Kindertagespflege

Kinder sind während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 3 SGB VIII) gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII). Zuständiger Unfallversicherungsträger für die betreuten Kinder ist die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK).

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen besteht der Versicherungsschutz für die betreuten Kinder nur, wenn durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die besondere Eignung der Tagespflegeperson in Bezug auf das zu betreuende Kind festgestellt wird. Zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist in der Regel das Jugendamt.

Die Eltern müssen also zwingend das Jugendamt mit einbinden, wenn sie ihre Kinder durch eine Tagespflegeperson betreuen lassen möchten. Nur so kann das Jugendamt seiner Verantwortung nachkommen, die Tagespflegeperson auf Geeignetheit zur Betreuung zu prüfen und eine Inanspruchnahme der Kindertagespflege als Leistung der öffentlichen Jugendhilfe gewähren. Die Einbindung des Jugendamtes kann dabei folgendermaßen geschehen:

  • es wird der Betreuungsvertrag bereits zwischen den Erziehungsberechtigten, der Tagespflegeperson und dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschlossen ("dreiseitiger Betreuungsvertrag") oder
  • die Erziehungsberechtigten haben sich die Tagespflegeperson selbst beschafft und diese beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesen bzw. angemeldet.

Wichtig: Wenn keine Einbindung des Jugendamtes im Vor- oder Nachhinein erfolgt, ist nicht von einer öffentlichen Tagespflege auszugehen, sondern von einer privat organisierten. Bei privat organisierter und nicht angezeigter Kindertagespflege besteht für die Kinder kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII.

Auch die geeignete Tagespflegeperson steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie muss sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.

Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger:

Klassische Kindertagespflege Großtagespflege
Kinder Tagespflegeperson Kinder Tagespflegeperson
Bayer. LUK BGW Bayer. LUK BGW
Anmeldung Anmeldung Anmeldung Anmeldung

Pflichten als Unternehmer/in in der Kindertagespflege

Als rechtlich selbstständige Tagespflegeperson bzw. als Träger einer Großtagespflege sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit der betreuten Kinder verantwortlich. Hierzu gehört ihre gesetzliche Verpflichtung, Unfälle sowie Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.

Zur Verhütung von Unfällen müssen die Betreuungsräume der Kinder sicher gestaltet sein. Informationen zu Betreuungsräumen in der klassischen Kindertagespflege finden Sie in der DGUV Information Kindertagespflege – damit es allen gut geht. In Einrichtungen der Großtagespflege ist die DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift "Kindertageseinrichtungen" sinngemäß anzuwenden.

Um eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen, benötigen Sie unter anderem ausreichend Verbandsmaterial sowie eine Ausbildung zum Ersthelfer. Der Erste-Hilfe-Kurs muss alle drei Jahre wiederholt werden. Für diese regelmäßige Fortbildung übernehmen wir die Kosten. Die Beantragung dieser erfolgt ausschließlich über das zuständige Jugendamt. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie hier.

Bei einem Unfall sind Sie verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und alle weiteren notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Ist ein Besuch bei einem Arzt erforderlich, schicken Sie uns bitte eine ausgefüllte Unfallanzeige zu. Handelt es sich um eine Verletzung, die keine ärztliche Behandlung erfordert, ist ein Eintrag im Meldeblock erforderlich.

Weiterführende Informationen

Bei der Betreuung in der Kindertagespflege ergeben sich immer wieder praxisrelevante Fragestellungen zu Themen wie Hundehaltung, Gefährdung durch Pflanzen, Absturzgefahr auf Balkonen und Treppen usw. Hierzu hat die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) eine Vielzahl an praktischen Informationen zusammengestellt. Diese finden Sie auf der Internetseite der UK NRW.

Stand: März 2024