Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist unabhängig von der Größe des Betriebs und der Betriebsart zwingend vorgeschrieben. Dabei beurteilen Sie alle Arbeitsplätze und / oder Tätigkeiten im Betrieb. Gleichartige Arbeitsplätze und Tätigkeiten können Sie selbstverständlich zusammenfassen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Chance für Ihren Betrieb:
Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist immer die Unternehmerin bzw. der Unternehmer. Selbstverständlich können und müssen Sie sich Unterstützung holen:
Die Betreuungszeiten vereinbaren Sie gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Ggf. sind die bisher vereinbarten Einsatzzeiten nicht ausreichend. Umfangreichere Unterstützungsleistungen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei (Neu-)Erstellung, müssen Sie mit Ihren Beratern als gesonderte Zeiten im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung vereinbaren.
Für die Mitgliedsbetriebe der Bayer. LUK gelten bei der Ermittlung der Betreuungszeiten die „Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern“ mit festen Einsatzzeiten der genannten Betreuer.
Dienststellen, die am sogenannten Dienststellenmodell teilnehmen und keine feste arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung haben, müssen den Beratungsbedarf ermitteln und können diesen extern beauftragen. (vgl. hierzu Nr. 3 der Ergänzenden Regelungen für Dienststellen der Gruppe 4.
Die genaue Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Für die Umsetzung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hat sich eine systematische Form als Standard entwickelt, die die notwendigen Angaben gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz enthält:
Ein Beispiel, wie diese aussehen kann, finden Sie hier als Excel-Vorlage zum Download.
» Tipp:
Neben Handlungshilfen und Checklisten in der oben gezeigten Form kann die Gefährdungsbeurteilung auch eine Vielzahl von anderen geeigneten Dokumenten enthalten. Oft sind diese im Betrieb bereits vorhanden und können der Gefährdungsbeurteilung zugeordnet werden. Das sind dann beispielsweise Begehungsprotokolle von Gebäuden und Werkstätten, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanleitungen von Maschinen sowie eigene Dienst- und Verfahrensanweisungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Hilfestellung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung geben u. a. Technische Regeln, Arbeitshilfen, Checklisten und Informationen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und des gewerblichen Bereichs sowie von staatlichen Arbeitsschutzbehörden
Eine Auswahl von Arbeitshilfen haben wir hier zusammengestellt.
Stand: April 2020