Sachkostenträger

Die folgenden Seiten bieten Informationen für Sachkostenträger, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Planer.

Sicherheit und Gesundheit können nur durch enge Zusammenarbeit von Sachkostenträger und Schulleitung erreicht werden. Der Sachkostenträger ist verpflichtet, die Bereitstellung eines sicheren Schulgebäudes, sicherer Außenanlagen und einer sicheren Ausstattung zu gewährleisten. Grundlage für seine Aufgabe sind die DGUV Vorschrift 1, die Unfallverhütungsvorschrift Schulen sowie das Schulfinanzierungsgesetz.

Allgemeine Pflichten des Sachkostenträgers

Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 1 für den Sachkostenträger als Unternehmer im äußeren Schulbereich. Die dazugehörige Regel enthält weitere Erläuterungen.

Die Aufgaben des Sachkostenträgers sowie weitere Informationen finden Sie im untenstehenden Kasten:

Gefährdungsbeurteilung

Der Sachkostenträger muss die Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler und seine Beschäftigten während des Aufenthalts in der Schule ermitteln und Maßnahmen festlegen. Im Vordergrund stehen dabei Gefährdungen, die von Bau und Einrichtung ausgehen. Es sind Maßnahmen wie zum Beispiel:

1. Organisation von Sicherheit und Gesundheit

2. Regelmäßige Begehungen von Schulgebäuden und Außenanlagen,

    um bauliche Mängel festzustellen

3. Beschaffung von sicheren und für Schüler/innen geeigneten Arbeitsmitteln

4. Organisation der wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln

5. Erste Hilfe (Ausstattung)

Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte sich der Sachkostenträger von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten lassen.

Organisation von Sicherheit und Gesundheit

Die Organisation von Sicherheit und Gesundheit umfasst folgende Schwerpunkte:

  • 1. Bestellung einer Hausmeisterin/eines Hausmeisters als Sicherheitsbeauftragte(n) für den äußeren Schulbereich

Für jede Schule ist ein/e Sicherheitsbeauftragte/r für den äußeren Schulbereich zu benennen. Üblicherweise ist dies der Hausmeister/die Hausmeisterin.

Der Sachkostenträger muss die Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterweisen. Die Unterweisung der Schülerinnen und Schüler erfolgt grundsätzlich durch die Lehrkräfte. Die Unterweisung muss vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme, bei Bedarf – aber mindestens jährlich – wiederholt und im Anschluss dokumentiert werden. Der Nachweis einer Unterweisung kann in Form dieses Musters (siehe Ziffer 2.3 DGUV Regel 100-001) erfolgen.

  • 3. Erste Hilfe (Ausstattung)

Der Sachkostenträger muss Erste-Hilfe- Material organisieren und einen Sanitätsraum zur Verfügung stellen.(DGUV Vorschrift 1, Branche Schule DGUV Regel 102-601)

  • 4. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln sowie von elektrischen Anlagen ist von zentraler Bedeutung für die Sicherheit. Der Sachkostenträger hat die Durchführung der Prüfung zu organisieren.

Hinweise und Hilfestellungen zu wiederkehrenden Prüfungen finden Sie unter Branche Schule Anhang 4.3, S. 124 .

Bau und Einrichtung - Regelungen

Der Sachkostenträger ist für die sichere Planung von Schulgebäuden und die Beschaffung von sicheren Arbeitsmitteln verantwortlich. Weiterhin gehört die Instandhaltung der baulichen Anlagen zu seinen Pflichten. Um dieser Pflicht nachzukommen, haben sich regelmäßige Begehungen der schulischen Einrichtungen bewährt, um die Sicherheit der am schulischen Leben Beteiligten zu gewährleisten.

Im folgenden Abschnitt finden Sie Informationen zu diesem Themenbereich. Bei der Planung von Schulgebäuden und Außenanlagen ist auch die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitsstättenregeln zu beachten.

Allgemeine Regelungen:

DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“

DGUV Regel 100-001 Regel „Grundsätze der Prävention“ 

Die aktuelle Branchenregel Schule beschreibt sowohl bauliche Details als auch die Organisation eines gesundheitsförderlichen Schulbetriebs:

DGUV Regel 102-601 Branche Schule

Baulich-technische Sicherheit:

Nach § 2 DGUV Vorschrift 1 gilt das Staatliche Arbeitsschutzrecht auch für die Belange der Schülerinnen und Schüler.

Darüber hinaus gibt es folgende Vorschriften, Regeln und Informationen:

In der Planungshilfe für Schulen finden Sie die wichtigsten Informationen zur Sicherheit bei Bau und Ausstattung von Schulen auf einen Blick.

Im Online-Portal „Sichere Schule" www.sichere-schule.de  

finden Bauplaner, Architekten, Schulleitungen und Lehrkräfte bei einem virtuellen Schulhaus-Rundgang die momentan gültigen Vorschriften und Sicherheitsstandards sowie Planungshilfen und baulich-technische Hinweise.

Bau und Einrichtung - Detailinformationen

Informationen zu Schulgebäuden und Außenanlagen:

In der Initiates file downloadPlanungshilfe für Schulen finden Sie die wichtigsten Informationen zur Sicherheit bei Bau und Ausstattung von Schulen auf einen Blick.

DGUV Information 202-021 Sichere Schultafeln

DGUV Information 202-018 Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen

DGUV Information 202-063 Schulhöfe

DGUV Information 202-022 Außenspielflächen und Spielplatzgeräte

DGUV Information 202-023 Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen!

DGUV Information 202-072 Seilgärten in Kindertageseinrichtungen und Schulen

DGUV Information 202-087 Mehr Sicherheit bei Glasbruch

DGUV Information 207-006 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

DGUV Information 202-044 Sportstätten und Sportgeräte

Sonderdruck "Sicherheit in Turn- und Sporthallen: Tore..."

In der Broschüre "Sicherheitsanforderungen im Chemieunterricht - Eine Handlungshilfe für Schulleiter, Sammlungsleiter und Fachlehrer sowie Sachkostenträger und Planer" finden Sie die wichtigsten Vorschriften, Normen und Tipps für die Sicherheitsanforderungen im Chemieunterricht auf einen Blick.

 
Zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Lernbedingungen:


DGUV Information 202-090 Klasse(n) Räume für Schulen - Empfehlungen für gesundheits- und lernfördernde Klassenzimmer

GUV-X 99966 Broschüre Das lernfördernde Klassenzimmer

Elektrische Sicherheit:

DGUV Vorschrift 4 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen u. Betriebsmittel

DGUV Information 203-072
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen

Digitalisierung

DGUV Information 202-112  Sicheres und gesundes Arbeiten mit digitalen Medien in der Schule

Hinweise zur ergonomischen Gestaltung (April 2021)

weiß-blauer Pluspunkt 3/2020, S. 3 Bildersammlung:

Gute und schlechte Einrichtungsbeispiele zur Digitalisierung

Digitalisierung an Schulen/zwei Artikel aus unserer Zeitschrift uv-aktuell

Ausgabe 4-2019, S. 6-9 Das sollten Schulen im Zuge der Digitalisierung beachten

Ausgabe 1-2020, S. 18-19 Ergonomie

Weitere Links für Sachkostenträger

Die bayerische Polizei bietet Informationen zur Sicherheit für Planer von Gebäuden und Begegnungsstätten:

Service der bayerischen Polizei zum Einbruchschutz:

Beratung vor Ort, zuständige Dienststelle im Verzeichnis, Gesamtliste unten:

https://www.polizei.bayern.de/schuetzen-und-vorbeugen/beratung/kriminalpolizeiliche-beratungsstellen/index.html

Listen zur technischen Sicherheit gegen Einbruch:

https://www.polizei.bayern.de/schuetzen-und-vorbeugen/beratung/technische-beratung/005080/index.html

Stand: September 2022