Häusliche Pflegepersonen

Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn, sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert, wenn sie eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung pflegen. In Bayern ist dafür die KUVB zuständig.

Eine Anmeldung der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflegeperson bei der KUVB ist nicht erforderlich.

Nähere Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für private Pflegepersonen finden Sie in unserem Flyer.

Wenn Sie noch Fragen haben sollten oder sich nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für eine nicht erwerbsmäßige Pflege erfüllen, können Sie sich gerne an uns wenden:

Servicetelefon: 089 36093-432
E-Mail: Haushaltshilfen@spam protectkuvb.de
Mitteilung über das Serviceportal der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften

 

Unfälle von privaten Pflegepersonen können Sie uns mit der Unfallanzeige melden. Wenn Sie zu Unfällen von  Pflegepersonen noch Fragen haben, hilft Ihnen unser Service-Center gerne weiter: Telefon: 089 36093-440

In der DGUV-Broschüre finden Sie Informationen, wie Sie sich vor Unfall- und Gesundheitsgefahren in der häuslichen Pflege schützen können. Daneben werden weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung, zum Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgestellt und wichtige Kontaktdaten und Internetadressen genannt mit persönlichen Ansprechpartnern, die Ihnen bei Fragen beratend zur Seite stehen.

Die Broschüre können Sie Opens external link in new windowhier herunterladen.

Zusammen mit der "Aktion das Sichere Haus" (DSH) geben wir das Magazin "Pflege daheim" heraus. Das Heft enthält viele Tipps und Hinweise für diejenigen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegen und mit hohem persönlichen Einsatz dafür sorgen, dass er weiterhin am vertrauten Familienleben teilnehmen kann. Es geht dabei um Themen wie Versicherungsschutz, Leistungen für Pflegende und praktische Hilfen, wie der Pflegende selbst gesund bleibt.
Wir verschicken das Magazin an die bayerischen Kommunen zum Auslegen in den Bürgerbüros oder im Rathaus.

Wenn Sie das Magazin regelmäßig erhalten möchten, wenden Sie sich bitte direkt an dieOpens external link in new window "Aktion Das Sichere Haus" (DSH).

Die aktuelle und die vorherigen Ausgabe finden Sie hier.  

Kurz informiert: Das zweite Pflegestärkungsgesetz

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) bringt seit Anfang 2017 grundlegende Veränderungen mit sich. Dabei wurden auch die Voraussetzungen geändert, die pflegende Angehörige erfüllen müssen, um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen.
Der Grundsatz, dass Personen gesetzlich unfallversichert sind, die sich in häuslicher Umgebung, nicht erwerbsmäßig um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, bleibt bestehen. Doch die Bedingungen, unter denen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gewährt wird, hat der Gesetzgeber verändert: Angehörige müssen nun wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegen und das regelmäßig an mindestens zwei Tagen in der Woche. Außerdem muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 haben.
Angehörige, die bis Ende 2016 bereits pflegerisch tätig und versichert waren, haben jedoch Bestandsschutz nach dem alten Recht – wenn sie sich weiterhin um dieselbe pflegebedürftige Person kümmern.