Ausrüstung und Geräte

Prüfung von Ausrüstung, Geräten und Fahrzeugen

DGUV Grundsatz 305-002: Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr
DGUV Grundsatz 305-002

Dezember 2021

DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr  

Hinweis: Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Mit der Fassung Dezember 2021 wurde die Ausgabe vom Mai 2021 nachträglich korrigiert. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der  Fachbereich AKTUELL FBFHB-032.

Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind in Verbindung mit § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und die so zu Gefährdungen der Versicherten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Diese Forderung wird in § 11 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkretisiert.
Die im vorliegenden DGUV Grundsatz 305-002 veröffentlichten Prüfgrundsätze sind das Ergebnis universeller Gefährdungsbeurteilungen für die im Einsatz und Übungsdienst der Feuerwehr üblicherweise verwendeten Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge und spiegeln somit den Stand der Technik wider. Sie dienen der Unterstützung der Personen, die die Prüfungen durchführen sowie derjenigen, die für die Organisation der Prüfungen verantwortlich sind.

Prüfung tragbarer Leiter anderer kommunaler Einrichtungen

17.06.2024

An Freiwillige Feuerwehren wird immer wieder die Bitte herangetragen, neben den Leitern der Feuerwehr auch die tragbaren Leitern in weiteren kommunalen Einrichtungen zu prüfen.

Die Prüfung der Leitern der Feuerwehr erfolgt nach dem DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“. Die Ausbildung zur Befähigung für die Prüfung der Leitern der Feuerwehr erfolgt im Lehrgang „Gerätewart“ der überwiegend an den drei staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern durchgeführt wird. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob die ausgebildeten Gerätewarte auch weitere tragbare Leitern, die in kommunalen Einrichtungen verwendet werden, prüfen dürfen.

Grundsätzlich sollte die Prüfung von Arbeitsmitteln in kommunalen Einrichtungen nicht Aufgabe der freiwilligen Feuerwehr bzw. der ehrenamtlichen Gerätewarte sein. Die Übertragung dieser verantwortungsvollen Tätigkeit sollte immer mit der Leitung der Feuerwehr und unter Beachtung der ehrenamtlichen Strukturen abgestimmt werden. Auch bei hauptamtlichen Gerätewarten, also Beschäftigten der Kommune, müssen die Prüfungen der Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr Vorrang haben.

1.    Prüfung vor jeder Verwendung (Sichtprüfung/Inaugenscheinnahme)

Nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ (TRBS 2121 - Teil 2) hat der Arbeitgeber (Unternehmer) dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden.  Die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ empfiehlt, dass diese Prüfung durch den Benutzer oder die Benutzerin durchgeführt wird.

2.    Wiederkehrende Prüfungen (Sicht- und Funktionsprüfung)

Der Arbeitgeber (Unternehmer) hat dafür zu sorgen, dass Leitern Tritte wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (§ 14 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)), insbesondere

  • wenn Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,
  • wenn Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann (außerordentlichen Prüfung),
  • nach der Montage von Anbauteilen oder
  • nach Instandsetzungen.

Prüffristen
Die Ermittlung der Prüffristen bleibt Aufgabe des Unternehmers bzw. der Leitung der jeweiligen kommunalen Einrichtung. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Verwendung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Eine mindestens jährliche Prüfung wird in der DGUV Information 208-016 empfohlen.

Fachliche Befähigung
Gemäß § 3 Abs. 3 der BetrSichV hat der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.
Aus Sicht der KUVB sind auch Gerätewarte der Feuerwehr aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen befähigt, die im Folgenden genannten Prüfinhalte und -umfänge bei jenen Leitern zu prüfen, die nicht zu den „tragbare Leitern der Feuerwehr“ gehören.

Prüfungsinhalte und -umfang
Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich mit Hilfe einer Checkliste (Anhang 2 der DGUV Information 208-016) durchführen. Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen
  • fehlende Bauteile
  • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente

3.    Schadhafte Leitern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Leitern der Verwendung entzogen und so aufbewahrt werden, dass die Weiterverwendung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Entsorgung nicht möglich ist.

4.    Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten sind nicht Bestandteil der wiederkehrenden Prüfungen. Nur Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges an Leitern und Tritten durchführen.
Instandsetzungsarbeiten sind auch nicht Bestandteil des Lehrgangs „Gerätewarte“ der Feuerwehren. Insofern bedarf es einer Einzelfallentscheidung, ob die für Instandsetzungsarbeiten beauftragte Person hierfür ausreichende Kenntnissen und Fertigkeiten besitzt.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmittel beeinträchtigen können, auf ihren sicheren Zustand durch eine befähigte Person überprüft werden.

Personenschutzeinrichtung (PRCD) im Feuerwehrdienst

14.01.2022

Oftmals stellt sich die Frage, welche Personenschutzeinrichtung (PRCD: Portable Residual Current Device = ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung) für welchen Einsatzzweck verwendet werden kann. Dabei sind grundsätzlich folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Stromentnahme von einem fremden Speisepunkt
    z.B. Steckdose in einem fremden Gebäude:
    Einsatz eines PRCD nach DIN 14660 (PRCD-S mit zusätzlichen Anforderungen)

  2. Stromentnahme vom Stromerzeuger der Feuerwehr nach DIN 14685
    Ein PRCD ist nicht erforderlich.
    Wenn zur Schutzpegelerhöhung ein PRCD eingesetzt werden soll, ist ein PRCD-K notwendig.

Die technischen und rechtlichen Grundlagen für diese Aussage werden im Folgenden dargelegt.

Rechtsgrundlagen

Die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ DGUV Vorschrift 49 fordert in § 26, dass Feuerwehrangehörige nicht durch elektrischen Strom gefährdet werden dürfen. Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, ist durch Verwendung einer Personenschutzeinrichtung sicherzustellen, dass keine Gefahren für Feuerwehrangehörige entstehen. In DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ werden diese Anforderungen konkretisiert. Vorrangig sind für die Stromversorgung die Stromerzeuger der Feuerwehr einzusetzen. Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, darf der Anschluss nur über eine Personenschutzeinrichtung erfolgen. Als geeignet gilt z. B. eine Personenschutzeinrichtung nach DIN VDE 0661 “Ortsveränderliche Schutzeinrichtung zur Schutzpegelerhöhung …“.
Diese Regelungen wurden getroffen, weil bei der Nutzung elektrischer Energie aus einem fremden Speisepunkt (Steckdose der Gebäudeinstallation) nicht sicher von einer ordnungsgemäß installierten und regelmäßig geprüften Anlage ausgegangen werden kann.
Seitens der Hersteller werden Personenschutzeinrichtungen mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen angeboten, die aber – obwohl sie die Anforderungen der VDE 0661 erfüllen - teilweise den besonderen Anforderungen des Einsatzes nicht gerecht werden. Der DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen entschied deshalb, eine eigene DIN-Norm für eine Personenschutzeinrichtung für Einsatzkräfte zu erstellen. Diese stellt den Stand der Technik dar und sollte – vor allem bei Neuanschaffungen – beachtet werden. Diese Norm wurde als DIN 14660 „Feuerwehrwesen – Personenschutzeinrichtung 230 V/16 A und 400 V/16 A für Einsatzkräfte“ im Juni 2020 veröffentlicht. Der Anwendungsbeginn dieser Norm war 01.12.2020.

Die wichtigsten Anforderungen an PRCD nach DIN 14660

  • Die Leitung muss als schwere Gummischlauchleitung mit einem Leitungsquerschnitt von 2,5 mm² und mit druckwasserdichter Steckdose (IP 67) ausgeführt sein (H07RN-F).
  • Personenschutzeinrichtungen für 400V/16A beinhalten einen Drehfeldanzeiger, um zu prüfen, ob die Speisesteckdose phasenrichtig angeschlossen ist.
  • Der Bemessungsdifferenzstrom darf maximal 30 mA betragen.
  • Die Schutzfunktion muss auch bei Betätigung mit isolierenden Schutzhandschuhen gegeben sein.
  • Die Schutzeinrichtung darf sich beispielsweise bei folgenden Fehlern nicht einschalten lassen:
  • Unterbrechung des Neutral-, PEN oder Schutzleiters
  • Vertauschung von Phase und Schutzleiters
  • Unterbrechung einer Phase
  • Fehler an einem angeschlossenen Gerät, das zu einer gefährlichen Spannung an einem Leiter führt
  • Die Schutzeinrichtung muss bei Fehlern innerhalb 200 ms allpolig abschalten

 Verwendung von PRCD nach DIN 14660

  • Die Schutzeinrichtungen dürfen nur in Bereichen eingesetzt werden, die nicht überflutet werden.
  • Personenschutzeinrichtungen für Einsatzkräfte müssen direkt in das vorhandene Netz eingesteckt werden, es darf keine weitere elektrische Einrichtung (Leitungstrommel/Kabelroller) zwischen Personenschutzeinrichtung der Einsatzkräfte und Verbraucher eingesteckt werden.
  • Es darf hinter die Personenschutzeinrichtung nur ein Gerät angeschlossen werden. Mehrfachsteckdosen dürfen nicht angeschlossen werden.

Welche PRCD erfüllen die Anforderungen der DIN 14660?
Können andere
PRCD weiterverwendet werden?

  • Bei Neuanschaffungen sollen grundsätzlich Geräte beschafft werden, bei denen der Hersteller eine Übereinstimmung mit DIN 14660 zusichert.
  • Die meisten dieser Anforderungen werden auch schon von den bisher erhältlichen Personenschutzeinrichtungen des Typs PRCD-S (z.B. PRCD-S, PRCD-S+, PRCD-S pro) erfüllt. Allerdings ist beispielsweise die Schutzfunktion mancher Geräte nicht gegeben, wenn sie mit Schutzhandschuhen eingeschaltet werden. Da die Bezeichnungen (z.B. PRCD-S, PRCD-S+, PRCD-S pro) für unterschiedliche Produkte nicht genormt sind und von Herstellern unterschiedlich verwendet werden, kann keine allgemeingültige Aussage über die Eigenschaften dieser Personenschutzeinrichtungen gegeben werden
  • Eine Elektrofachkraft sollte anhand der Produktunterlagen die Abweichungen von DIN 14660 feststellen und bewerten können. Mit diesen Informationen kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, ob und mit welchen Ersatzmaßnahmen die vorhandene Personenschutzeinrichtung weiterverwendet werden kann. Eine Maßnahme könnte beispielsweise sein, dass an Schutzeinrichtungen, die bei Betätigung mit Handschuhen keine Schutzwirkung haben, ein Warnhinweis zur richtigen Aktivierung ohne Handschuhe an der Schutzeinrichtung angebracht wird und den Einsatzkräften im Rahmen der Unterweisung die korrekte Verwendung nach Herstellerangaben der ortsveränderlichen Personenschutzeinrichtung vermittelt werden.

ACHTUNG: PRCD-K erfüllen die Anforderungen der DIN 14660 nicht.

Verwendung von PRCD an Feuerwehrstromerzeugern

Die Verwendung von PRCD am Stromerzeuger der Feuerwehr nach DIN 14685 ist grundsätzlich nicht gefordert. Die Stromerzeuger für die Feuerwehr ermöglichen einen sicheren Betrieb auch ohne zusätzliche Personenschutzeinrichtung. Grund dafür sind technische Ausrüstung des Stromerzeugers (z. B. Schutztrennung mit Potentialausgleich oder Isolationswächter) und betriebliche Maßnahmen (z. B. Begrenzung der Leitungslängen).

Diese Bedingungen sind bei gewöhnlichen Stromerzeugern im gewerblichen Bereich, wie sie beispielsweise auf Baustellen eingesetzt werden, nicht gegeben. Deshalb ist bei diesen Stromerzeugern außerhalb des Feuerwehrbereichs oftmals eine Personenschutzeinrichtung nötig (siehe auch DGUV Information 203-032 „Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“

Trotzdem kann eine Personenschutzeinrichtung am Feuerwehrstromerzeuger zur Schutzpegelerhöhung verwendet werden. Eine Personenschutzeinrichtung nach DIN 14660 oder vom Typ PRCD-S ist jedoch nicht dafür geeignet, da sie sich wegen der prinzipbedingt fehlenden Schutzerde des Stromerzeugers nicht einschalten lässt. Hier kann eine Personenschutzeinrichtung vom Typ PRCD-K verwendet werden. Diese überprüft die Schutzerde nicht und kann somit am Stromerzeuger betrieben werden. Aus diesem Grund ist beispielsweise an Tauchpumpen des Öfteren ein PRCD-K fest verbaut, um diese auch am Stromerzeuger der Feuerwehr verwenden zu können. Ein PRCD-K erfüllt jedoch nicht die Anforderung der DIN 14660 für den Betrieb an fremden Stromnetzen.

Tipp: Bei älteren Geräten ohne Wiederanlaufschutz (z. B. Trennschleifer) kann ein PRCD das selbstständige Wiedereinschalten nach Spannungsunterbrechung durch die integrierte Unterspannungsauslösung verhindern.

Spannungswarner für überflutete Bereiche (FBFHB-002)

07.06.2021

Das "Fachbereich AKTUELL FBFHB-002 - Spannungswarner für überflutete Bereiche" wurde überarbeitet.

Mit einem Fachbereich AKTUELL informiert ein Sachgebiet eines Fachbereiches der DGUV über den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte ar-beitswissenschaftliche Erkenntnisse. Es spiegelt die abgestimmte Meinung des jeweiligen Sachgebietes wider.

Einsatz von Kohlenmonoxidwarngeräten

14.09.2020

Bei Einsätzen der Feuerwehr kann es zur unbemerkten Exposition mit Kohlenmonoxid (CO) kommen. Neben klassischen Brandeinsätzen gewinnen Schadensereignisse ohne initiales Brandgeschehen, wie z. B. unbeabsichtigte CO-Freisetzungen durch defekte Feuerstätten oder vorsätzlich herbeigeführte CO-Freisetzungen in suizidaler Absicht, immer mehr an Bedeutung.

Entscheidet sich die Feuerwehr im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz von CO-Warngeräten, empfiehlt das Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV die Warnschwellen und Verhaltensweisen aus dem Informationsblatt "Einsatz von Kohlenmonoxidwarngeräten" zu beachten.

Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten

24.07.2023

Im Gegensatz zum Einsatz von Gasmessgeräten in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis keine Zeit für den Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas vor dem Einsatz. Die Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ des Sachgebietes „Explosionsschutz“ hat in Abstimmung mit dem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV daher eine geänderte Vorgehensweise in den DGUV Informationen 213-056 und 213-057 festgelegt:

Die gesamte Information finden Sie im FBFHB-020 "Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten"

Das Sachgebiet Explosionsschutz im Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV e.V. hat zudem zwei Schriften veröffentlicht, die unter Umständen auch für die öffentlichen Feuerwehren, insbesondere aber für Werkfeuerwehren von Interesse sein könnten:

  • FBRCI-017: Verwendung von Teststationen für tragbare Gaswarngeräte
  • FBRCI-019: Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe

Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Plasmaschneidgeräten

03.02.2020

Die Tätigkeit des Plasmaschneidens wird bei der Feuerwehr im Ausbildungs-und Übungsdienst sowie im Einsatz durchgeführt. Beim Plasmaschneiden entstehen hohe Temperaturen, umherspritzendes glühendes Material, stark gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe und Stäube sowie starke UV- und IR-Strahlung. Das  Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" der DGUV hat eine Information zu Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Plasmaschneidgeräten in der Feuerwehr herausgegeben.

Reifen von Feuerwehrfahrzeugen

Oktober 2018

Reifen sind sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten. Als Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Fahrbahn bestimmen Reifen im entscheidenden Maß die physikalischen Grenzen innerhalb denen ein sicheres Fahren möglich ist. Das Material von Reifen unterliegt Alterungsprozessen, die mit steigendem Alter zu einer Herabsetzung der Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit führen. Daher wird empfohlen, Reifen von Feuerwehrfahrzeugen spätestens bei einem Reifenalter von 10 Jahren zu ersetzt. Hintergründe hierzu und Auskünfte zu "Winterreifenpflicht" finden Sie in diesem überarbeiteten Informationsschreiben.

Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen

Januar 2018

Da der Löscheinsatz mit Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in kleinen und engen Räumen eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefährdung darstellen kann, hat das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ im Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistung, Brandschutz“ der DGUV in einem Projekt die Verwendung von tragbaren CO2-Feuerlöschern mit Kohlendioxid als Löschmittel unter derartigen Bedingungen in praktischen Versuchsreihen untersucht. Die Ergebnisse und abgeleiteten Schutzmaßnahmen sind zunächst in der Stellungnahme zum Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen zusammengefasst, die der Fachbereich „Feuerwehren Hilfeleistung Brandschutz“ am 08.12.2017 beschlossen hat.

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Schutzleiterprüfeinrichtung bei Stromerzeugern der Feuerwehr

Juli 2017

Da nach den aktuellen Fassungen der einschlägigen Normenreihen die Schutzleiterprüfvorrichtung nicht mehr grundsätzlicher Bestandteil der Feuerwehr-Stromerzeuger ist, bestehen vereinzelt Unsicherheiten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach dem Einsatz.
Daher hat die KUVB in Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine Initiates file downloadInformation erarbeitet.

Aufrichten von Fahrzeugen mit tragbaren Leitern

November 2015

Einige Feuerwehren verwenden tragbare Leitern als technisches Hilfsmittel zum Aufrichten bzw. Umlegen von verunfallten Fahrzeugen. Im Rahmen der Ausbildung wurde zum Umlegen eines Mittelklassefahrzeugs hierzu mehrfach eine Multifunktionsleiter aus Aluminium eingesetzt. Bei einer dieser Übungen knickten beide Leiterholme an der Kontaktstelle zum Fahrzeugboden ab.
Die KUVB hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, ob Multifunktionsleitern bzw. Steckleiterteile zum Umlegen oder Aufrichten von Fahrzeugen eingesetzt werden können und welche Konsequenzen sich für die weitere Verwendung der Leitern daraus ergeben. Mehr dazu hier.

Unfall mit Stützkrümmer

November 2013

Bei einer bayerischen Feuerwehr löste sich während einer Löschübung die Verschraubung der drehbar gelagerten Kupplung eines Stützkrümmers. Während das Knaggenteil am Strahlrohr verblieb, schlug der am B-Schlauch angekuppelte Stützkrümmer dem Strahlrohrführer ins Gesicht. 
Welche Umstände dazu geführt haben, dass sich die Verschraubung gelöst hat, konnte bisher nicht zweifelsfrei geklärt werden.
In der nun vorliegenden Anweisung gibt der Hersteller u.a. vor, dass durch Sichtprüfung und Nachziehen der Kupplung die Befestigung des drehbaren Knaggenteils vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Benutzung und bei der jährlichen Prüfung geprüft werden muss. Zu beachten ist, dass der Stutzen der Festkupplung-B mit drehbarem Knaggenteil komplett in das Rohr gedreht sein muss. Mehr hier.

Warnhinweis: Demonstration von Schmutzwasserpumpen

September 2013

In Niedersachsen ist es bei der Demonstration der Leistungsfähigkeit von Schmutzwasserpumpen zu einem schweren Unfall gekommen. Aus bisher noch ungeklärter Ursache geriet der rechte Arm eines zehnjährigen Jugendfeuerwehrangehörigen in den Sog der Pumpe und wurde angesaugt. Dabei wurde der Arm fast vollständig in das Ansaugrohr gezogen und die Hand oberhalb des Handgelenks durch das Pumpenrad abgetrennt.
Die zuständige Feuerwehr–Unfallkasse Niedersachsen hat einen Warnhinweis herausgegeben.

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Sicherheitshinweis zur Steckleiter als Bockleiter

Juni 2011

Die mehrteilige Steckleiter der Feuerwehr wird üblicherweise als Anlegeleiter verwendet. Mit Hilfe eines speziellen Verbindungsteils lassen sich zwei Leiterteilen „A“-förmig zu einer selbststehenden Bockleiter verbinden. Beim Einsatz einer solchen Bockleiter kam es zu einem Unfall, weil sich das Verbindungsteil aus dem Leiterteil löste. Die zwei Steckleiterteile und das Verbindungsteil waren von unterschiedlichen Herstellern. Daher rät die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beim Einsatz einer Bockleiter ausschließlich Teile des gleichen Herstellers zu verwenden. Die Kombination von Teilen unterschiedlicher Hersteller kann dazu führen, dass die Bockleiter nicht standsicher ist und somit eine Gefährdung für die Einsatzkräfte besteht. Zum Rundschreiben.

Hinweis zu Rettungsplattformen

Februar 2011

Es passierte bei einer Feuerwehrübung mit einer Rettungsplattform: Plötzlich brach die Rettungsplattform zusammen - offensichtlich wegen Überlastung. Ein Feuerwehrmann, der beim Sturz mit dem Fuß unter die Plattform geriet, erlitt schwere Verletzungen. Auf der Plattform hatten sich noch drei weitere Kameraden befunden. Wie konnte es zu diesem Unfall kommen und was muss getan werden, um weitere Unfälle dieser Art zu vermeiden gibt die KUVB Hinweise zum Umgang mit der Rettungsplattform.