In der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtigen Entgelte nachzuweisen. Detaillierte Informationen und Besonderheiten zu beitrags- und nachweispflichtigen Entgeltbestandteilen in der gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie im Arbeitsentgeltkatalog.
Hinweis: Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt ab dem Jahr 2024 107.000 €. Dieser Betrag wird beim Abruf der Stammdaten im Rahmen des Lohnnachweises digital automatisch in Ihr Entgeltabrechungsprogramm übertragen.
Fragen zum beitrags- und nachweispflichtigen Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung beantwortet der Arbeitsentgeltkatalog der DGUV. Hier finden Sie Besonderheiten beim beitrags- und nachweispflichtigen Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Besonderheiten durch die Coronapandemie.
Die Entgeltsummen der einzelnen Versicherten sind nur bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Dieser Betrag darf nicht in anteilige, monatliche Bemessungsgrenzen umgewandelt werden.
Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt für
2024: 107.000 €
2023: 102.000 €
2022: 99.000 €
2021: 99.000 €
2020: 96.000 €
2019: 94.000 €
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind darüber hinaus lohnsteuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit dem Entgelt hinzuzurechnen (§§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 SGB IV, § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV).
Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträger (z .B. Gemeinderatsmitglieder, ZV-Vorsitzende, erste/zweite/dritte ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) sind, soweit steuerfrei, nicht meldepflichtig („Ehrenamtspauschale“ Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 und 26 a EStG). Das heißt, die den Steuerfreibetrag überschreitenden Beträge sind meldepflichtige Entgelte.
Die Aufwandsentschädigung für erste ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister ist ab dem Beschäftigungsjahr 2017 aufgrund einer Angleichung an die anderen Zweige der Sozialversicherung ebenfalls nur noch in Höhe des steuerpflichtigen Anteils als Entgelt der KUVB nachzuweisen. Das heißt, nur der dem Steuerfreibetrag überschreitende Anteil der Aufwandsentschädigung ist im Rahmen des Lohnnachweises meldepflichtig.
Eine umgangssprachlich „ehrenamtliche“ Tätigkeit, außerhalb eines öffentlichen Ehrenamts mit sozialversicherungspflichtiger „Aufwandsentschädigung“, ist ebenfalls in voller Höhe nachzuweisen.
Für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind, werden keine Beiträge auf Basis nachgewiesener Entgelte erhoben (§ 185 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Aufwendungen für diese Versicherten werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden und Gemeindeverbände umgelegt.
Deshalb sind beispielsweise die Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten oder die Entgelte für die Beschäftigten Integrierter Leitstellen nicht nachzuweisen, unabhängig davon ob in anderen Zweigen der Sozialversicherung eine Nachweispflicht besteht.
Beamtinnen und Beamte, die in Ihrem Unternehmen hauptamtlich beschäftigt werden, sind nicht nachzuweisen (Versicherungsfreiheit gem. § 4 SGB VII). Dagegen sind Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung für ihr Unternehmen tätig werden und denen für diese Tätigkeit keine beamtenrechtliche Unfallfürsorge zugesichert wurde, nachzuweisen.
Nicht nachzuweisen sind Entgelte von Personen(gruppen), für welche die Zuständigkeit einer anderen Berufsgenossenschaft (z.B. BG ETEM, SVLFG) gegeben ist.
Die Regelungen über die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung wurden in diesem Zusammenhang zum 01.01.2013 teilweise neu gefasst hat. Seit 01.01.2014 ist die KUVB für Unternehmen zuständig, die als Eigen- und Regiebetriebe rechtlich unselbständige Bestandteile von Gemeinden sind (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Unternehmen). Dies betrifft insbesondere gemeindliche Wasserwerke oder gemeindliche Verkehrsunternehmen (z.B. Bürgerbus, Skilift, Fährbetrieb o.ä.). Hierzu ist jedoch eine Überweisung der bisherigen Fach-Berufsgenossenschaft (BG) erforderlich. Nach erfolgter Überweisung sind die Entgelte nicht mehr bei der Fach-BG, sondern ausschließlich bei der KUVB nachzuweisen.
Die Rechtsauffassung der Unfallversicherungsträger hat sich geändert. Das Praktische Jahr (PJ) der Studierenden der Medizin stellt regelmäßig eine Beschäftigung dar, so dass der Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen besteht. Unerheblich für diese Einschätzung ist, ob es sich um Studierende am eigenen Universitätsklinikum bzw. den eigenen Lehrkrankenhäusern oder um externe Studierende handelt. Die Entgelte der PJ-Studierenden sind im Entgeltnachweis des Praktikumsunternehmens zu berücksichtigen.
Werden in einem Unternehmen Personen im Rahmen eines Freiwilligendienstes tätig, z. B. des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder des freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ), sind sie über die Einsatzstelle unfallversichert, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 JFDG getroffen wurde. Das gezahlte Taschengeld und sonstige Geld- oder Sachbezüge sind dann als UV-pflichtiges Entgelt im Lohnnachweis des Unternehmens zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Bundesfreiwilligendienst (BFD), der immer über die Einsatzstelle unfallversichert ist (§ 136 Abs. 3 Nr. 6 und 7 SGB VII).
Übernimmt der zugelassene Träger im Auftrag des Unternehmens die Meldung zur Sozialversicherung für die Freiwilligen, benötigt der Träger die für den Stammdatenabgleich sowie die Erstellung eines Teillohnnachweises erforderlichen Daten (einschließlich PIN) vom Unternehmen.
Betriebliche Praktikantinnen und Praktikanten (z. B. auf freiwilliger Basis, Fachpraktische Ausbildung von Fachoberschülerinnen und –schülern, in der Studienordnung vorgeschriebene Praktika) sind grundsätzlich über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger gesetzlich unfallversichert. Betriebliche Praktika sind nicht gesondert bei uns anzumelden. Eine namentliche Anmeldung vor Beginn eines Praktikums ist entbehrlich. Sofern Entgelte gezahlt werden, sind diese im digitalen Lohnnachweis zu berücksichtigen.
Das BSG hat im Juni 2019 in mehreren Verfahren entschieden, dass Honorarärzte und Honorarpflegekräfte in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Entgelte dieser Beschäftigten sind somit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber zu melden.
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind meldepflichtig.
Über die den Entgeltmeldungen zu Grunde liegenden Tatsachen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Abs. 4 SGB VII).