Nach § 2 (1) Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit sowie Maßnahmen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu treffen.
Nach dem Grundmodell der menschengerechten Arbeit muss diese ausführbar, erträglich, zumutbar und persönlichkeitsfördernd sein. Konkret kann sich das z. B. äußern in einem guten Führungsstil, Respekt, gegenseitiger Unterstützung, als sinnvoll empfundenen Arbeitsaufgaben, Entscheidungs- und Gestaltungsspielräumen oder transparenten Betriebsabläufen. Die Belastungen sind ausgewogen und es besteht keine arbeitsbedingte Gefahr für die Gesundheit.
Rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz. Es regelt in § 4 Nr. 1: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ Seit 2013 sind psychische Belastungen explizit auch nach § 5 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz als Gefährdungsfaktor benannt. Nach der Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen muss sie der Arbeitgeber beurteilen. Die erforderlichen Maßnahmen werden abgeleitet, umgesetzt und der ganze Prozess dokumentiert (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es weitere Gesetze und Verordnungen, in welchen die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen geregelt ist.
Dies betrifft z.B.: