COVID-19 als Arbeitsunfall - Meldung von Kindern in Kindertagesbetreuung

Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Voraussetzung ist, dass der Besuch der Kita die gesicherte Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID-19-Erkrankung ist, zum Beispiel, wenn im Rahmen des versicherten Kita-Besuchs ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden hat.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen beim Besuch der Kita vorgelegen haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich allgemein nicht beschreiben.

Die KUVB/Bayer. LUK wird in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen. Dazu gehören z. B. auch Risiken einer Infektion im unversicherten Privatbereich und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse über das Virus (auf der Basis der Information des Robert-Koch-Instituts).

 

Was ist bei einer Ansteckung in der Kindertagesbetreuung hinsichtlich der Meldung zu tun?

Sind Kinder mit Symptomen erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich beim Kita-Besuch infiziert haben, sollte eine Unfallanzeige erstellt werden.
COVID-19-Fälle sind der KUVB/Bayer. LUK unter folgenden Voraussetzungen zu melden:

  • der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt und hat Symptome und
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen (in der Regel durch PCR-Test) und
  • im Rahmen des Kita-Besuchs kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch und
  • die Erkrankung hat zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt.

Bei einem Verdacht auf eine versicherte Infektion mit nachfolgender COVID-19-Erkrankung sind Bildungseinrichtungen und Ärztinnen/Ärzte zur Meldung verpflichtet, sobald sie davon erfahren. Insofern ist hilfreich, wenn erkrankte (nicht symptomlos infizierte) Personen ihren Arzt/Ärztin sowie die Bildungseinrichtung frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich möglicherweise in der Einrichtung infiziert haben.

 

Symptomlose Verläufe sind nicht zu melden lediglich in den Meldeblock (Ersatz des ehemaligen Verbandbuches) der Schule einzutragen.

Zusammen mit der Unfallanzeige sind auch die Kontakte zu einer möglichen Indexperson zu beschreiben. Auch ergänzende Hinweise zu dem möglichen Infektionsgeschehen sind anzugeben, damit die Entschädigungspflicht der KUVB/Bayer. LUK geprüft werden kann.

Sofern die Infektion symptomlos oder milde verläuft ist, sollte sie zusammen mit Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen im Meldeblock (Ersatz des ehemaligen Verbandbuches) der Schule dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der KUVB/Bayer. LUK ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Schulunfall nicht entgegen.

Erhält die die KUVB/Bayer. LUK eine Unfallmeldung klärt sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.