Feuerwehreinsätze mit der Motorsäge

Voraussetzungen für Motorsägearbeiten im Feuerwehrdienst

Feuerwehreinsätze mit der Motorsäge sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden. Nach § 6 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) dürfen Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Motorsägenführerinnen und Motorsägenführer.

Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde für die Motorsäge kann einerseits durch Berufsausbildung (z. B. bei Forstwirten) oder durch Fortbildung erworben werden.
Die Ausbildungsinhalte für Feuerwehrangehörige sind so auszuwählen, dass diese den auszuführenden Arbeiten im Einsatz gerecht werden.
Die DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" gibt den Verantwortlichen hierzu eine Orientierungshilfe.
Grundsätzlich werden für den Feuerwehrdienst die Inhalte der Module A „Grundlagen der Motorsägenarbeit“ und Modul B "Baumfällung und Aufarbeitung" als ausreichend angesehen. Diese sollen entsprechend dem Einsatzbedarf ausgewählt und angepasst werden.

Zuständigkeit

Nach Artikel 4 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ist das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen nur insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Absperrmaßnahmen ausreichend sind. Vor Motorsägearbeiten ist sorgfältig zu beurteilen, ob die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Sägenführer für die erforderliche Tätigkeit ausreichend sind. Das richtigen Einschätzen der Gefährdungen (z.B. Baum unter Spannung) und die Kenntnis der eignen Grenzen (Ausbildungsumfang, Kenntnisse, Fertigkeiten) kann helfen, schwere Unfälle zu vermeiden.

Arbeiten mit der Motorsäge in Arbeitskörben von Drehleitern

Falls der Einsatzleiter der Feuerwehr nach einer sorgfältigen Erkundung und Beurteilung zum Entschluss kommt, dass im Rahmen der Pflichtaufgaben der Feuerwehr eine Absperrung des Gefahrenbereichs nicht ausreichend ist und zwingend anspruchsvolle Arbeiten mit der Motorsäge in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern erforderlich sind, setzt dies voraus, dass die Motorsägenführer eine zusätzliche Ausbildung nach dem Modul C bzw. Modul D der DGUV Information 214-059 absolviert haben oder über entsprechende berufliche Vorkenntnisse verfügen. Dies betrifft z. B. das stückweise Abtragen eines großen, sturmgeschädigten Baumes, da hier weitere Sicherungsmaßnahmen und umfangreiche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.

Hingegen erfordert ein gelegentliches Absägen eines einzelnen und gut zugänglichen Astes aus dem Korb der Drehleiter gemäß dem IMS ID2-2212.022-1 eine derart umfangreiche Ausbildung nicht. Hier wird die Ausbildung nach Modul A und Modul B als ausreichend angesehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ast auf die öffentliche Verkehrsfläche (z. B. Gehweg) abzustürzen droht und mit Entfernen des einzelnen Astes der gefahrdrohende Zustand im Umfang der Zuständigkeit der Feuerwehr beseitigt werden muss.

Grundsätzlich sollte sich bei Arbeiten mit der Motorsäge nur eine Person im Drehleiterkorb befinden. Ist der Aufenthalt einer zweiten Person erforderlich, so wird für die zweite Person zusätzlich folgende Persönliche Schutzausrüstung empfohlen:

  • Schnittschutzjacke mit Schnittschutzeinlage im Brust-und Bauchbereich
    nach DIN EN ISO 11393-6 (Form B, Klasse 1; früher: DIN EN 381-10 und DIN EN 381-11)
  • Stulpenhandschuhe mit Schnittschutzeinlage
    nach DIN EN ISO 11393-4 (Typ1, Form B, Klasse 1; früher: DIN EN 381 Teil 7)
  • Ergänzend haben sich Schnittschutzstulpen bewährt.
  • Die Verwendung eines Trenngitters im Korb anstelle der Persönlichen Schutzausrüstung stellt im Bereich der Feuerwehr keine geeignete Schutzmaßnahme dar.

Lehrgang „Fachteil für Ausbilder/innen für Motorsägenführer“

Neben den bisherigen Ausbildungsmöglichkeiten (z. B. durch Forstwirtschaftsmeister und Ämter für Landwirtschaft und Forsten) soll den Feuerwehren bei Bedarf die zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, die Motorsägenausbildung auch feuerwehrintern durch fachlich qualifizierte Ausbilder idealer Weise auf Landkreisebene durchzuführen. Die eingesetzten Ausbilder/innen müssen über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten und über ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung verfügen (siehe Kapitel 4 Anforderungen an den Ausbildungsträger DGUV Information 214-059).

Gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. und der Bayerischen Waldbauernschule Goldberg hat die Kommunale Unfallversicherung Bayern den Lehrgang „Fachteil für Ausbilder für Motorsägenführer“ ins Leben gerufen. Dieser fünftägige Lehrgang soll Feuerwehrangehörige, die bereits gute Kenntnisse an der Motorsäge besitzen, dazu befähigen, bei den Feuerwehren die einsatzspezifischen Motorsägenausbildung durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme, die durch eine theoretische und praktische Abschlussprüfung überprüft wird, berechtigt die Multiplikatoren, die erworbenen Lehrinhalte im Rahmen der feuerwehrinternen Ausbildung zu schulen. Das umfasst sowohl die Inhalte des Moduls A „Grundlagen der Motorsägenarbeit“ als auch Inhalte aus Modul B "Baumfällung und Aufarbeitung" der DGUV Information 214-059.

Veranstaltungsort
Bayerische Waldbauernschule
Goldbergstr. 10, D-93309 Kelheim
Tel.: 09441/6833-0
Fax: 09441/6833-133
Intenet: www.waldbauernschule.bayern.de

Anmeldung
Die Auswahl und Anmeldung der Teilnehmer/innen zu diesem Lehrgang erfolgt über

  • die zuständigen Kreis- und Stadtbrandräte, die die Einhaltung der Eingangsvoraussetzungen bestätigen,
  • die Regierung der Oberpfalz.

Vorausgesetzte Ausbildung
Die Inhalte des Kurses sollen die Teilnehmer/innen befähigen, ihre bereits vorhandenen Fähigkeiten an der Motorsäge künftig auch anderen Feuerwehrangehörigen zu vermitteln. Dies setzt voraus, dass die Teilnehmer/innen vor Kursbeginn bereits folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrung erworben haben:

  • Fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch Ausbildung erworben wurden (mind. 32 stündige Motorsägenausbildung, z.B. Modul A und B der DGUV Information 214-059).
  • Mehrjährige Erfahrung und zeitnahe, regelmäßige Praxis in der Motorsägenarbeit.
  • Aktive Feuerwehrangehörige mit uneingeschränkter körperlicher und geistiger Eignung für den Feuerwehrdienst.
  • Ausreichende pädagogische Kenntnisse in der Wissensvermittlung (z. B. „Ausbilder/in in der Feuerwehr“, entsprechende berufliche Qualifikationen vgl. Brandwacht 6/2010 Seite 208). 

Mitzubringende Lehrgangsausstattung
Vollständige persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus:

  • Forsthelm mit Gesichts- und Gehörschutz
  • Schnittschutzhose
  • Schutzschuhe mit Stahlkappe und Schnittschutz
  • Arbeitshandschuhe 

Ausbildungsziel

Die erfolgreiche Teilnahme berechtigt die Multiplikatoren, die erworbenen Lehrinhalte im Rahmen der feuerwehrinternen Ausbildung zu schulen.

Wesentliche Ausbildungsinhalte 

  • Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen der Feuerwehr
  • Regeln und Grundsätze zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
  • Organisation und Durchführung von Motorsägen-Schulungen
  • Wartungsarbeiten an der Motorsäge
  • Grundlagen zum Umgang mit der Motorsäge und Holzerntewerkzeugen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Beurteilen von Spannungen
  • Situationsangepasste Schnittführungen und Arbeitstechnik (Standardfälltechnik, Vorhängerfälltechnik, einfacher Rückhänger (keilbar))
    • Beseitigen von hängengebliebenen Bäumen
    • Theoretische und praktische Prüfung

Weitere Informationen

Weiter Informationen finden Sie im Lehrgangskatalog und Lehrgangsangebot der Staatlichen Feuerwehrschule Regensburg.

Wichtige Hinweise!

  • Die hier geschulten Ausbilder an der Motorsäge stellen bei den späteren Schulungen sicher, dass die Ausbildungsinhalte entsprechend den feuerwehrspezifischen Anforderungen vermittelt und geübt werden.
  • Für die Ausbildung vor Ort müssen die technisch-materiellen Voraussetzungen vorhanden sein. Neben Motorsägen, Werkzeugen und der persönlichen Schutzausrüstung für die Motorsägenarbeit müssen eine ausreichende Zahl Objekte zum praktischen Üben der Schnitttechniken, Beurteilung der Spannungsverhältnisse im Holz usw. vorhanden sein.
  • Die Ausbilder an der Motorsäge dürfen nur Feuerwehrangehörige für den Umgang mit der Motorsäge im Bereich der Feuerwehren ausbilden, damit es nicht zu Konflikten mit anderen Ausbildungseinrichtungen und Vorschriften kommt.
  • Ausbilder an der Motorsäge stellen den Feuerwehrangehörigen nach erfolgreicher Teilnahme an einer Motorsägenschulung eine Teilnahmebescheinigung aus, aus der Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung ersichtlich ist.
  • Der Lehrgang befähigt die Ausbilder nicht, anspruchsvolle Arbeiten mit der Motorsäge in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern zu schulen (Modul C bzw. D der DGUV Information 214-059)!!! Dies betrifft z. B. das stückweise Abtragen eines großen, sturmgeschädigten Baumes, da hier weitere Sicherungsmaßnahmen und umfangreiche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Hingegen erfordert ein gelegentliches Absägen eines einzelnen und gut zugänglichen Astes aus dem Korb der Drehleiter gemäß dem IMS ID2-2212.022-1 eine derart umfangreiche Ausbildung nicht. Hier wird die Ausbildung nach Modul A und Modul B als ausreichend angesehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ast auf die öffentliche Verkehrsfläche (z. B. Gehweg) abzustürzen droht und mit Entfernen des einzelnen Astes der gefahrdrohende Zustand im Umfang der Zuständigkeit der Feuerwehr beseitigt werden muss.

Persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehr bei Motorsägearbeiten

Persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehr bei Motorsägearbeiten (KUVB Infoblatt; 2021)

Stand: 09.02.2023