Stand: 06.03.2024
Häufig wird die Frage gestellt, ob im Bereich der Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen quantitative Anpassungsüberprüfungen (oft auch als „Fit Test“ bezeichnet) zur Feststellung des Dichtsitzes von Atemanschlüssen vor dem ersten Gebrauch und danach regelmäßig wiederkehrend durch
geführt werden müssen. Diese Frage hat das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV aufgegriffen und im Fachbereich AKTUELL (FBFHB-036) "Durchführung von Anpassungsüberprüfungen bei der Verwendung von Atemanschlüssen durch Einsatzkräfte der Feuerwehren und der Hilfeleistungsorganisationen" beantwortet.
Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen hat das FBFHB-024 Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Batterien bei Fahrzeugbränden an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Unter anderem wurde Erkenntnisse zur Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären durch Ventinggase, Freisetzungen von Schwermetallstäuben und weitere Aspekte zum sicheren Tätigwerden der Einsatzkräfte bei der Brandbekämpfung von LIB bei Fahrzeugbränden ergänzt. Auch wurden die einzuhaltende Rahmenbedingungen beim Einsatz von invasiven Löschmethoden dargestellt.
Leider ist es uns nicht möglich, die Kosten für die Erste Hilfe Ausbildung in Feuerwehren zu übernehmen. Das resultiert aus der Tatsache, dass das Leisten von Erster Hilfe (insbesondere für Dritte) wesentlicher Bestandteil des Feuerwehrdienstes ist. Die Aus- und Fortbildung der Feuerwehr in Erster Hilfe erfolgt nach Feuerwehrdienstvorschrift 2 im Rahmen der Modularen Truppausbildung (MTA) in 16 UE. Folglich sind die Kosten für die Ausbildung der Feuerwehr in Erster Hilfe grundsätzlich vom Unternehmer, also der Kommune als Träger der Feuerwehr, zu übernehmen.
Nach § 9 der DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ kann der Unternehmer in Freiwilligen Feuerwehren auch Ersthelfender einsetzen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen oder nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden. So kann die Ausbildung:
Bei intern durchgeführten Ausbildungen muss der Unternehmer geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder und entsprechende Sachmittel vorhalten. Geeignete Ausbilderinnen bzw. Ausbilder in Feuerwehren sind Personen mit einem entsprechenden fachlichen Hintergrund und didaktischen Kompetenzen. Der fachliche Hintergrund ist u. a. bei Ärztinnen und Ärzten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern oder Ausbilderinnen und Ausbildern für Erste Hilfe gewährleistet. Inhalt und Umfang der Ausbildung sind zu dokumentieren. Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe in der Feuerwehr kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen (siehe auch DGUV Regel 100-001 zu § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1). Die Fortbildung in der Ersten Hilfe ist in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen.
Außerhalb der Feuerwehr können Feuerwehrangehörige dann als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden, wenn die Ausbildung und regelmäßige Fortbildung durch eine nach § 26 DGUV Vorschrift 1 ermächtigte Stelle durchgeführt wurde.
27.07.2023
Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation in Freiwilligen Feuerwehren
Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt beim Unternehmer, also bei der jeweiligen Gebietskörperschaft (Stadt bzw. Gemeinde) und nicht bei der Leitung der Feuerwehr. Damit obliegt der Kommune insbesondere die Verantwortung für die Sicherheit und der Gesundheit der Feuer-wehrangehörigen.
Die Orga-Checkliste "Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation in Freiwilligen Feuerwehren" hilft dem Unternehmer bei der Überprüfung seiner Aufgaben und Pflichten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschirft 49).
Idealerweise füllen Unternehmer diese Liste gemeinsam mit der Leitung der Feuerwehr aus, um mögliche Handlungsanlässe zu identifizieren. Denn, eine geeigente Arbeitsschutzorganisation dient nicht nur der Sicherheit der Einsatzkräfte sondern auch der Rechtssicherheit der Verantwortlichen.
02.09.2022
Die neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ lösen die bisherigen „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.
Hauptzielgruppe sind wie bisher Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, die damit weiterhin bei der inhaltlichen Gestaltung von arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen unterstützt werden. Die DGUV Empfehlungen richten sich zudem auch an Ärztinnen und Ärzte, die Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehren durchführen.
Bei den DGUV Empfehlungen wird auf Nummerierungen verzichtet und lediglich die Bezeichnung genannt. Für Eignungsuntersuchungen bei Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz der Feuerwehren ist statt des bisher bekannten Untersuchungsgrundsatz G 26.3 nun die Empfehlungen in Abschnitt 2.2 zur Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" zu berücksichtigen.
Rechtscharakter und Bedeutung
Die „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" wurden im AAMED-GUV in interdisziplinären Teams aus Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern der betrieblichen Praxis und der Wissenschaft, Fachleuten diverser medizinischer und auch technischer Sachgebiete sowie Sachverständigen der Unfallversicherungsträger erarbeitet. Von großer Bedeutung ist, dass die Empfehlungen in enger Kooperation mit den Sozialpartnern und der wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin – DGAUM) gestaltet wurden. Sie stellen insofern auch einen sozialpartnerschaftlich und wissenschaftlich getragenen Konsens dar.Die Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, besitzen jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Sie geben Hinweise im Sinne von „Best Practices“ und lassen den geeigneten Ärtztinnen und Ärzten den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Beratungen und Untersuchungen so zu gestalten, wie es aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten geboten erscheint.
Bezugsmöglichkeit
Die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" können nur über den (Buch-)Handel erworben werden:
Mehr zur Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträger finden Sie hier.
02.09.2022
Sicherheit und Gesundheit bei der Vegetationsbrandbekämpfung FBFHB-035
In den vergangenen Jahren stieg bundesweit die Einsatzhäufigkeit im Bereich der Vegetationsbrände bei vielen Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen.
Zunehmend werden die Einsatzkräfte mit Großfeuern auf Feldern, in Wäldern und sonstigem Freigelände konfrontiert, die mit großen Herausforderungen und zum Teil mit erheblichen Gefährdungen verbunden sein können. Immer wieder werden bei der Vegetationsbrandbekämpfung Einsatzkräfte zum Teil schwer verletzt. Das Fachbereich AKTUELL wurde mit dem AK Waldbrand des DFV und der Organisation @Fire erstellt und gibt Hinweise zum sicheren Planen und Vorgehen bei der Vegetationsbrandbekämpfung sowie weiterführende Informationen hierzu.
02.09.2022
Alarmierung und Evakuierung – So geht’s richtig! - Erklärfilm
Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren. Der zur INTERSCHUTZ 2022 veröffentlichte Erklärfilm komplettiert die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ und dient als wertvolle Ergänzung, z.B. bei Schulung und Unterweisung.
02.09.2022
Prüffristen im Brandschutz, DGUV Information 205-040
Um die dauerhafte Funktion von Brandschutzeinrichtungen zu gewährleisten, wird ihre wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Regeln gefordert. Die vorliegende DGUV Information führt die unterschiedlichen Anforderungen aus den verschiedenen Quellen zusammen und unterstützt die Verantwortlichen somit beim sicheren Betrieb ihrer Brandschutzeinrichtungen
28.07.2022
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat das mit der beruflichen Exposition als Feuerwehreinsatzkraft verbundene krebserzeugende Potenzial 2022 neu bewertet. Die IARC stuft die berufliche Exposition als Feuerwehreinsatzkraft jetzt als krebserregend für den Menschen ein (Gruppe 1).
Mit einem Informationsschreiben informiert das zuständige Sachgebiet in Kooperation mit dem IPA über die Bedeutung dieser Einstufung und die Maßnahmen, die die Unfallversicherung trifft, um die Sicherheit der Feuerwehrleute weiter zu verbessern.
25.03.2022
Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen im Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV hat eine aktualisierte Schrift veröffentlicht:
In diesem Zusammenhang möchten wir auch gerne auf folgende Informationen der DGUV zu diesem Thema hinweisen:
11.02.2022
Bei gefährdendem Kontakt mit krebserzeugenden Stoffen, wie z. B. polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Brandrauch, Benzol oder Asbest, können nach längeren Zeiten Krebserkrankungen auftreten. Um auch nach Ablauf der meist langen Latenzzeiten mögliche Zusammenhänge zwischen Feuerwehrdienst und aufgetretener Erkrankung erkennen zu können, fordert die Gefahrstoffverordnung (§ 14 Abs.3 Nr. 4 und 5) seit 2005, dass Träger der Feuerwehr auch für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst
Die Kombinierte Atemschutz- und Expositionsdokumentation KoAtEx-Dok Arbeitshilfe der DGUV ist eine beispielhafte Möglichkeit der Dokumentationspflicht bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen nachzukommen. Gleichzeitig können die für den Atemschutznachweis erforderlichen Daten erfasst werden. Die Angaben für das Expositionsverzeichnis können z. B. durch die Personalsachbearbeitung in die kostenfreie Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV (ZED: https://zed.dguv.de) übertragen werden.
Eine alternative Erfassung, Dokumentation und Aufbewahrung in gleichwertiger Art und Weise ist möglich. So kann das Führen des Expositionsverzeichnisses kann auch intern im Unternehmen oder mittels anderer geeigneter Dokumentationshilfen erfolgen.
Welche Einsätze bzw. welche Feuerwehrangehörigen müssen dokumentiert werden?
In einer Erläuterung zur Arbeitshilfe wird aufgezeigt wann von einer mehr als geringen Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen auszugehen ist, die ein Führen des Expositionsverzeichnisses notwendig macht. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn:
1. Feuerwehrangehörige mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen in Kontakt (durch Einatmen oder Hautkontakt) gekommen sind, z. B. wenn sie sich
2. die Höhe der Exposition mit einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorien 1A oder 1B nicht bekannt ist (Brandrauch enthält krebserzeugende Stoffe).
04.11.2021
Studie zum Biomonitoring von Feuerwehreinsatzkräften bei Realbränden abgeschlossen
Im Rahmen dieses Projektes wurde untersucht, ob und wenn ja, wie viel von krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung, von Feuerwehreinsatzkräften aufgenommen werden.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die derzeit eingesetzten Präventionsmaßnahmen, zu denen im Wesentlichen korrekt eingesetzte persönliche Schutzausrüstung gehört, geeignet sind, Belastungen gegenüber PAK zu minimieren. Hinsichtlich der PAK-Exposition ist die Tätigkeit als Feuerwehreinsatzkraft unter den gegenwärtigen Schutzbedingungen als sicher anzusehen. Die Ausgabe 02/2021 des IPA-Journals präsentiert die Ergebnisse der DGUV Studie zum Krebsrisiko im Feuerwehrdienst: Krebsrisiko im Feuerwehrdienst (PDF, 389 kB)
07.06.2021
Das "Fachbereich AKTUELL FBFHB-002 - Spannungswarner für überflutete Bereiche" wurde überarbeitet.
Mit einem Fachbereich AKTUELL informiert ein Sachgebiet eines Fachbereiches der DGUV über den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte ar-beitswissenschaftliche Erkenntnisse. Es spiegelt die abgestimmte Meinung des jeweiligen Sachgebietes wider.
April 2021
Zu dieser Frage nimmt das Sachgebiet "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" der DGUV im "FBFHB-029 "Absturzsicherung im Korb einer Drehleiter" Stellung.
Dabei wird das vollständig geschlossene Geländer des Korbes einer Drehleiter grundsätzlich als geeignet angesehen, um Personen gegen Absturz zu sichern.
Ob in Einzelfällen das Anlegen einer PSA gegen Absturz (PSAgA) erforderlich ist, muss bei der Beurteilung der jeweilige Tätigkeit entschieden werden.
21.02.2020
Aufgrund von Meldungen in den Medien erreichen uns zahlreiche Anfragen zur Mitnahme von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr in den Einsatz. Demnach dürfen Freiwillige Feuerwehren in Thüringen Jugendliche nicht mehr zu Einsätzen mitnehmen. Darauf hätten sich der Thüringer Feuerwehrverband und das Thüringer Innenministerium verständigt.
In Bayern ist die Regelung unverändert:
§ 17 (3) der Unfallverhüttungsvorschrift "Feuerwehren" verweist diesbezüglich auf landesrechtliche Regelungen. Demnach gilt in Bayern gemäß Artikel 7 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes, dass Feuerwehranwärter ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden dürfen. Auch der Landesfeuerwehrverband Bayern sieht keine Veranlassung, die bisherige gesetzliche Regelung und Handhabung zu ändern.
Nähere Erläuterungen finden sich in der mit der KUVB abgestimmten Fachinformation der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg.
13.06.2019
Aufgrund des Info-Blattes "Selbstrettungssystem" der Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen vom April 2019 erreichen uns zahlreiche Anfragen zum Thema Feuerwehr-Einsatzüberjacken mit integrierten Rettungsschlaufen (IRS).
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Fachbereich Aktuell "Haltegurt und andere Haltesysteme in der Feuerwehr"(Juni 2020). Auch hier wird darauf hingewiesen, dass Rettungsschlaufen der Klasse A nicht zum Selbstabseilen verwendet werden dürfen.
Rettungsschlaufen der Klasse A bestehen aus Gurtbändern, die auf dem Rücken und unter den Armen der Person liegen, so dass diese in aufrechter Position gerettet wird
Ältere Informationen finden Sie in unserem ARCHIV.