Rechtliche Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nimmt im Arbeitsschutzhandeln eine zentrale Rolle ein. Deshalb finden Sie in fast allen rechtlichen Normen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz den konzeptionellen Ansatz zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der daraus notwendigen Ableitung geeigneter Maßnahmen im Betrieb. Die Vorschriften legen damit den Fokus auf die Eigenverantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers. Sie sind für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich und müssen das Gefährdungspotenzial selbst einschätzen und bewerten.

Staatliches Regelwerk

Arbeitsschutzgesetz 

In § 5 ("Beurteilung der Arbeitsbedingungen") und § 6 ("Dokumentation") des Opens external link in new windowArbeitsschutzgesetzes sind die grundlegenden Vorgaben zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb enthalten:

  • Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  • Die Beurteilung erfolgt nach Art der Tätigkeiten. Arbeitsplätze und Tätigkeiten können bei gleichartigen Arbeitsbedingungen zusammengefasst werden.
  • Gefährdungen ergeben sich u. a. aus den örtlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen im Betrieb. Explizit zu berücksichtigen sind die psychischen Belastungen bei der Arbeit.
  • Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert werden, insbesondere die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle). 

Weitere Staatliche Regelungen

An Arbeitsplätzen und bei Tätigkeiten finden sich vielfältige Gefährdungen. Zu berücksichtigen sind z. B. die Ausführung der Arbeitsstätte, die Betriebssicherheit bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, der Umgang mit Biostoffen und Gefahrstoffen, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz und vieles mehr. Alle relevanten staatlichen Gesetze und Verordnungen  beinhalten deshalb die Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Konkretisiert werden die genannten Verordnungen durch Technische Regeln, die Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung geben.

Eine Zusammenstellung relevanter Verordnungen und Regelungen finden Sie im Bereich Opens internal link in current windowArbeitshilfen.

 

Ergänzung für die Mitgliedsbetriebe der Bayerischen Landesunfallkasse:

In den „Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern“ finden sich ausführliche Vorgaben für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Dienststellen des Freistaates Bayern.

Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Der § 3 unserer Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 enthält die grundlegenden Vorgaben zu Umsetzung und Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.

Selbstverständlich greift auch unsere grundlegende Unfallverhütungsvorschrift das Prinzip der Gefährdungsbeurteilung auf und erweitert dieses um die Auskunftspflicht gegenüber der KUVB / Bayer. LUK als zuständige Unfallversicherungsträger. Die Vorschrift richtet sich an die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und überträgt an diese die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.


DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“


Die DGUV Regel 100-001 für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert die DGUV Vorschrift 1. Wesentliche Erläuterungen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der DGUV Regel 100-001 unter Nr. 2.2 (ab Seite 15).

Stand: April 2020