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Häufige Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz in der Freiwilligen Feuerwehr finden Sie hier.
Über die gesetzliche Unfallversicherung sind auch Personen geschützt, die sich im Interesse der Allgemeinheit in besonderer Weise engagieren. Aus diesem Grund sind die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren umfassend abgesichert, falls sie bei ihrem Feuerwehrdienst einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleiden sollten.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer "Gesetzlich unfallversichert bei der Freiwilligen Feuerwehr" (Nur als PDF zum Download erhältlich)
Der folgender Artikel ist erschienen in der Brandwacht B1891, Heft 2/2019, März/April. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Versicherungsschutz in der Feuerwehr
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Angehörige der Jugendfeuerwehren, Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren sowie Personen, die der Feuerwehr bei einem Einsatz helfen oder von ihr zur Hilfeleistung herangezogen werden, sind gesetzlich unfallversichert. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich bei allen Tätigkeiten, die den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr dienen und die als Feuerwehrdienst angeordnet sind.
Hierzu zählen insbesondere Einsätze zur Brandbekämpfung, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen, technische Hilfeleistung, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehr- und Informationsfahrten, Arbeits- und Werkstättendienst, sportliche Betätigung, wenn sie regelmäßig als Feuerwehrdienst angesetzt ist und dazu dient, die körperliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehrange hörigen zu fördern, Veranstaltungen, deren Ziel die Mitgliederwerbung oder die Darstellung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren in der Öffentlichkeit ist sowie sonstige Veranstaltungen, wenn sie von einem Vorgesetzten angeordnet sind.
Außerdem sind auch die Wege zum Feuerwehrdienst und nach Hause gesetzlich unfallversichert. Nicht versichert sind Feuerwehrleute bei privaten Tätigkeiten (z. B. Essen und Trinken; privates Zusammensein im Anschluss an dienstliche Veranstaltungen), bei Unterbrechungen der an sich versicherten Wege, auf Umwegen oder bei Unfällen infolge Alkoholkonsums.
Soweit der Versicherungsschutz an die Mitgliedschaft in den Freiwilligen Feuerwehren anknüpft, erlischt dieser erst bei einem Ausscheiden des Feuerwehrdienstleistenden aus dem Feuerwehrdienst. Dies geschieht bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind. Feuerwehrdienstleistende scheiden auch aus dem Feuerwehr dienst durch Entbindung vom Feuerwehrdienst durch den Kommandanten aus.
In den letzten Monaten ist teilweise Verunsicherung aufgetreten, ob Feuerwehrdienstleistende, die umgezogen sind und daher nicht mehr die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayFwG erfüllen oder mangels Alarmierbarkeit nicht mehr für den Dienst in der bisherigen Feuerwehr geeignet sind, unfallversichert sind, wenn sie dennoch dort Feuerwehrdienst leisten. Dies ist zu bejahen: Solange der Feuerwehrdienstleistende offiziell Mitglied der Feuerwehr ist, besteht grundsätzlich auch der Unfallversicherungsschutz. Es ist aber Aufgabe des Kommandanten, - sowohl bei der Aufnahme als auch fortlaufend - gewissenhaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Feuerwehrdienst (noch) vorliegen und der Bewerber für den Dienst (noch) geeignet ist. Bei einem späteren Wegfall der Voraussetzungen oder der (teilweisen) Eignung ist der Feuerwehrdienstleistende vom Kommandanten (ggf. teilweise) vom Dienst zu entbinden. Die Kommandanten sollten schon im Interesse der Sicherheit der Feuerwehrdienst leistenden, die auf einer längeren Anfahrt einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, diese Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 4 BayFwG verantwortungsvoll wahrnehmen.
Das Merkblatt 1.09 "Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren in Bayern" (Stand: 10/2017) wurde von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg unter Mitwirkung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, der Versicherungskammer Bayern, des Landesfeuerwehrverbandes Bayern und der Kommunalen Unfallversicherung überarbeitet.
Stand: 20.09.2024