Die Gefährdungsbeurteilung ist ein geeignetes Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl wirksamer Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen.
Aus diesem Grund hat die Unternehmerin oder der Unternehmer nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei sind relevante physische und psychische Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu bewerten.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat daraus wirksame Maßnahmen abzuleiten, diese umzusetzen sowie sie regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nicht unmittelbar das Einsatzgeschehen betreffen, wie z. B. Dienst in Werkstätten und andere Tätigkeiten in der Feuerwehr.
Damit ergibt sich auch für Träger bzw. Trägerinnen der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Nicht für jede Tätigkeit des Feuerwehrdienstes muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Denn die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (s. § 3 Abs. 5) ermöglicht der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer, dass sie für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige gleichwertige Maßnahmen ergreifen, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung entsprechen.
Was sind „gleichwertige Maßnahmen“?
Bei Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären.
Die Einhaltung der spezifischen Vorschriften- und Regelwerke der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung genügt hier also die Anwendung und Umsetzung des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften.
Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann, wenn für bestimmte Tätigkeiten im Feuerwehrdienst keine Regelungen durch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger bzw. Dienstvorschriften bestehen oder sich darin keine ausreichenden Hinweise zu konkreten Maßnahmen finden.
Darüber hinaus erfordern insbesondere folgende Anlässe die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung:
Im Einsatz gilt, dass ein Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist. Der dort aufgezeigte Führungsvorgang mit Lagefeststellung, Planung und Befehlsgebung entspricht den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung.
Dabei muss abgewogen werden, ob das Restrisiko für Feuerwehrangehörige im Verhältnis zum Einsatzziel steht. Es gilt: „Eigenschutz geht vor Fremdschutz“.
Zur Vorbereitung auf Einsätze hat es sich bewährt, die Vorgehensweise für Standardsituationen bereits im Vorfeld festzulegen, z. B. in einer Standard-Einsatz-Regel. Dabei sind insbesondere die ortsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen, die im allgemeinen Regelwerk keinen Niederschlag gefunden haben. Werden hierbei Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen ausreichend berücksichtigt, ist dies das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung.
Für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird auch auf die DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“ hingewiesen.
Nach der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren ist es Aufgabe der Trägerin bzw. des Trägers der Feuerwehr, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
Die Leitung der Feuerwehr ist aufgefordert, dem Träger oder der Trägerin der Feuerwehr erkannte Anlässe für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu melden. Sinnvoller Weise sind die Leitung und evtl. weiteres Fachpersonal der Feuerwehr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Beratung hinzu zu ziehen. Mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen können relevante Gefährdungen analysiert und wirksame – vor allem praxisgerechte – Maßnahmen ergriffen werden.
Erforderlichenfalls hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ beraten zu lassen. Diese Beratung soll z. B. durch
erfolgen.
Gerade die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die systematische Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern und steht mit ihrem Fachwissen bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen beratend zur Seite.
Die wesentlichen Informationen und Hilfen hierzu finden Sie auf einer eigenen Wissensplattform der KUVB.
Stand: 08.02.2023