Mitgliedsbetriebe der KUVB können in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ihre Beiträge in vier Teilbeträgen während des jeweiligen Beitragsjahres entrichten.
Vor dem Hintergrund möglicher pandemiebedingten Finanzierungsprobleme der Kommunen wurde von Vorstand und Vertreterversammlung der KUVB die Möglichkeit der Anforderung des Beitrags in Teilbeträgen während des jeweiligen Beitragsjahres für zunächst drei Jahre beschlossen (§ 185 Abs. 1 SGB VII). Die dafür erforderliche Satzungsänderung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigt.
Die Beitragsbescheide wurden bisher im Dezember des Vorjahres mit Fälligkeit der gesamten Beitragslast am 15. Januar des Beitragsjahres zugestellt (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Die mit der Satzungsänderung beschlossene gestaffelte Beitragserhebung sieht nun die Anforderung des Beitrags in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Beitragsjahres vor. Sie wird regulär nur bei den größeren und mittleren Mitgliedern ab einer Beitragshöhe von 50.000 € eingeführt.
Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die gestaffelte Beitragserhebung vorliegen, können Sie den ab Dezember 2023 zugestellten Beitragsbescheiden für Ihre Kommune bzw. Ihr Unternehmen entnehmen. Bei einer gestaffelten Beitragserhebung werden im Beitragsbescheid die o.g. Fälligkeitstermine und die jeweiligen Teilbeträge aufgeführt.
Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder wurden aber zusätzlich zwei Optionen eröffnet.
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