Kinder sind während des Besuches von Kindertageseinrichtungen (Krippen, Horte, Kindergärten, Haus für Kinder) kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII). Voraussetzung ist, dass eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII vorliegt. Diese wird vom zuständigen Jugendamt erteilt.
In unsere Zuständigkeit fallen die Kindertageseinrichtungen der Kommunen, sowie den Trägern der freien Jugendhilfe und privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Trägern. Liegt keine Gemeinnützigkeit vor, ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Ansprechpartner für private Träger.
Bei uns ist der Versicherungsschutz für die betreuten Kinder kostenfrei. Die Aufwendungen werden von den Kommunen oder dem Land getragen.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz für Kinder und Beschäftigte der Kindertageseinrichtungen finden Sie hier.
Um prüfen zu können, ob und bei welchem Unfallversicherungsträger Versicherungsschutz besteht, bitten wir Sie uns die Anmeldung Kindertageseinrichtung zuzusenden.
Kommunale Unfallversicherung Bayern
Bayerische Landesunfallkasse
80791 München
Tel.: 089 36093-430
Fax.: 08936093-500 287
E-Mail: mibei@ kuvb.de
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