Schwangerschaft und Stillzeit bei Feuerwehrangehörigen

Während Schwangerschaft und Stillzeit gilt:

  • Keine Teilnahme
    -  an Einsätzen
    -  an praktischen Übungen
  • Eine Teilnahme ist ausschließlich an Tätigkeiten ohne Gefährdungen möglich, wie z.B.:
    - Teilnahme an theoretischen Schulungsveranstaltungen (Schulungsraum)
    - Teilnahme an Dienstbesprechungen
    - Tätigkeiten im rückwärtigen Dienst (z. B. Fernmeldebereich)
    - Leitung von FF-Kindergruppen (nur nach Rücksprache mit dem Arzt)
    Dabei müssen die Schutzfristen und das Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (siehe Nr. 5 unten)  beachtet werden!

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 2 (1) der DGUV Vorschrift "Grundsätze der Prävention" gelten die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Folglich sind auch bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Inhalte des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu beachten. Diese dienen dem Schutz der schwangeren bzw. stillenden Feuerwehrangehörigen als auch dem Kind.  

Gestaltung der Arbeitsbedingungen - unverantwortbare Gefährdung

Nach § 9 MuSchG hat der Unternehmer (Träger der Feuerwehr) bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau (Feuerwehrangehörigen) alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Die Maßnahmen für schwangere und stillende Feuerwehrangehörige sind bereits anlasslos in den Gefährdungsbeurteilungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Der Unternehmer hat die Arbeitsbedingungen (Tätigkeiten im Feuerwehrdienst) so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.
Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Unternehmer alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
Alle Maßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Kosten für Maßnahmen nach dem MuSchG darf der Unternehmer nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Feuerwehrangehörige auf Verlangen des Unternehmers vorzulegen hat, trägt der Unternehmer.

Gefährdungsbeurteilung & Schutzmaßnahmen

Nach § 10 MuSchG hat der Unternehmer für jede Tätigkeit

  1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
  2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
    a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
    b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder
    c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Der Unternehmer darf eine schwangere oder stillende Feuerwehrangehörige nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat.

Meldung der Schwangerschaft

Sobald eine Feuerwehrangehörige weiß, dass sie schwanger ist, soll sie dem Unternehmer bzw. der Leitung der Feuerwehr ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Eine stillende Frau soll so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
Sobald eine Feuerwehrangehörige dem Unternehmer mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Unternehmer unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Zusätzlich hat der Unternehmer der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Schutzfristen / Verbot Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Eine schwangere oder stillende Feuerwehrangehörige darf insbesondere während der folgenden Schutzfristen nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen

  • In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
  • Acht Wochen nach der Entbindung
  • zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten und wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird
  • Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Das Mutterschutzgesetz führt unzulässige Tätigkeiten für schwangere (§ 11 MuSchG) und stillende Feuerwehrangehörige (§ 12MuSchG) auf.
Insbesondere dürfen demnach auch außerhalb der oben genannten Schutz- und Verbotsfristen Feuerwehrangehörige während ihrer Schwangerschaft und Stillzeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen beispielsweise folgende Gefährdungen nicht sicher ausgeschlossen werden können:

  • Exposition gegenüber physikalisch, chemisch oder biologisch gefährdenden Stoffen
  • Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko z.B. Gefährdung durch (Ab-) Stürzen oder Ausrutschen
  • Gefährdungen durch besondere körperliche Beanspruchungen
    So ist z.B. das regelmäßige (5 kg) oder gelegentliche (10 kg) Heben, Bewegen oder Befördern von Lasten sowie Tätigkeiten, bei denen sich die Feuerwehrangehörige häufig erheblich strecken oder beugen oder andauernd hocken oder sich gebückt halten müssen während der Schwangerschaft nicht zulässig.

Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

Für hauptamtliche Feuerwehrangehörige (nicht Beamtinnen) gelten die Vorgaben des MuSchG unmittelbar! Hierbei sind gegenüber dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst weitere Vorgaben zu beachten, die sich durch das abhängigen Beschäftigungsverhältnis ergeben, wie z. B. insbesondere auch die unverzügliche Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden sich insbesondere in den Leitfäden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Stand: 14.12.2021