Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Diese Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Der Fachbereich Erste Hilfe der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat drei Handlungshilfen zum Thema "Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie" erarbeitet:
Sie können diese hier beziehen.
Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine Übersicht zu folgenden Fragestellungen online gestellt: „Wie lange dürfen FFP2/FFP3-Masken maximal getragen werden bis eine Pause gemacht werden muss? Wie lange muss die Pause dann sein?".
Diese finden Sie hier.
Das Sachgebiet "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz / Rettungsausrüstungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt Empfehlungen für die Unterweisung zur Anwendung von PSA gegen Absturz (PSAgA) und Rettungsausrüstungen (RA).
Diese finden Sie hier.
Diesen finden Sie hier.
Die Fachbereiche der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutern, wie die Verwendung von Arbeitsmitteln in sicherer Weise zu ermöglichen ist, wenn festgelegte Prüffristen aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie nicht eingehalten werden können.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: Januar 2021