DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (Dezember 2021)
Hinweis zur Ausgabe Dezember 2021:
Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Mit der Fassung Dezember 2021 wurde die Ausgabe vom Mai 2021 nachträglich korrigiert. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Fachbereich AKTUELL FBFHB-032.
Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind in Verbindung mit § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und die so zu Gefährdungen der Versicherten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Diese Forderung wird in § 11 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkretisiert.
Die im vorliegenden DGUV Grundsatz 305-002 veröffentlichten Prüfgrundsätze sind das Ergebnis universeller Gefährdungsbeurteilungen für die im Einsatz und Übungsdienst der Feuerwehr üblicherweise verwendeten Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge und spiegeln somit den Stand der Technik wider. Sie dienen der Unterstützung der Personen, die die Prüfungen durchführen sowie derjenigen, die für die Organisation der Prüfungen verantwortlich sind.
Ergänzung: Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
BAULICHE ANLAGEN (Feuerwehrhaus)
Staatliches Regelwerk zu Arbeitsstätten
Abgasen von Dieselmotoren
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
AUSBILDUNG
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DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
FAHRZEUGE
Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
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DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
EINSATZ
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DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA)
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DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
ORGANISATION
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DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
JUGENDFEUERWEHR
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
ERSTE HILFE
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die konkrete praxisgeeignete Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit vorstellen.
BRANDSCHUTZ
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Nach § 12 (1) der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Jeder Versicherte, auch ein ehrenamtlich Tätiger, muss sich über sicherheitsgerechtes Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Dieses muss dem Versicherten jederzeit möglich sein.
Der Unternehmer kann die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Versicherten in Papierform oder in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, zugänglich machen.
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Stand 22.08.2024