!!! Ausgewählte Hinweise erscheinen unter der Tabelle !!!
16.11.2020
Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Aktualisierte Version: 16.11.2020
Neben einigen Aktualisierungen wurde folgende Ergänzung vorgenommen::
Um die Orientierung über die vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, wurde die inhaltlich ergänzten / geänderten Passagen gelb hinterlegt.
Diese Fachbereich AKTUELL gibt Einsatzkräften der Feuerwehren und der nicht-medizinischen Hilfeleistungsorganisationen Hinweise zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zu möglichen pandemiebedingten Einschränkungen bei der Durchführung regelmäßiger Prüfungen von Arbeitsmitteln, wie Ausrüstungen und Geräte. Die hier gegebenen Hinweise können grundsätzlich auch bei Werk- und Betriebsfeuerwehren angewendet werden. Bestehen organisationsinterne oder landesspezifische Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten.
10.12.2020
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (03.12.2020)
D1-2227-6-4 - Corona-Pandemie: Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren
09.09.2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Diese Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
16.04.2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard als Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 erstellt. Dieser SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beruht auf den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und hat keine unmittelbare Rechtsqualität. Er konkretisiert vielmehr die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts. Der Arbeitsschutzstandard ist damit eine Orientierung, die den Betrieben und Einrichtungen weitgehend Rechts- und Handlungssicherheit gibt. Maßgeblich bleibt jedoch stets die konkrete Situation beim Arbeitgeber oder Dienstherrn vor Ort, wo der gesetzlich vorgegebene Infektions- und Arbeitsschutz durch passende Maßnahmen sichergestellt werden kann und muss.
Zur weiteren Konkretisierung haben das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Hinweise zum Tragen von Masken erstellt. Diese geben Mindestempfehlungen, für welche Beschäftigten das Tragen von Mund- Nasen-Abdeckungen unter Infektions- und Arbeitsschutzgesichtspunkten geboten ist, wobei diese Empfehlungen im Einzelfall gegebenenfalls entsprechend den Verhältnissen vor Ort im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung weiter zu konkretisieren sind.
14.02.2021
Trotz der Coronavirus-Pandemie muss die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren aufrechterhalten werden.
(Belastungs-) Übungen
Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind auch die nach Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz durchzuführenden Belastungsübungen betroffen. Können diese Belastungsübungen aufgrund der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus nicht rechtzeitig durchgeführt werden, ist es weiterhin möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger wahrzunehmen. Vorausgesetzt wird, dass bis zur pandemiebedingten Einstellung des Betriebes der Atemschutzübungsanlage, die Belastungsübung fristgerecht durchgeführt wurde und die körperliche Eignung gegeben ist.
Eignungsuntersuchungen im Atemschutz
Kann zum aktuellen Zeitpunkt die Nachuntersuchungsfrist der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträgerinnen oder Atemschutzgeräteträger aufgrund pandemiebedingter (medizinischer) Engpässe nicht eingehalten oder nachgeholt werden, so können für das Tragen von Atemschutz geeignete Einsatzkräfte weiterhin für Tätigkeiten unter Atemschutz eingesetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur im Einzelfall, wenn Untersuchungen nachweislich pandemiebedingt nicht möglich waren und der Einsatz dieser Feuerwehrangehörigen zwingend erforderlich ist. Vorrangig sind Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen.
Generell ist der Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bei konkreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen. Ist eine Untersuchung für den hier beschriebenen Einzelfall nicht möglich, kann die betroffene Einsatzkraft nicht unter Atemschutz eingesetzt werden oder sogar gänzlich nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen.
30.03.2020
Prüfungen von Geräten und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr unter pandemiebedingten, erschwerten Bedingungen
Die pandemiebedingten Schutzmaßnahmen führen auch in den Feuerwehren zu erschwerten Bedingungen. Das hat u.a. Auswirkungen auf die Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst. Es ist derzeit nicht immer möglich alle Pflichten fristgerecht oder im vollen Umfang zu erfüllen. Weitere Infos hier.
23.03.2020
Das Merkblatt "Körperschutz im ABC-Einsatz" der Staatlichen Feuerwehrschulen ist erschienen. Die Veröffentlichung des Merkblatt wurde, im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie (SARS-CoV 2 und COVID-19), vorgezogen. Das Merkblatt richtet sich an ausgebildete Träger von Körperschutz im ABC-Einsatz und gibt Hinweise zum Verhalten in Einsatzsituationen. Darüber hinaus kann das Merkblatt als ausbildungsbegleitende Lernunterlage für die Ausbildung von Trägern von Körperschutz verwendet werden. Es ist ab sofort auf der Feuerwehr-Lernbar unter Download/Merkblätter & Broschüren/Einsatzplanung- & vorbereitung nur online verfügbar.
23.09.2020
Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte zum neuartigen Coronavirus finden Sie als PDF-Dokument und als interaktive Anwendung auf dieser Seite des Robert Koch-Instituts.
23.09.2020
Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie
Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen
Stellungnahme des Deutscher Rats für Wiederbelebung – German Resuscitation Council (GRC) zur Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen im Umfeld der COVID-19-Pandemie hier.
23.09.2020
Die Staatlichen Feuerwehrschulen informieren zum Coronavirus auf der Feuerwehr-Lernbar:
23.09.2020
Allgemeine Hinweise der KUVB zu Corona finden Sie hier.