Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern

Qualifizierungsseminar für Ärztinnen und Ärzte

31.10.2023

Bitte informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, der die Eignungsbeurteilung durchführt

Die KUVB bietet allen Ärztinnen und Ärzten, die Eignungsbeurteilungen von Atemschutzgeräteträgern der Freiwilligen Feuerwehr in Bayern bereits durchführen oder beabsichtigen diese künftig durchzuführen ein Qualifizierungsseminar an. Durchgeführt wird dieses Seminar unter der Leitung unseres Referates für Arbeitsmedizin in Zusammenarbeit mit der für Feuerwehren zuständigen Aufsichtsperson sowie Fachreferenten der Feuerwehren.

    • Seminarnummer: S4-340-24
    • Ort:                        Murnau
    • Seminarbeginn:   20.11.2024, 11:00 Uhr
    • Seminarende:      21.11.2024, 14:00 Uhr

    Weitere Informationen hier.

    Rechtliche Grundlagen

    Nach § 6 (3) der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" gilt:
    Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen.

    Tätigkeiten unter Atemschutz sind besonders belastende und gefährliche Tätigkeiten. Eine eingeschränkte oder nicht vorhandene Tauglichkeit hierfür birgt erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Feuerwehrangehörigen und/oder Dritten. Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige für Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz nur einsetzen, wenn eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die jeweilige Eignung dafür vorliegt.

    Eignungsbeurteilungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Wenn eine zur Eignungsfeststellung erforderliche Untersuchung von der versicherten Person abgelehnt wird, kann über eine Eignung nicht entschieden werden.

    Nach der DGUV Regel 105-049 "Feuerwehren" ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem Stand der Medizin regelmäßig nachzuweisen.

    Bei Jugendlichen unter 18 Jahren besteht ein Beschäftigungsverbot für das Tragen von Atemschutzgeräten im Rettungswesen und für das Tragen von Geräten der Gruppe 3.

    Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge

    Aufgrund häufiger Nachfragen von Freiwilligen Feuerwehren zu Anlässen und Nachuntersuchungsfristen bezüglich Eignungsbeurteilungen bzw. arbeitsmedizinischer Vorsorge, hat die KUVB den Sachverhalt in einem Informationsschreiben zusammengefasst:
    Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge in Freiwilligen Feuerwehren (03.03.2023)

    Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" (bisher G26.3)

    Die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen hat die „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ abgelöst. Diese Empfehlungen richten sich weiterhin an Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, um diese bei der inhaltlichen Gestaltung von arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen zu unterstützen. Die DGUV Empfehlungen richten sich zudem auch an Ärztinnen und Ärzte, die Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehren durchführen.
    Bei den DGUV Empfehlungen wird auf die bisherigen Nummerierungen verzichtet und lediglich die Bezeichnung genannt. Für Eignungsuntersuchungen vor Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz der Feuerwehren sind statt des bisher bekannten Untersuchungsgrundsatz G 26.3 nun die Empfehlungen in Abschnitt 2.2 zur Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" zu berücksichtigen.

    Rechtscharakter und Bedeutung

    Die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" wurden im  Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung AAMED-GUV in interdisziplinären Teams aus Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern der betrieblichen Praxis und der Wissenschaft, Fachleuten diverser medizinischer und auch technischer Sachgebiete sowie Sachverständigen der Unfallversicherungsträger erarbeitet. Von großer Bedeutung ist, dass die Empfehlungen in enger Kooperation mit den Sozialpartnern und der wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin – DGAUM) gestaltet wurden. Sie stellen insofern auch einen sozialpartnerschaftlich und wissenschaftlich getragenen Konsens dar.Die Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, besitzen jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Sie geben Hinweise im Sinne von „Best Practices“ und lassen den geeigneten Ärztinnen und Ärzten den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Beratungen und Untersuchungen so zu gestalten, wie es aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten geboten erscheint.

    Bezugsmöglichkeit

    Die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" können nur über den (Buch-)Handel erworben werden:

    • Erscheinungsdatum: 16.09.2022
    • Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
    • Verlag: Gentner, A W
    • ISBN: 978-3-87247-783-5

    Wer darf untersuchen?

    Eignungsuntersuchungen der ehrenamtlichen Atemschutzgeräteträger/innen sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:

    • muss mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sein und die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen, die eine Eignungsuntersuchung erforderlich machen.
    • muss den Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden.
    • muss die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben.
    • Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.
    • muss fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.

    Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. Hierfür kann das im Anhang 1 der DGUV Regel 105-049 "Feuerwehren" befindliche Musterschreiben verwendet werden.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich von der beauftragten Ärztin oder vom beauftragten Arzt schriftlich mitteilen zu lassen, ob der oder die untersuchte Feuerwehrangehörige für die vorgesehene Tätigkeit eingesetzt werden kann. Dies erfolgt in der Regel durch Aushändigung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung an den Untersuchten bzw. die Untersuchte und Weitergabe durch diesen bzw. diese an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.
    Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl einer geeigneten Ärztin bzw. eines geeigneten Arztes.

    Die Pflicht der beauftragten Ärztin bzw. des beauftragten Arztes zu prüfen, ob er fachlich - vom Ausbildungs-/Weiterbildungsstand - und von der technischen Ausstattung her in der Lage ist, den Eignungsuntersuchungsauftrag anzunehmen und durchführen, bleibt hiervon unberührt. 

    Gerätegruppen: Untersuchungsinhalte und Beurteilungskriterien

    Atemschutzgeräte werden nach den Gerätegewichten oder den Atemwiderständen (Druckdifferenzen von Einatmung und Ausatmung) in Gerätegruppen 1, 2 oder 3 eingeteilt. Die körperliche Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.
    Für die Untersuchungsinhalte und Beurteilungskriterien der erforderlichen ärztlichen Eignungsbeurteilung sind die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen", Kapitel 2.2 Atemschutzgeräte (Eignung), entsprechend der höchsten im Feuerwehrdienst getragenen Gerätegruppe zu beachten.

    Hinweis: Der oft verwendete Kombinationsfilter A2B2E2K2-P3 (DIN 14387) entspricht der Gerätegruppe 2. Sofern Feuerwehrangehörige aufgrund Ihrer im Einsatz erforderlichen Funktion diesen Filter tragen (z.B. Dekontaminationseinheiten wie Dekon-P des Bundes), ist mindestens eine Eignungsuntersuchung für Gerätegruppe 2 erforderlich.

    Untersuchungsfristen

    Der Träger der Feuerwehr (Unternehmer) darf Feuerwehrangehörige unter Atemschutz nur einsetzen, wenn eine gültige Bescheinigung über die Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten der jeweiligen Gerätegruppe von einer geeigneten Ärztin oder einem geeigneten Arzt vorliegt.

    Erstuntersuchung
    Zwischen erster Eignungsuntersuchung und Aufnahme der Atemschutztätigkeit (Atemschutzlehrgang) sieht die DGUV Vorschrift 49 keine verkürzten Fristen vor.

    Nachuntersuchungen
    Eine Nachuntersuchung ist vor Ablauf der in der Tabelle genannten 12, 24 oder 36 Monate berechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durchzuführen, sofern auf der ärztlichen Bescheinigung keine kürzere Frist vorgegeben ist.
    Treten während der Laufzeit der ärztlichen Eignungsbescheinigung Anhaltspunkte oder Anlässe für begründete Eignungszweifel auf oder meldet eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger Einschränkungen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, ist eine erneute Prüfung und Feststellung der Eignung erforderlich.

    50. Geburtstag?
    Nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ beträgt die Frist für Nachuntersuchungen bei Personen bis 50 Jahre 36 Monate und bei Personen über 50 Jahren (Gerätegewicht über 5 kg) 12 Monate. Bisher nicht abschließend exakt geregelt ist der Bereich rund um den 50. Geburtstag. Hierzu laufen aktuell Abstimmungsgespräche der zuständigen Gremien bei der DGUV.
    Aktuell erfolgt aus Sicht der Kommunalen Unfallversicherung Bayern die Berechnung der Untersuchungsfrist gemäß Anlage 1 der DGUV Vorschrift 49 ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Somit kann der Arzt unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse einem 49 jährigem Atemschutzgeräteträger eine Nachuntersuchungsfrist von 36 Monaten vorgeben, da dieser zum Zeitpunkt der Untersuchung unter 50 Jahre alt ist.

    Ausnahmen
    Regelmäßige Eignungsuntersuchungen (§ 6 Absatz 3) sind nicht erforderlich für das Tragen von Atemschutzgeräten:

    • bis 3 kg Gewicht und ohne Atemwiderstand,
    • bis 3 kg Gewicht und Atemwiderstand bis 5 mbar, wenn die Tragezeit weniger als 30 Minuten pro Tag beträgt,
    • bis 5 kg Gewicht, wenn es sich um Fluchtgeräte oder Selbstretter handelt, die ausschließlichzur Flucht oder Selbstrettung getragen werden.

    Röntgenaufnahme des Thorax

    Erforderlichkeit und Umfang von Röntgenuntersuchungen sind nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen zu prüfen und die versicherte Person ist über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufzuklären.

    Dokumentation der Untersuchung

    Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt muss das Ergebnis der Eignungsuntersuchung dem Auftraggebenden schriftlich mitteilen. Dies erfolgt in der Regel durch Aushändigung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung an den Untersuchten bzw. die Untersuchte und Weitergabe durch diesen bzw. diese an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.
    Hierfür können Sie unsere Vorlage verwenden:
    Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr

    Arbeitsmedizinische Vorsorge

    Bei ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen kann arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen durch vom Unternehmer damit beauftragte geeignete Ärzte durchgeführt werden. (§ 7  DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren")

    Mit Hilfe der Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr kann der geeignete Arzt bestätigen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten gemeinsam mit der Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde.

    Im Übrigen bleiben die Regelungen der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.

    Überwachung der Eignung bei Atemschutzübungen

    Feuerwehren und Atemschutz-Ausbildungsstellen führen oftmals  „medizinische Eingangskontrollen" durch, wie z. B. eine Befragung nach dem momentanen Gesundheitszustand und der aktuellen körperlichen Verfassung (Infekt, zurückliegende Erkrankungen, etc.). Teilweise werden Vitalparameter der Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger, wie Blutdruck oder Herzfrequenz vor oder während der Atemschutzübung (ggf. telemetrisch) überwacht.

    Das Sachgebiet "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" der DGUV hat hierzu die Kurzinformation "Medizinische Überwachung bei Atemschutzübungen" herausgegeben, die neben Aussagen zur Notwendigkeit der Überwachung der Herzfrequenz bzw. des Blutdrucks der Übenden auch einen Fragebogen für Teilnehmer zur gesundheitlichen Selbsteinschätzung enthält.

    Anpassungsüberprüfungen von Atemanschlüssen

    Häufig wird die Frage gestellt, ob im Bereich der Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen quantitative Anpassungsüberprüfungen (oft auch als „Fit Test“ bezeichnet) zur Feststellung des Dichtsitzes von Atemanschlüssen vor dem ersten Gebrauch und danach regelmäßig wiederkehrend durch
    geführt werden müssen. Diese Frage hat das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV aufgegriffen und im Fachbereich AKTUELL (FBFHB-036) "Durchführung von Anpassungsüberprüfungen bei der Verwendung von Atemanschlüssen durch Einsatzkräfte der Feuerwehren und der Hilfeleistungsorganisationen" beantwortet.

    Stand: 11.03.2024