08.04.2022
Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Dieses Fachbereich AKTUELL gibt Einsatzkräften der Feuerwehren und der nicht-medizinischen Hilfeleistungsorganisationen Hinweise zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die hier gegebenen Hinweise können grundsätzlich auch bei Werk- und Betriebsfeuerwehren angewendet werden. Bestehen organisationsinterne oder landesspezifische Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten.
Aktualisierte Version: 08.04.20222
04.04.2022
Das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration informiert:
Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie
Die jeweils aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) finden Sie auf dieser Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
22.03.2022
Zum 20. März 2022 ist eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 25. Mai 2022 und dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Dienst zu minimieren.
Der Träger der Feuerwehr soll in einem Hygienekonzept selbst festlegen, welche Maßnahmen künftig in der Feuerwehr umgesetzt werden, um Feuerwehrangehörige vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage hierfür ist die eigene Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Bewährt haben sich bisher:
Weitere Informationen unter: BMAS: Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert
14.02.2021
Trotz der Coronavirus-Pandemie muss die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren aufrechterhalten werden.
(Belastungs-) Übungen
Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind auch die nach Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz durchzuführenden Belastungsübungen betroffen. Können diese Belastungsübungen aufgrund der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus nicht rechtzeitig durchgeführt werden, ist es weiterhin möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger wahrzunehmen. Vorausgesetzt wird, dass bis zur pandemiebedingten Einstellung des Betriebes der Atemschutzübungsanlage, die Belastungsübung fristgerecht durchgeführt wurde und die körperliche Eignung gegeben ist.
Eignungsuntersuchungen im Atemschutz
Kann zum aktuellen Zeitpunkt die Nachuntersuchungsfrist der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträgerinnen oder Atemschutzgeräteträger aufgrund pandemiebedingter (medizinischer) Engpässe nicht eingehalten oder nachgeholt werden, so können für das Tragen von Atemschutz geeignete Einsatzkräfte weiterhin für Tätigkeiten unter Atemschutz eingesetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur im Einzelfall, wenn Untersuchungen nachweislich pandemiebedingt nicht möglich waren und der Einsatz dieser Feuerwehrangehörigen zwingend erforderlich ist. Vorrangig sind Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen.
Generell ist der Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bei konkreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen. Ist eine Untersuchung für den hier beschriebenen Einzelfall nicht möglich, kann die betroffene Einsatzkraft nicht unter Atemschutz eingesetzt werden oder sogar gänzlich nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen.
Anlässe
Das Tragen von FFP2 Masken (ohne Ausatemventil!) im Feuerwehrdienst ist nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht generell erforderlich. Die KUVB empfiehlt das Tragen von FFP2 Masken im Feuerwehrdienst, wenn die Einsatzsituation dies erfordert.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei einzelnen Tätigkeiten der Abstand von 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, die
oder eine schlechte Lüftungssituation herrscht.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung
Eine Angebotsvorsorge im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für das Tragen von FFP2-Masken ist für ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr nach der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ grundsätzlich nicht angezeigt. Bei Bedarf kann eine Vorsorge bei einer dafür geeigneten Ärztin oder Arzt durchgeführt werden (s. u. a. §§ 6 (5)und 7 (1) DGUV Vorschrift 49).
Stellt die Benutzung von FFP2-Masken besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Einsatzkräften, sind vor Aufnahme solcher Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen Eignungsuntersuchungen vorgeschrieben (s. § 6 (3) DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“).
Hinweise:
23.09.2020
Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte zum neuartigen Coronavirus finden Sie als PDF-Dokument und als interaktive Anwendung auf dieser Seite des Robert Koch-Instituts.
Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie
23.09.2020
23.09.2020
Die Staatlichen Feuerwehrschulen informieren zum Coronavirus auf der Feuerwehr-Lernbar: