Nach Art. 7 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können bei den Freiwilligen Feuerwehren Kindergruppen für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gebildet werden. Eine Verpflichtung Kindergruppen zu gründen besteht nicht. Zu beachten ist, dass der Begriff Kindergruppe keine Herabsetzung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr darstellt. Denn weiterhin gilt, dass Minderjährige erst vom vollendeten 12. als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst in Jugendfeuerwehren leisten können.
Die Kinderfeuerwehren/Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert waren, gehen nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr über. Will die Freiwillige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eine Kindergruppe einrichten oder aus dem Feuerwehrverein übernehmen, ist hierfür eine Absprache mit der Gemeinde und deren Zustimmung erforderlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht. Soweit diese Zustimmung vorliegt stehen Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 12. Lebensjahr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kinder in Kindergruppen der Feuerwehr müssen in geeigneter Form betreut und beaufsichtigt werden. Die Anforderungen an Aufsicht und Betreuung sind dabei deutlich höher als bei der Jugendfeuerwehr. Der körperliche und geistige Entwicklungsstand von 6 bis 11-jährigen ist in besonderem Maße zu berücksichtigen. Das Personal, das die Betreuung übernimmt, muss über die hierfür erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen. Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. gibt für die Betreuung der Kindergruppen eine klare Leitlinie:
"Die geringere Leistungsfähigkeit von Angehörigen der Kinderfeuerwehren gegenüber den Feuerwehranwärtern verbietet die üblichen feuerwehrtechnischen Tätigkeiten der Jugendfeuerwehr in der Kinderfeuerwehr. Daher sollen Kindergruppen zeitlich und räumlich getrennt von Jugendfeuerwehrgruppen ihre „Ausbildungsdienste“ gestalten. Der Löschangriff mit Strahlrohren der Feuerwehr stellt z.B. schon eindeutig einen Tätigkeitsbereich der Jugendfeuerwehr dar, bei dem es einer entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung bedarf. Somit ein Tabu für die Kinderfeuerwehr! Einzig tolerierbar: Zu Zwecken der Brandschutzerziehung einsetzte Kübelspritzen für kleine „Zielübungen“."
Die Betreuer der Kindergruppen sind daher gefragt, kreative Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden, die auf die Altersgruppe zugeschnitten sind. Anregungen hierfür finden sich z.B. in der Brandschutzerziehung. Im Internet findet man u.a. interessante Beispiele, wie man verschiedene Gerätschaften der Feuerwehr spielerisch einbinden und erlernen kann.
Besondere Herausforderungen an die Beaufsichtigung ergeben sich auch insofern, als Feuerwehrhäuser im Gegensatz zu Kindertageseinrichtungen oder Schulen in weiten Bereichen nicht kindgerecht gestaltet werden können. Auch durch Übungen, Einsätze und Arbeiten im Feuerwehrhaus können sich Gefährdungen für Kinder ergeben, die durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden müssen. Insbesondere Fahrzeughallen, Werkstätten, der Stauraum vor den Toren (Vorplatz), aber auch Übungshof und Parkplatz beherbergen Gefahrenquellen, vor denen es die Kinder zu schützen gilt.
Aus Sicht der KUVB können Kindergruppen nur dann eingerichtet werden, wenn dies den Aufgaben der Feuerwehr nicht entgegensteht. So muss z.B. gewährleistet sein, dass auch bei Alarmierungen die Betreuer weiter die Kinder beaufsichtigen und folglich nicht für den Einsatz zur Verfügung stehen können.
Eine kindgerechte Gestaltung des gesamten Feuerwehrhauses ist in der Praxis nicht realisierbar. Hier sind geeignete organisatorische Maßnahmen gefragt. Halten sich Kinder ausnahmsweise in Alarmbereichen auf, dann ist hier eine zuverlässige Aufsicht durch Betreuungspersonal erforderlich. Auf diese Weise ist eine Führung durch das Feuerwehhaus nicht nur eine spannende, sondern auch eine sichere Sache.
Dennoch sollte für Kindergruppen ein Bereich zur Verfügung stehen, der kindgerecht gestaltet ist. Dieser kann im Feuerwehrhaus oder in anderen gemeindlichen Einrichtungen sein. Der Abschnitt III „Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze“ der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (DGUV Vorschrift 81) kann hier insbesondere zu folgenden Punkten orientierend herangezogen werden:
Oftmals ist zudem der gesunde Menschenverstand bei der Gestaltung dieser Bereiche ein zuverlässiger Ratgeber. Möglicherweise hat Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit Ideen, wie vorhandene Räume bereits durch einfache Maßnahmen für Kinder sicher gestaltet werden können.
Der LFV Bayern empfiehlt: „Besteht keine Möglichkeit, die für Kinder gefährlichen Bereiche abzugrenzen, ist zu prüfen, ob die Ausbildung der Kinder in der örtlichen Schule oder dem örtlichen Kindergarten erfolgen kann."
Da die Kinder in Kindergruppen der Feuerwehr keine feuerwehrtechnische Ausbildung absolvieren dürfen, erübrigt sich hier die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung wie z.B. einer Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe oder Sicherheitshelme.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 1,50 m sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden. Die Rückhalteeinrichtungen müssen den rechtlichen Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sein (§21 Absatz 1a StVO). Amtlich genehmigt sind Kinderrückhaltesysteme, die der ECE-Regelung 44/04 entsprechen. „Sitzerhöhungen“, also Kinderrückhalteeinrichtung der Gruppe ECE R 44/04 Gruppe III (Körpergewicht 22 bis 36 kg, ab ca. sechs Jahren), dürfen nur in Verbindung mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten verwendet werden. Zusätzlich sind immer die Herstellerangaben zur Benutzung des Rückhaltesystems zu beachten.
Kinder dürfen ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten [Anm.: ohne Kinderrückhalteeinrichtung] gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 1,50 m sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden(§ 21 Absatz 1b StVO). Jedoch empfiehlt die KUVB, auf die ungesicherte Mitnahme von Kindern in Feuerwehrfahrzeugen zu verzichten.
Stand: August 2019