Persönliche Schutzausrüstung

Grundsätzlich hat die Kommune als Träger der Feuerwehr die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auszuwählen, aufeinander abzustimmen und zu beschaffen. Kosten für PSA, die nach § 14 der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" erforderlich ist, dürfen den Feuerwehrangehörigen nicht auferlegt werden.
Hilfestellung zur korrekten Auswahl der PSA bietet die DGUV Information 205-014 Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung.

Feuerwehrhelme

Aluminium-Helme nach DIN 14 940
Feuerwehrhelme mit Nackenschutz schützten insbesondere vor mechanischen Gefahren (z. B. herabfallende Gegenstände, Anstoß), vor thermischen Gefahren (Hitze, Flammen, Funken und abtropfende Materialien) und in Verbindung mit dem Gesichtsschutzschirm vor Verletzungen im Augen- und Gesichtsbereich. Diese Schutzwirkungen bieten auch vorhandene Helme nach der zurückgezogenen Norm DIN 14 940, sofern sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
In Bayern existiert kein Verbot, das die Verwendung von Aluminium-Helme nach der zurückgezogenen DIN 14 940 im Feuerwehrdienst untersagt - auch nicht für Atemschutzgeräteträger im Innenangriff!

ABER: Es ist aufgrund des Alters der Helme besonders darauf zu achten, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Und sofern Helme dieser Norm noch Innenausstattungen aus Kunststoff (Klick Bild 1) oder gar Lederpolster (Klick Bild 2) haben, empfiehlt die KUVB dringend, diese Helme auszusondern. Diese Empfehlung basiert auf den Erkenntnissen, dass die vormals verwendeten Lederpolster mechanische Belastungen nur unzureichend aufnehmen (dämpfen) können und Kunststoffbebänderungen einem Alterungsprozess unterliegen und durch Versprödung nicht mehr in der Lage sind, ausreichenden Schutz bei mechanischen Belastungen zu bieten.

Generell gilt
Nach § 14 (1) der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ muss jedem und jeder Feuerwehrangehörigen ein Feuerwehrhelm mit Nackenschutz zur Verfügung gestellt werdem. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Feuerwehrhelme der DIN EN 443 „Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“ entsprechen. Anstatt eines Nackenschutzes aus Leder können alternative Materialien verwendet werden, sofern die Schutzwirkungen mindestens gleichwertig ist.

Beschaffung neuer Helmen
Für die Beschaffung neuer Helme beachten Sie bitte folgende DGUV Informationen:

Gesichts- und Augenschutz
Ist ein Gesichts- bzw. Augenschutz erforderlich (z. B. bei Schleif-, Trenn-, Motorsägearbeiten, usw.), so ist dieser nach der DGUV Regel 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ zusätzlich bereitzustellen. Beim Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten und Hebekissensystemen wird Gesichtsschutz empfohlen.

Feuerschutzhaube
Bei der Brandbekämpfung mit erhöhter thermischer Belastung (z. B. Innenangriff) ist eine Feuerschutz-haube nach DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“ unter dem Helm zu tragen.

Anbauten an Helme
Zubehör und Anbauteile an den Helm können dessen Schutzwirkung negativ beeinflussen. Daher dürfen Feuerwehrhelme nur mit Zubehör ausgestattet werden, welches vom Helmhersteller zugelassen ist.

Verwendungsdauer
Eine Aussonderungsfrist für vorhandene Helme nach der zurückgezogenen DIN 14 940 besteht nicht. Generell gilt, dass Feuerwehrhelme nach Angaben der Hersteller auszusondern sind.
Feuerwehrhelme aus Kunststoff unterliegen materialbedingt einem Alterungsprozess. Helme nach DIN EN 443 haben eine Kennzeichnung des Herstellungsjahres und erhalten in den Herstellerinformationen
Angaben zur Alterung (Lebensdauererwartung). Witterungseinflüsse, UV-Strahlung, mechanische und thermische Belastungen können den Alterungsprozess dieser Helme zusätzlich beschleunigen und deren Schutzwirkung beeinträchtigen. Ergänzende Empfehlungen hierzu können vom Hersteller angefordert werden.

Schuhe für die Feuerwehr


Bereitstellung von Orthopädischem Fußschutz

20.05.2020

Das Sachgebiet Fußschutz im Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV hat ein Informationsschreiben „Orthopädischer Fußschutz“ veröffentlicht, das eine Gesamtbetrachtung der Thematik vornimmt und in dem auch mögliche Kostenträger benannt werden.

Handschuhe bei mechanischen Gefährdungen

Persönliche Schutzausrüstung bei Motorsägearbeiten

Absturzsicherung im Korb einer Drehleiter

April 2021

Zu dieser Frage nimmt das Sachgebiet "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" der DGUV im "FBFHB-029 "Absturzsicherung im Korb einer Drehleiter" Stellung.
Dabei wird d
as vollständig geschlossene Geländer des Korbes einer Drehleiter grundsätzlich als geeignet angesehen, um Personen gegen Absturz zu sichern.
Ob in Einzelfällen das Anlegen einer PSA gegen Absturz (PSAgA) erforderlich ist, muss bei der Beurteilung der jeweilige Tätigkeit entschieden werden.

Feuerwehr-Haltegurt und andere Haltesysteme in der Feuerwehr

13.06.2019

Aufgrund des Info-Blattes "Selbstrettungssystem" der Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen vom April 2019 erreichen uns zahlreiche Anfragen zum Thema Feuerwehr-Einsatzüberjacken mit integrierten Rettungsschlaufen (IRS).
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Fachbereich Aktuell "Haltegurt und andere Haltesysteme in der Feuerwehr"(Juni 2020). Auch hier wird darauf hingewiesen, dass Rettungsschlaufen der Klasse A nicht zum Selbstabseilen verwendet werden dürfen.
Rettungsschlaufen der Klasse A bestehen aus Gurtbändern, die auf dem Rücken und unter den Armen der Person liegen, so dass diese in aufrechter Position (von anderen!) gerettet wird.

Fristen der Grundüberholung von Pressluftatmern/Lungenautomaten

24.01.2022

Unterschiedlichen Angaben zu Fristen der Grundüberholung von Pressluftatmern bzw. Lungenautomaten zwischen einzelnen Herstellern und dem DGUV-Regelwerk führen gelegentlich zu Nachfragen. Nach § 11 (2) der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ sind persönliche Schutzausrüstungen regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Der DGUV Grundsatz 305-002 (Anhang Tabelle 5) als auch die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (vgl. Kapitel 6.9.3 "Instandhaltungs- und Prüffristen") sehen für Lungenautomaten (einschließlich Schlauch) und Pressluftatmer, luftführende Teile (ohne Lungenautomat einschließlich Schlauch und Druckgasbehälter) eine Frist für die Grundüberholung von 6 Jahren vor.

Hersteller sehen für die Grundüberholung von Pressluftatmern/Lungenautomaten z. T. Fristen vor, die über die Fristen des DGUV Regelwerks hinausgehen. Ein Hersteller gibt z. B. eine Frist von 10 Jahren für die Grundüberholung vor, jedoch mit dem Hinweis, dass diese Atemschutzgeräte jährlich mittels einer Veratmung über einen kalibrierten Prüfstand geprüft werden müssen. Ob die jährliche Veratmung ausreichende Sicherheit bietet, um die Grundüberholungsfrist auf 10 Jahre zu verlängern, kann die KUVB nicht beurteilen. Auch liegen der KUVB keine Erkenntnisse vor, ob entsprechende Prüfvorrichtungen für die Beatmung bei den jeweiligen Feuerwehren/Prüfstellen vorhanden sind.
Die KUVB rät den bayerischen Feuerwehren dringend, sich konsequent an die Vorgaben des DGUV Regelwerkes und damit an die Frist von 6 Jahren für die Grundüberholung von Pressluftatmern/Lungenautomaten zu halten.
Ein eigenverantwortliches Abweichen von DGUV Regeln, DGUV Grundsätzen und DGUV Informationen ist grundsätzlich möglich, sofern die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird. Insbesondere dann hat der Unternehmer (Träger der Feuerwehr) die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen. Die Frist „6 Jahre“ kann als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Eine Überziehung der Frist von 6 Jahren kann die KUVB nicht genehmigen, sondern muss durch den Träger der Feuerwehr in seiner Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden.

Das Referat 8 der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. erläutert, dass die 6-Jahres-Frist für die Grundüberholung im Einvernehmen mit allen auf dem deutschen Markt agierenden Herstellern von Atemschutzgeräten, den Unfallversicherungsträgern, den Sachverständigen und Prüfstellen in Deutschland festgelegt wurde. Von dieser Grundregel kann nach Auffassung des Referats 8 nur abgewichen werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen ausnahmslos berücksichtigt werden:

  • die Erstellung einer Gefährdungsanalyse mit Berücksichtigung von Nutzungsprofilen und Nutzungsintervallen
  • 1 x jährliche Prüfung der Atemschutzgeräte durch eine autorisierte Stelle (Atemschutzwerkstatt) mit kalibrierter Prüfeinrichtung (dynamische Prüfung)
  • keine außergewöhnlichen Einsatz- oder Übungsbelastungen (thermisch, mechanisch, chemisch)
  • Einhaltung anderer Überholungsfristen bei häufiger Nutzung der Atemschutzgeräte
  • vollumfassende Dokumentation in Bezug auf Anwendung, Wartung und Prüfung

Das Referat 8 der vfdb weist ebenfalls darauf hin, dass der Anwender bei einem Abweichen von der Grundregel (6-Jahres-Frist für die Grundüberholung) das Risiko trägt und die Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Bleibt er jedoch bei der vorgegebenen Grundüberholungsfrist von 6 Jahren, so kann er im Schadensfall davon ausgehen, dass zunächst immer ein rechtskonformes Handeln zugrunde gelegt wird. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass aus Sicht des Referates 8 vfdb, der Anwender auf der rechtssicheren Seite ist, wenn er die Grundüberholungsfrist von 6 Jahren bei seinem Handeln berücksichtigt.
(Quelle: http://www.ref8.vfdb.de)

Anpassungsüberprüfungen von Atemanschlüssen

Häufig wird die Frage gestellt, ob im Bereich der Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen quantitative Anpassungsüberprüfungen (oft auch als „Fit Test“ bezeichnet) zur Feststellung des Dichtsitzes von Atemanschlüssen vor dem ersten Gebrauch und danach regelmäßig wiederkehrend durch
geführt werden müssen. Diese Frage hat das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV aufgegriffen und im Fachbereich AKTUELL (FBFHB-036) "Durchführung von Anpassungsüberprüfungen bei der Verwendung von Atemanschlüssen durch Einsatzkräfte der Feuerwehren und der Hilfeleistungsorganisationen" beantwortet.

Stand: 11.03.2024