Sicherheit im Feuerwehrhaus

Regelwerke, Medien, Vorlagen

Nach § 12 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist die Kommune als Träger der Feuerwehr der sogenannte Unternehmer und somit vollumfänglich dafür verantwortlich, dass Feuerwehrhäuser so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.

Konkretisierungen und Hilfestellungen hierzu bieten insbesondere:

Stellungnahmen, Bauberatung, Ausnahmegenehmigungen

DGUV Information 205-008

Die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift  „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) zu Feuerwehrhäusern werden insbesondere in der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" konkretisiert.
Die DGUV Information 205-008 wurde unter maßgeblicher Beteiligung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern im Sachgebiet der DGUV erarbeitet und gibt exakt die Auffassung der KUVB wieder. 
Daher gibt die KUVB grundsätzlich keine Stellungnahmen zu Planungsunterlagen und insbesondere zu Abweichungen von den Inhalten der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" ab.

Vielmehr gehen wir davon aus, dass die Bauplaner die einschlägigen Bestimmungen und Planungsgrundlagen (siehe oben) einhalten und dies auch vertraglich bei der Beauftragung vereinbart wurde.

Abweichungen von den Inhalten der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" sind grundsätzlich möglich, liegen jedoch allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Trägers der Feuerwehr.
Dieser muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, wie trotz der Abweichungen mindestens die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet werden kann und die verbindlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ eingehalten werden. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und insbesondere die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.
Die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich auch nach § 4 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, beraten zu lassen.

Die KUVB kann den Unternehmer durch Stellungnahmen zu Abweichungen vom Regelwerk weder von der Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung befreien noch in seiner Verantwortung entlasten.

Bestehen konkrete Fragestellungen zu Details baulicher Anlagen der Feuerwehr, die nicht geregelt sind, so besteht die Möglichkeit, dass nach sicherheitstechnischer Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Beratung der KUVB zu diesen Einzelpunkten erfolgt.

Bestehende Feuerwehrhäuser

Checkliste
Checkliste

Bei bestehenden Feuerwehrhäusern sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßige Begehungen durch den Unternehmer erforderlich, um Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen. Hierbei ist neben der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" auch die Checkliste für Feuerwehrhäuser zu beachten.

Gibt es Bestandsschutz?
Weist ein Feuerwehrhaus Sicherheitsmängel auf, aufgrund derer eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu befürchten ist, kann sich nicht auf den „Bestandschutz“ berufen werden (§ 28 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“). Auch im Bestand sind Maßnahmen erforderlich, damit unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.
Bei Nutzungsänderungen, wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von baulichen Anlagen und Feuerwehrfahrzeugen sind in jedem Fall die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen und somit die DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" zu beachten.

Abgase von Dieselmotoren in Feuerwehrhäusern: Umsetzungsempfehlung

Umsetzungsempfehlung zur TRGS 554
Umsetzungsempfehlung zur TRGS 554

11.02.2020

Die Technische Regel für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren – (TRGS 554) sieht unter anderem vor, dass in Stellplatzbereichen für Feuerwehrfahrzeuge ein Umkleiden nicht zulässig sei. Diese Regelung hat in der Praxis zu zahlreichen Nachfragen geführt.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) hat mit den zuständigen Staatsministerien und dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. eine abgestimmte Lösung erarbeitet.
Danach soll verstärkt auf die Installation von Abgasabsauganlagen im Bereich der Stellplätze Wert gelegt werden. Damit lassen sich die von Dieselmotoren ausgehenden Emissionen von ausrückenden bzw. einfahrenden Feuerwehrfahrzeugen wirksam beseitigen. Die KUVB-Information soll als Umsetzungsempfehlung zur Technischen Regel für Gefahrstoffe „Abgase von Dieselmotoren“ für die Gemeinden als Träger der Feuerwehren dienen.

Stand: 24.07.2023