Die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse haben zum 5. Juli 2024 die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben aus der alten Unfallverhütungsvorschrift sind zwischenzeitlich in das staatliche Regelwerk zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingeflossen und die Vorschrift ist damit in ihrer bisherigen Form überholt.
Zur Unterstützung der Unternehmen haben die Unfallversicherungsträger eine DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ erarbeitet. Sie erläutert die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Normen sowie weitere verbindliche Regelungen und vermittelt damit passgenau die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen für das Verwenden von Flüssiggas.
Die neue DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ steht auf folgender Seite zum Download bereit:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3406/verwendung-von-fluessiggas
Es gibt zu dieser Thematik eine neue DGUV Information 205-041 "Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien".
Die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB)“ enthält allgemeine Informationen zu Lithium-Ionen-Batterien und möglichen Gefahren beim Umgang mit diesen. Sie gibt Hinweise, wie in Unternehmen sicherer mit LIB umgegangen werden kann und wie somit Brände verhütet werden können.
Ab dem 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Unternehmen, die Tätigkeiten mit solchen Stoffen/Produkten durchführen, müssen die Schulungen für die Beschäftigten rechtzeitig vor diesem Datum organisieren. So sieht es die Verordnung (EU) 2020/1149 vor. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten alle fünf Jahre erneut an einer Diisocyanatschulung teilnehmen. Der Umfang der Schulung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz. Die Schulung muss von einer qualifizierten Person, zum Beispiel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, durchgeführt werden. (s. BG ETEM)
Sonstige Informationen hierzu:
In zahlreichen Betrieben und Einrichtungen werden akkubetriebene Arbeitsmittel eingesetzt.
Welche Vorteile diese Geräte haben und was bei der Benutzung von Lithim-Ionenakkus zu beachten gilt, lesen Sie hier.
Gerade bei Außeneinsätzen ist die geeignete Bekleidung wichtig. Eine Handlungsempfehlungen für Ihren Betrieb bzw. Ihre Einrichtung finden Sie hier.
Das Sachgebiet Abfallwirtschaft der DGUV hat sich zum Einsatz von Rückfahrassistenzsystemen (RAS) an Abfallsammelfahrzeugen geäußert. Diese Stellungnahme finden Sie hier.
Das Sachgebiet Explosionsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) informiert in einem Fachbereich AKTUELL über das Thema "Explosionsschutz an Batterieladestationen".
Hierin wird u.a. auf die Anforderungen an Räume und Bereiche mit Batterieladestationen sowie die Vermeidung der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (Lüftung) thematisiert.
Die Unfallkasse Hessen bietet ein Unterweisungsmodul für Entsorgungsbetriebe an. Dabei stehen die Themen Rückwärtsfahren, Verhalten an der Schüttung, Trittbrettfahren und Sperrmüllsammlung zur Verfügung.
Der neue DGUV Grundsatz 301-005 ist erschienen und erleichtert die Auswahl und die Qualifizierung geeigneter Personen zum Führen von Hydraulikbaggern und Radladern.
Zur Verbesserung der Gesprächskultur im Betrieb können Sie die kommmitmensch-Dialoge nutzen. Hierzu sollen eigens zusammengestellte Teams über erlebte Situationen sprechen, in die Diskussion einsteigen und gemeinsam Lösungsansätze erarbeiten. Passend zur aktuellen Situation ist dies auch digital möglich.
Um Betriebsunfälle zu vermeiden, ist es wichtig, die Themen regelmäßig anzusprechen. Mithilfe der kommmitmensch-Dialogkarten können Sie Ihre Gespräche über Sicherheit und Gesundheit um die unfallträchtigen Themen Absturz und Verkehr erweitern. Ergänzt wurden diese nun um das Thema Gewalt.
Die Karten stehen als PDF-Datei zum Download bereit. Drucken Sie die Karten bei Bedarf aus und verwenden Sie sie als Ergänzung zu Ihrer Dialogbox.
In der DGUV Regel 114-602 „Branche Abfallwirtschaft: Teil II Abfallbehandlung“ wurde eine Korrektur notwendig: In Kapitel 3.10 „Atemschutz“ auf Seite 31 (Spalte rechts) war irrtümlich ein Mindestgehalt von Sauerstoff in der Atemluft von 10 Vol.-% genannt. Korrekt ist der Wert von 17 Vol.-%. Voraussetzung für die Verwendung von Filtergeräten ist ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von mindestens 17 Vol.-%. Zur Auswahl der erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dass dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe gemacht und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer der Filter erfragt werden.
Dieser Hinweis steht in Übereinstimmung mit der Ziffer 3.1.5.2 „Auswahlprinzipien“ der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“: „Atemschutzgeräte mit Filtern schützen nicht bei Sauerstoffmangel. Bei weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre dürfen sie nicht eingesetzt werden.“
Die o.g. Hinweise und Korrekturen sind sowohl in der Druckversion als auch in der Downloadversion der DGUV Regel 114-602 „Branche Abfallwirtschaft: Teil II Abfallbehandlung“, abrufbar und bestellbar unter https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3035/branche-abfallwirtschaft-teil-ii-abfallbehandlung, zu finden.
Wir bitten um Beachtung.
Die Thematik des Rückwärtsfahrens ist immer wieder ein Diskussionspunkt in kommunalen Einrichtungen und Betrieben. Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat sich u.a. hier diesem Thema angenommen.
DGUV Test (Prüf- und Zertifizierungsstelle – Verkehr und Landschaft) hat die „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Rückfahrassistenzsystemen für Nutzfahrzeuge“ veröffentlicht.
Stand: November 2024