26.05.2022
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen im Mai 2022 und der zumeist milderen Krankheitsverläufe bestand aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kein Anlass, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern. Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung.
Das Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung darf laut BMAS jedoch nicht Anlass sein, die weiterhin bestehenden Risiken zu unterschätzen. Zur Vermeidung regionaler und betrieblicher Infektionsausbrüche sind Unternehmer entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Beispielsweise ist die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind.
Empfohlen werden weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung und Eingrenzung von Ausbrüchen des Coronavirus in Betrieben und Einrichtungen. Zur Verhinderung von Einträgen in den Betrieb und Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit haben sich insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+ L-Regel bewährt, die auch für Feuerwehren orientierend herangezogen werden können:
Laut BMAS verhindert eine Schutzimpfung zuverlässig schwere Folgen einer COVID-19 Erkrankung. Die Studienlage deute zudem darauf hin, dass eine Schutzimpfung einen Schutz vor Long COVID darstellen kann.
Quelle: Betrieblicher Infektionsschutz - Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
27.06.2022
Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Dieses Fachbereich AKTUELL gibt Einsatzkräften der Feuerwehren und der nicht-medizinischen Hilfeleistungsorganisationen Hinweise zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die hier gegebenen Hinweise können grundsätzlich auch bei Werk- und Betriebsfeuerwehren angewendet werden. Bestehen organisationsinterne oder landesspezifische Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten.
Aktualisierte Version: 27.06.20222
14.07.2022
Das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration informiert:
Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie
Die jeweils aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) finden Sie auf dieser Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Anlässe
Das Tragen von FFP2 Masken (ohne Ausatemventil!) im Feuerwehrdienst ist nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht generell erforderlich. Die KUVB empfiehlt das Tragen von FFP2 Masken im Feuerwehrdienst, wenn die Einsatzsituation dies erfordert.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei einzelnen Tätigkeiten der Abstand von 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, die
oder eine schlechte Lüftungssituation herrscht.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung
Eine Angebotsvorsorge im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für das Tragen von FFP2-Masken ist für ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr nach der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ grundsätzlich nicht angezeigt. Bei Bedarf kann eine Vorsorge bei einer dafür geeigneten Ärztin oder Arzt durchgeführt werden (s. u. a. §§ 6 (5)und 7 (1) DGUV Vorschrift 49).
Stellt die Benutzung von FFP2-Masken besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Einsatzkräften, sind vor Aufnahme solcher Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen Eignungsuntersuchungen vorgeschrieben (s. § 6 (3) DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“).
Hinweise:
23.09.2020
Die Staatlichen Feuerwehrschulen informieren zum Coronavirus auf der Feuerwehr-Lernbar:
23.09.2020
Allgemeine Hinweise der KUVB zu Corona finden Sie hier.