Informationen und Tipps zur Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist unabhängig von der Größe des Betriebs und der Betriebsart zwingend vorgeschrieben. Dabei beurteilen Sie alle Arbeitsplätze und / oder Tätigkeiten im Betrieb. Gleichartige Arbeitsplätze und Tätigkeiten können Sie selbstverständlich zusammenfassen.


Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Chance für Ihren Betrieb:

  • Durch den Gesetzgeber im staatlichen Bereich und durch die Unfallversicherungsträger werden Ihnen keine pauschalen Arbeitsschutzmaßnahmen vorgegeben. Sie können diese passgenau für Ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse vor Ort ermitteln und umsetzen.
  • Mit der Gefährdungsbeurteilung legen Sie auch die Verantwortlichkeiten für die Umsetzung dieser Maßnahmen fest. Damit ist diese ein wichtiger Bestandteil zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb.


Verantwortlich
für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist immer die Unternehmerin bzw. der Unternehmer. Selbstverständlich können und müssen Sie sich Unterstützung holen:

  • Nutzen Sie das Fachwissen im eigenen Betrieb und beziehen die Vorgesetzten sowie fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ein.
  • Nutzen Sie immer auch die Beratung und Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt. Beide sind Ihre betrieblichen Berater zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

 

Die Betreuungszeiten vereinbaren Sie gemäß der Unfallverhütungsvorschrift Opens external link in new windowDGUV Vorschrift 2  „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Ggf. sind die bisher vereinbarten Einsatzzeiten nicht ausreichend. Umfangreichere Unterstützungsleistungen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei (Neu-)Erstellung, müssen Sie mit Ihren Beratern als gesonderte Zeiten im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung vereinbaren.

       

 

Für die Mitgliedsbetriebe der Bayer. LUK gelten bei der Ermittlung der Betreuungszeiten die „Opens external link in new windowRichtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern“ mit festen Einsatzzeiten der genannten Betreuer.

Dienststellen, die am sogenannten Dienststellenmodell teilnehmen und keine feste arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung haben, müssen den Beratungsbedarf ermitteln und können diesen extern beauftragen. (vgl. hierzu Opens external link in new windowNr. 3 der Ergänzenden Regelungen für Dienststellen der Gruppe 4.

       

Die genaue Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Für die Umsetzung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hat sich eine systematische Form als Standard entwickelt, die die notwendigen Angaben gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz enthält:

  • Gefährdungsfaktoren und konkrete Gefährdung
  • Beurteilung des Risikos
  • abgeleitete Maßnahmen
  • Verantwortlichkeiten
  • Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle

Ein Beispiel, wie diese aussehen kann, finden Sie hier als Initiates file download Excel-Vorlage zum Download.

» Tipp:
Neben Handlungshilfen und Checklisten in der oben gezeigten Form kann die Gefährdungsbeurteilung auch eine Vielzahl von anderen geeigneten Dokumenten enthalten. Oft sind diese im Betrieb bereits vorhanden und können der Gefährdungsbeurteilung zugeordnet werden. Das sind dann beispielsweise Begehungsprotokolle von Gebäuden und Werkstätten, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanleitungen von Maschinen sowie eigene Dienst-  und Verfahrensanweisungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.


Hilfestellung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung geben u. a. Technische Regeln, Arbeitshilfen, Checklisten und Informationen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und des gewerblichen Bereichs sowie von staatlichen Arbeitsschutzbehörden

Eine Auswahl von Arbeitshilfen haben wir Opens internal link in current windowhier zusammengestellt.

Stand: April 2020