Informationen und Hinweise für Planer von Kindertageseinrichtungen

Bei der Planung von Kindertageseinrichtungen sind unter dem Gesichtspunkt einer sicheren und gesundheitsgerechten Nutzung durch Kinder und Beschäftigte Vorgaben aus verschiedenen Vorschriften und Normen zu beachten.  Neben den Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung sind insbesondere Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger zu beachten.

Arbeitsstättenverordnung

Die ArbStättV verpflichtet den Träger einer Kindertageseinrichtung dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 3a ArbStättV).  Die Anforderungen der AbStättV werden durch Technische Regeln für Arbeitsstäten (ASR) konkretisiert und sind baulicher Natur, wie z. B. die Gestaltung der Fluchtwege. Sie müssen daher bereits im Planungsprozess berücksichtigt werden. Diese stattlichen Arbeitsschutzvorgaben gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind gemäß § 2 (1) DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". Die Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden Sie in der Übersicht auf der Internetseite des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Klarstellung zur Auslegung der ArbStättV (in Absprache mit StMAS) in Bezug zur Aufschlagrichtung von Türen

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Regelwerk der Unfallversicherungsträger

Nach § 15 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften, die bei der Planung und dem Bau von Kindertageseinrichtungen zwingend einzuhalten sind. Sie enthalten unter anderem detaillierte Anforderungen zu Bau und Einrichtung von Kindertageseinrichtungen und bieten Planern damit verbindliche Vorgaben sowohl für die Gestaltung des Gebäudes und der Ausstattung als auch des Außengeländes.

Für Gebäude, die als reine Schülerhorte genutzt werden sollen, ist die DGUV Vorschrift 81 Unfallverhütungsvorschrift "Schulen" heranzuziehen. Für alle übrigen Kindertageseinrichtungen (auch altersgemischte Einrichtungen mit Schulkindern) gilt die DGUV Vorschrift 82 "Kindertageseinrichtungen". Konkretisierungen der Unfallverhütungsvorschrift enthält die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung". Sie gibt Hinweise und Empfehlungen, wie die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift umgesetzt werden können.

Präventionsleistungen der KUVB / Bayer. LUK für Planer von Kindertageseinrichtungen

Mit folgendem Link gelangen Sie zum Regelwerk der KUVB / Bayer. LUK für Kindertageseinrichtungen.

Unsere Aufsichtspersonen beraten auf Basis Ihrer Pläne (gemeinsame Durchsicht) sowie zu Sachverhalten, die nicht explizit geregelt sind (z. B. neue Konzepte, altersgemischte Gruppen, Modulbauten, Spiel- und Spielplatzgeräte im Innen- und Außenbereich etc.) sowie zu erforderlichen Abweichungen vom Stand der Technik, insbesondere auch bei Sanierungsmaßnahmen oder Umnutzungen.
Wir bitten um die Teilnahme folgender Personen an einem Beratungsgespräch:    

-          Vertreter des Kita-Trägers und/oder des Kostenträgers der Baumaßnahme

           (erforderlich)

-          Fachplaner (erforderlich)

-          Fachkraft für Arbeitssicherheit des Trägers (empfohlen)