Versicherte haben Anspruch auf die Erstattung der zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Teilhabe erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung auch für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. Einzelheiten finden Sie in der Reisekostenrichtlinie.
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung diese PDF-Datei. Dies beschleunigt die Bearbeitung.
Bitte fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Belege (Anwesenheitsbescheinigungen; Fahrkarten; ärztliche Verordnungen zur Krankenbeförderung oder ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Begleitperson) bei.
Den Antrag und die erforderlichen Belege können Sie bequem, digital und kostenfrei über das Serviceportal der DGUV einreichen.
Sofern Sie neben den Reisekosten weitere Anliegen haben, reichen Sie diese bitte mit einem separaten Antrag über das Portal ein.
Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Bitte legen Sie alle Fahrkarten- / Reservierungs-belege vor.
Sind Sie bereits im Besitz einer gültigen Zeitkarte (z.B. Monatsticket, Deutschlandticket), können keine anteiligen Kosten übernommen werden, denn es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Bei der Benutzung eines motorbetriebenen Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je zurückgelegten Kilometer gewährt, höchstens jedoch 130 Euro insgesamt für An- und Abreise. Zugrunde gelegt wird die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung.
Sofern keine kostenfreien Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kann eine Kostenübernahme der notwendigen Parkgebühren nach Vorlage des Parktickets geprüft werden. Dabei ist der Höchstbetrag von derzeit 15 EUR zu beachten.
Werden die Fahrten mit einem Taxi oder mit sonstigen Transportunter-nehmen durchgeführt, kann eine Kostenübernahme nur mit Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung (Transportschein) geprüft werden.
Auslagen von Begleitpersonen können erstattet werden, wenn diese nach ärztlicher Beurteilung erforderlich ist. Hierzu muss eine ärztliche Bescheinigung für den entsprechenden Zeitraum vorgelegt werden.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wird die Notwendigkeit einer Begleitperson auf Grund des Lebensalters des Kindes angenommen. Vom 14. bis zum 18. Lebensjahr bitten wir Sie die Notwendigkeit der Begleitung auf dem Reisekostenantrag kurz zu begründen.
Bei einer stationären Maßnahme die länger als zwei Wochen aber weniger als einen Monat dauert, werden die Kosten für eine Familienheimfahrt übernommen. Bei längeren stationären Aufenthalten können Kosten für zwei Familienheimfahrten im Monat übernommen werden.
Bei stationären Leistungen zur Rehabilitation gilt dies erst wenn die Behandlung voraussichtlich länger als 8 Wochen andauert.
Anstelle von Familienheimfahrten können in gleicher Weise auch die Reisekosten für die Besuchsfahrt eines Angehörigen übernommen werden.
Die Kostenübernahme ist begrenzt auf 24 Familienheimfahrten im Jahr.
Weitere Familienheimfahrten oder Besuchsfahrten können nur dann übernommen werden, wenn diese, aus ärztlicher Sicht, als Teil der Heilbehandlung notwendig sind. Die ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen.
Für ein Kind, welches in einem Krankenhaus außerhalb seines Wohnortes stationär behandelt wird, können die Kosten für Besuchsfahrten eines Angehörigen wie folgt übernommen werden:
· bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr dreimal wöchentlich
· bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zweimal wöchentlich
· bei Kindern bis zum vierzehnten Lebensjahr einmal wöchentlich
wenn die stationäre Behandlung mindestens 7 Tage dauert.
Zusätzliche Besuchsfahrten werden übernommen, wenn diese, aus ärztlicher Sicht, als Teil der Heilbehandlung notwendig sind. Die ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen.
Die Kosten des Gepäcktransportes können bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet werden, sofern ein Gepäcktransport auf Grund des Gesundheitsschadens nicht zumutbar ist. Mit Abrechnung der Wegstreckenentschädigung ist der Gepäcktransport abgegolten und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Übernachtungen die im Zusammenhang mit der Durchführung der Heilbehandlung stehen können bis zur Höhe von 70 Euro übernommen werden. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit zu begründen (gilt auch für Begleitpersonen).
Ebenfalls zu begründen sind Anreisen am Vortag (z.B. bei Operations-, Anästhesie- oder Gutachterterminen). Bitte legen Sie uns zur Nachvollziehbarkeit entsprechende Unterlagen vor. Zum Beispiel das Einladungsschreiben zum Termin, dort wird meist festgehalten in welchem zeitlichem Rahmen der Termin stattfindet. Eine weitere Möglichkeit sind Anwesenheitsbescheinigungen mit Zeitangabe.
Wir verweisen auf das Bundesreisekostengesetz wonach Reisen, Start ab 06:00 Uhr und Ankunft bis 24:00 Uhr durchaus als zumutbar gelten. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Um eine Kostenübernahme prüfen zu können, ist es hilfreich uns den Grund der zwingend notwendigen Übernachtung in Ihrem Antrag zu schildern.
Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden täglich kann Verpflegungsgeld gewährt werden, sofern keine kostenlose Verpflegung durch Dritte zur Verfügung gestellt wurde. Die Höhe richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
Entstandener Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Hierbei werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht (Nettoverdienst).
Wird ein Tag Urlaub genommen, kommt es zu keinem tatsächlichen Verdienstausfall. Entgangener Urlaub ist nicht zu entschädigen.