese an der eigentlichen Arbeitsstelle zurückgelegt würden. Unfälle bei privaten Erledigungen (Nahrungsaufnahme, Aufenthalt auf WC, Weg zur Haustür, um die private Post entgegen zu nehmen etc.), egal wie kurz, bleiben unversichert.

 

F: Bin ich als Arbeitnehmer versichert, wenn vor/nach meiner Arbeit im Homeoffice meine Kinder in die Schule/Kita/Betreuung fahre?

A: Ja, hier stehen Sie in gleichem Umfang unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie wenn Sie Ihre Kinder auf dem Arbeitsweg zu Ihrer eigentlichen Arbeitsstelle in der Schule bzw. Betreuung absetzen würden.

 

F: Bin ich als Arbeitnehmer auch auf dem Heimweg versichert, wenn ich von meinem Arbeitgeber nach Hause geschickt werde?

A: Ja, auf dem direkten Weg nach Hause stehen Sie noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne eines Wegeunfalls. Zuhause angekommen endet dieser.

 

F: Besteht für meine Kinder Unfallversicherungsschutz, soweit diese nicht zur Schule gehen konnten, weil die Schule geschlossen hatte?

A: Nein, im privaten / häuslichen Bereich besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz. Unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen Ihre Kinder nur, wenn und solange sie im Rahmen des Distanzunterrichts unmittelbar an schulischen Veranstaltungen (z. B. bi-direktionaler Unterricht in Videokonferenz o.ä.) teilnehmen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt „Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeschooling“.