DGUV Vorschrift 2

Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung

DGUV Vorschrift 2 bei der KUVB

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in jedem Unternehmen bestellt werden. Sie beraten und unterstützen den Betrieb zu Fragen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und sind damit wichtige Partner der Unternehmerin bzw. des Unternehmers. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" konkretisiert hierzu das ASiG. Sie beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben und Einsatzzeiten der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.

Bei der Festlegung des Umfangs der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ist zwischen Unternehmen bis zu 20 Beschäftigten und solchen mit mehr als 20 Beschäftigten zu unterscheiden.

Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten

Die vereinfachte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 der DGUV V 2 umfasst die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie eine daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung. Wann eine anlassbezogene Betreuung notwendig ist, ist in der DGUV Vorschrift 2 näher erklärt. Dies können z. B. die Planung von neuen Anlagen oder die Einführung neuer Arbeitsmittel mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial sein. 

Feste Einsatzzeiten sind nicht vorgegeben. Für eine praktikable Umsetzung im Betrieb empfiehlt die Selbstverwaltung der KUVB Initiates file downloadMindesteinsatzzeiten für Mitgliedsunternehmen der KUVB mit bis zu 20 Beschäftigten.

Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung im Betreuungsmodell nach Anlage 2 der DGUV V 2 besteht aus zwei Anteilen:

  • Grundbetreuung
    Bei der Grundbetreuung richtet sich der Betreuungsumfang nach den für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten (siehe Anlage 2, Abschnitt II der DGUV V 2).

  • Betriebsspezifische Betreuung 
    Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ist von der Unternehmerin oder dem Unternehmer zu ermitteln, regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (siehe Anlage 2, Abschnitt III der DGUV V 2)

Hier finden Sie ein Initiates file downloadBerechnungsbeispiel zur Ermittlung der Einsatzzeiten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten

Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst (ASD) der KUVB

Mitgliedsunternehmen der KUVB sind gemäß § 39 unserer Satzung zunächst bei unserem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) angeschlossen. Unternehmerinnen und Unternehmer werden vom Anschluss auf Antrag befreit, soweit sie der KUVB darlegen, dass sie die Pflicht nach dem ASiG auf eine andere Weise erfüllen werden. Betriebsärzte und Fachkräfte können dafür intern im Unternehmen bestellt oder über externe Dienstleister beauftragt werden. 

DGUV Vorschrift 2 gilt nicht für die Bayer. LUK

Die DGUV Vorschrift 2 wurde nur für die Mitgliedsunternehmen der KUVB in Kraft gesetzt. Informationen zur Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung im Bereich der Bayer. LUK finden Sie Opens internal link in current windowhier.

Download und Informationen

Opens external link in new windowArbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Initiates file downloadDGUV Vorschrift 2
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Initiates file downloadDGUV Regel 100 – 002
Die neue DGUV Regel 100-002 erläutert die DGUV Vorschrift 2 mit praxisnahen Beispielen. Sie unterstützt Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift im Betrieb.

Initiates file downloadHandlungshilfe zu Mindesteinsatzzeiten (Unternehmen bis zu 20 Beschäftigte)
Empfehlung der Selbstverwaltung der KUVB für Mindesteinsatzzeiten von Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Mitgliedsunternehmen bis zu 20 Beschäftigten

Initiates file downloadBerechnungsbeispiel zu den Einsatzzeiten (Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigte)

Opens external link in new windowInformationen der DGUV
Informationsseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur DGUV Vorschrift 2, u.a. mit Anwendungsbeispielen zur Umsetzung der Vorschrift und einer Online-Handlungshilfe

Stand: März 2026