Die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse haben zum 5. Juli 2024 die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben aus der alten Unfallverhütungsvorschrift sind zwischenzeitlich in das staatliche Regelwerk zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingeflossen und die Vorschrift ist damit in ihrer bisherigen Form überholt.
Zur Unterstützung der Unternehmen haben die Unfallversicherungsträger eine DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ erarbeitet. Sie erläutert die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Normen sowie weitere verbindliche Regelungen und vermittelt damit passgenau die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen für das Verwenden von Flüssiggas.
Die neue DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ steht auf folgender Seite zum Download bereit:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3406/verwendung-von-fluessiggas
Es gibt zu dieser Thematik eine neue DGUV Information 205-041 "Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien".
Die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB)“ enthält allgemeine Informationen zu Lithium-Ionen-Batterien und möglichen Gefahren beim Umgang mit diesen. Sie gibt Hinweise, wie in Unternehmen sicherer mit LIB umgegangen werden kann und wie somit Brände verhütet werden können.
Die Verkehrsüberwachung trägt zum großen Teil zur Verkehrssicherheit bei. Was haben die Unternehmensleitung sowie die Führungskräfte zu beachten, erfahren Sie in unserem aktuellen Flyer zum Thema. Diesen finden Sie hier zum Download.
Ab dem 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Unternehmen, die Tätigkeiten mit solchen Stoffen/Produkten durchführen, müssen die Schulungen für die Beschäftigten rechtzeitig vor diesem Datum organisieren. So sieht es die Verordnung (EU) 2020/1149 vor. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten alle fünf Jahre erneut an einer Diisocyanatschulung teilnehmen. Der Umfang der Schulung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz. Die Schulung muss von einer qualifizierten Person, zum Beispiel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, durchgeführt werden. (s. BG ETEM)
Sonstige Informationen hierzu:
In zahlreichen Betrieben und Einrichtungen werden akkubetriebene Arbeitsmittel eingesetzt.
Welche Vorteile diese Geräte haben und was bei der Benutzung von Lithim-Ionenakkus zu beachten gilt, lesen Sie hier.
Ab sofort steht in die überarbeitete Version unserer „Arbeitssicherheit in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand" (GUV-X 99964) zum Download zur Verfügung. Bestellungen sind ab Juni 2023 über unseren Medienversand möglich.
Damit steht den kommunalen und staatlichen Einrichtungen eine ausführliche und praxisorientierte Informationsschrift zur Überprüfung der Arbeitssicherheit ihrer Kassenmitarbeitenden zur Verfügung.
Die darin enthaltenen Empfehlungen zur sicheren Gestaltung von Kassenarbeitsplätzen stellen hierbei eine Hilfe dar, um erforderliche Maßnahmen der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ und der DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“ umzusetzen.
Gerade bei Außeneinsätzen ist die geeignete Bekleidung wichtig. Eine Handlungsempfehlungen für Ihren Betrieb bzw. Ihre Einrichtung finden Sie hier.
Die DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“ erläutert die einzelnen Regelungen der neuen DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ und bietet damit Unternehmerinnen und Unternehmern sowie allen Akteuren, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Zahlstellen der öffentlichen Hand tragen, eine zentrale Hilfestellung bei der Erfüllung der in der Vorschrift formulierten Pflichten.
Zur praxisnahen Umsetzung der Anforderungen bieten wir Ihnen eine kompakte Handlungshilfe für Ihre Einrichtung/Ihren Betrieb an.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zahlreiche Änerungen und Neufassungen im Regelwerk auf Ihrer Internetseite veröffentlicht:
Das Sachgebiet Explosionsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) informiert in einem Fachbereich AKTUELL über das Thema "Explosionsschutz an Batterieladestationen".
Hierin wird u.a. auf die Anforderungen an Räume und Bereiche mit Batterieladestationen sowie die Vermeidung der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (Lüftung) thematisiert.
Der neue DGUV Grundsatz 301-005 ist erschienen und erleichtert die Auswahl und die Qualifizierung geeigneter Personen zum Führen von Hydraulikbaggern und Radladern.
Jede dritte anerkannte Berufskrankheit war 2018 „Lärmschwerhörigkeit“.
Diese DGUV Information 209-023 wendet sich deshalb an diejenigen, die in den Betrieben dafür verantwortlich sind, Lärm zu mindern oder zu vermeiden. Die Schrift unterstützt außerdem alle Personen, die die Verantwortlichen in den Betrieben beraten – in puncto Gefährdungsbeurteilung, Lärmminderungsmaßnahmen, Auswahl geeigneter Gehörschützer und Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die DIN 13157 (Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C) sowie die DIN 13169 (Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E) wurden geändert.
Neu hinzugekommen sind, vor dem Hintergrund der pandemischen Lage, Gesichtsmasken (mindestens Typ I, nach DIN EN 14683). Auch Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut wurden aufgenommen. Zu den meistverbrauchten Verbandmaterialien zählen Pflaster; die Aktualisierung der Normen wurden genutzt, um deren Menge zu erhöhen.
Die geänderten Inhalte der Verbandkästen gibt die nachfolgend dargestellte Liste wieder, wobei die Änderungen farblich hervorgehoben sind.
Anwendungsbeginn dieser Normen ist der 01.11.2021. Für beide Normen besteht je eine Übergangsfrist bis 30.04.2022.
Vorhandene Verbandkästen können ohne großen Aufwand der neuen Normen entsprechend ergänzt werden. Es wird daher empfohlen bei der nächsten Überprüfung der Verbandkästen die neuen Materialien aufzunehmen.
Nicht nur die Durchschnittstemperaturen stiegen in den letzten Jahrzehnten an, es kam in jüngerer Vergangenheit auch vermehrt zu heißen Sommertagen in Deutschland. Das Zukunftsthema Klimaveränderung hat somit auch Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Büro, denn mit steigenden Außentemperaturen kann es auch in Arbeitsräumen heiß werden. Wärme und Hitze kann für Versicherte eine Belastung darstellen und gesundheitliche Risiken für bestimmte Personengruppen erhöhen.
Laut Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeits- sowie weitere Räume eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Hier ist nun der Unternehmer gefordert, wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, muss der Unternehmer im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) festlegen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zeigt Maßnahmen auf, die bei Raumlufttemperaturen über +26° C als Stand der Technik ergriffen werden sollen, bei Raumlufttemperaturen von über + 30° C ergriffen werden müssen.
Detaillierte Ausführungen und Tipps dazu finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Ausführliche Informationen zur Thematik "Raumklima im Büro" finden Sie in folgenden Broschüren:
Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema finden Sie in der DGUV Information 215-520 „Klima im Büro“.
Eine Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen gibt die DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“.
Müssen in einem Unternehmen, etwa bedingt durch besondere Situationen wie die Covid-19-Pandemie, sehr kurzfristig Tätigkeiten in das Homeoffice verlagert werden, stellt sich die Frage, wie dies schnell und effizient zu organisieren ist. Hierzu gibt die Fachbereich AKTUELL FB VW 402 „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ eine allgemeine Hilfestellung.
Immer wieder treffen uns Anfragen hinsichtlich der Installation, Qualifikation und Funktion von Arbeitsschutzkoordinator/Arbeitsschutzkoordinatorin in den Betrieben und Einrichtungen. Da es für diese Funktion weder von staatlicher Seite noch von der gesetzlichen Unfallversicherung her eine Forderung gibt, möchten wir uns dennoch dem Thema annehmen. Hierzu verweisen wir auf einen Artikel (S. 15-17) aus unserer UV Aktuell (Ausgabe 3/2008), der dahingehend immer noch Gültigkeit besitzt.
Hieraus entnommen finden Sie eine kurze Übersicht:
Die Unternehmensleitung kann einen Arbeitsschutzkoordinator bzw. eine Arbeitsschutzkoordinatorin benennen, der/die sie bei der Umsetzung der Organisationspflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz unterstützt. Welche konkreten Aufgaben dies sind, hat die Unternehmensleitung festzulegen.
Dieser/diese ist dann als Beauftragter/Beauftragte der Unternehmensleitung tätig, übernimmt damit aber nicht auch dessen oberste Verantwortung. Diese verbleibt weiterhin bei der Unternehmensleitung. Ferner sind die Führungskräfte ebenso weiterhin für Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Der Arbeitsschutzkoordinator bzw. die Arbeitsschutzkoordinatorin schafft im Rahmen seines Auftrags die Voraussetzungen für einen funktionierenden Arbeitsschutz im Betrieb/der Einrichtung. Unabhängig davon bleiben die Einsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Betriebsarzt/Betriebsärztin (in der Grundbetreuung) unberührt.
Er/sie hat die Aufgabe, über die Entwicklung einer geeigneten Organisation ein Arbeitsschutzsystem zu schaffen, das den Erfordernissen des Betriebs/der Einrichtung gerecht wird und den Arbeitsschutz in die Führungsstruktur, Entscheidungen, Abläufe, Tätigkeiten usw. integriert.
Der Arbeitsschutzkoordinator/die Arbeitsschutzkoordinatorin sollte über folgende Voraussetzungen verfügen:
• Gute Kenntnisse der Organisation des Betriebs/der Einrichtung,
• Anordnungsbefugnisse,
• Möglichkeiten der Informationsbeschaffung,
• Rückgriffsmöglichkeiten auf personelle und materielle Mittel.
Der Arbeitsschutzkoordinator/die Arbeitsschutzkoordinatorin muss sich als Beauftragter/Bauftragte der Unternehmensleitung für die Entwicklung der Arbeitsschutzorganisation mit einer Reihe von Grundsätzen vertraut machen. Dieser Teil dient der Vorbereitung und Qualifizierung des Koordinators/der Koordinatorin und beinhaltet folgende Schwerpunkte:
• Grundsätze eines zeitgemäßen Arbeitsschutzverständnisses,
• Kernvorschriften im Arbeitsschutz,
• Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/Betriebsärztin,
• Aufbau- und Ablauforganisation,
• Organisationsgrundsätze,
• Systembetrachtung (Gesamtsystem, Teilsystem, Organisationseinheit).
Für eine Qualifizierung zum Arbeitsschutzkoordinator/zur Arbeitsschutzkoordinatorin bieten wir das Seminar "Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb – Von der gesetzlichen Forderung zur praxisgerechten Umsetzung" an.
Diese und weitere Seminare finden Sie in unserem Seminarprogramm.
Zur Verbesserung der Gesprächskultur im Betrieb können Sie die kommmitmensch-Dialoge nutzen. Hierzu sollen eigens zusammengestellte Teams über erlebte Situationen sprechen, in die Diskussion einsteigen und gemeinsam Lösungsansätze erarbeiten. Passend zur aktuellen Situation ist dies auch digital möglich.
Um Betriebsunfälle zu vermeiden, ist es wichtig, die Themen regelmäßig anzusprechen. Mithilfe der kommmitmensch-Dialogkarten können Sie Ihre Gespräche über Sicherheit und Gesundheit um die unfallträchtigen Themen Absturz und Verkehr erweitern. Ergänzt wurden diese nun um das Thema Gewalt.
Die Karten stehen als PDF-Datei zum Download bereit. Drucken Sie die Karten bei Bedarf aus und verwenden Sie sie als Ergänzung zu Ihrer Dialogbox.
Die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ richtet sich an alle Personen, die für den betrieblichen Brandschutz zuständig sind - insbesondere Unternehmerinnen und Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte. Sie bietet Hilfestellungen und Empfehlungen für den baulichen Brandschutz, für technische und organisatorische Maßnahmen und für das Verhalten aller Akteurinnen und Akteure im Brandfall.
Die vorliegende Schrift ist eine vollumfängliche Aktualisierung der DGUV Information 205-001 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“ (Stand November 2013) und beinhaltet auch die DGUV Information 205-002 „Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten (BGHW-Kompakt, Merkblatt 19 – Stand Dezember 2010)“. Beide dieser vorhergehenden Schriften werden mit dem Erscheinen dieser DGUV Information zurückgezogen. (Quelle: DGUV)
Seit Ende 2018 gilt die neue TRBS 2121 Teil 2 übergangslos. Das Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und Leitern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu die wesentlichen Änderungen zusammengestellt. Diese können Sie hier nachlesen.
Aktuelles zum Thema Arbeitsschutz in Verwaltungen können Sie der Homepage des DGUV Fachbereichs Verwaltung entnehmen. Der Fachbereich Verwaltung beschäftigt sich mit Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen an den Arbeitsplätzen in verschiedensten Verwaltungsbereichen der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes. (https://www.dguv.de/fb-verwaltung/index.jsp)
Stand: Juli 2024