Feuerwehreinsätze mit der Motorsäge sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden. Nach § 6 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) dürfen Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Motorsägenführerinnen und Motorsägenführer.
Fachkunde
Die erforderliche Fachkunde für die Motorsäge kann einerseits durch Berufsausbildung (z. B. bei Forstwirten) oder durch Fortbildung erworben werden.
Die Ausbildungsinhalte für Feuerwehrangehörige sind so auszuwählen, dass diese den auszuführenden Arbeiten im Einsatz gerecht werden.
Die DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" gibt den Verantwortlichen hierzu eine Orientierungshilfe.
Grundsätzlich werden für den Feuerwehrdienst die Inhalte der Module A „Grundlagen der Motorsägenarbeit“ und Modul B "Baumfällung und Aufarbeitung" als ausreichend angesehen. Diese sollen entsprechend dem Einsatzbedarf ausgewählt und angepasst werden.
Zuständigkeit
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ist das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen nur insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Absperrmaßnahmen ausreichend sind. Vor Motorsägearbeiten ist sorgfältig zu beurteilen, ob die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Sägenführer für die erforderliche Tätigkeit ausreichend sind. Das richtigen Einschätzen der Gefährdungen (z.B. Baum unter Spannung) und die Kenntnis der eignen Grenzen (Ausbildungsumfang, Kenntnisse, Fertigkeiten) kann helfen, schwere Unfälle zu vermeiden.
Falls der Einsatzleiter der Feuerwehr nach einer sorgfältigen Erkundung und Beurteilung zum Entschluss kommt, dass im Rahmen der Pflichtaufgaben der Feuerwehr eine Absperrung des Gefahrenbereichs nicht ausreichend ist und zwingend anspruchsvolle Arbeiten mit der Motorsäge in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern erforderlich sind, setzt dies voraus, dass die Motorsägenführer eine zusätzliche Ausbildung nach dem Modul C bzw. Modul D der DGUV Information 214-059 absolviert haben oder über entsprechende berufliche Vorkenntnisse verfügen. Dies betrifft z. B. das stückweise Abtragen eines großen, sturmgeschädigten Baumes, da hier weitere Sicherungsmaßnahmen und umfangreiche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.
Hingegen erfordert ein gelegentliches Absägen eines einzelnen und gut zugänglichen Astes aus dem Korb der Drehleiter gemäß dem IMS ID2-2212.022-1 eine derart umfangreiche Ausbildung nicht. Hier wird die Ausbildung nach Modul A und Modul B als ausreichend angesehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ast auf die öffentliche Verkehrsfläche (z. B. Gehweg) abzustürzen droht und mit Entfernen des einzelnen Astes der gefahrdrohende Zustand im Umfang der Zuständigkeit der Feuerwehr beseitigt werden muss.
Grundsätzlich sollte sich bei Arbeiten mit der Motorsäge nur eine Person im Drehleiterkorb befinden. Ist der Aufenthalt einer zweiten Person erforderlich, so wird für die zweite Person zusätzlich folgende Persönliche Schutzausrüstung empfohlen:
Neben den bisherigen Ausbildungsmöglichkeiten (z. B. durch Forstwirtschaftsmeister und Ämter für Landwirtschaft und Forsten) soll den Feuerwehren bei Bedarf die zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, die Motorsägenausbildung auch feuerwehrintern durch fachlich qualifizierte Ausbilder idealer Weise auf Landkreisebene durchzuführen. Die eingesetzten Ausbilder/innen müssen über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten und über ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung verfügen (siehe Kapitel 4 Anforderungen an den Ausbildungsträger DGUV Information 214-059).
Gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. und der Bayerischen Waldbauernschule Goldberg hat die Kommunale Unfallversicherung Bayern den Lehrgang „Fachteil für Ausbilder für Motorsägenführer“ ins Leben gerufen. Dieser fünftägige Lehrgang soll Feuerwehrangehörige, die bereits gute Kenntnisse an der Motorsäge besitzen, dazu befähigen, bei den Feuerwehren die einsatzspezifischen Motorsägenausbildung durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme, die durch eine theoretische und praktische Abschlussprüfung überprüft wird, berechtigt die Multiplikatoren, die erworbenen Lehrinhalte im Rahmen der feuerwehrinternen Ausbildung zu schulen. Das umfasst sowohl die Inhalte des Moduls A „Grundlagen der Motorsägenarbeit“ als auch Inhalte aus Modul B "Baumfällung und Aufarbeitung" der DGUV Information 214-059.
Veranstaltungsort
Bayerische Waldbauernschule
Goldbergstr. 10, D-93309 Kelheim
Tel.: 09441/6833-0
Fax: 09441/6833-133
Intenet: www.waldbauernschule.bayern.de
Anmeldung
Die Auswahl und Anmeldung der Teilnehmer/innen zu diesem Lehrgang erfolgt über
Vorausgesetzte Ausbildung
Die Inhalte des Kurses sollen die Teilnehmer/innen befähigen, ihre bereits vorhandenen Fähigkeiten an der Motorsäge künftig auch anderen Feuerwehrangehörigen zu vermitteln. Dies setzt voraus, dass die Teilnehmer/innen vor Kursbeginn bereits folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrung erworben haben:
Mitzubringende Lehrgangsausstattung
Vollständige persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus:
Ausbildungsziel
Die erfolgreiche Teilnahme berechtigt die Multiplikatoren, die erworbenen Lehrinhalte im Rahmen der feuerwehrinternen Ausbildung zu schulen.
Wesentliche Ausbildungsinhalte
Weitere Informationen
Weiter Informationen finden Sie im Lehrgangskatalog und Lehrgangsangebot der Staatlichen Feuerwehrschule Regensburg.
Wichtige Hinweise!
Persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehr bei Motorsägearbeiten (KUVB Infoblatt; 2021)
Stand: 09.02.2023