Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung
DGUV Vorschrift 2 bei der KUVB
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in jedem Unternehmen bestellt werden. Sie beraten und unterstützen den Betrieb zu Fragen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und sind damit wichtige Partner der Unternehmerin bzw. des Unternehmers. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" konkretisiert hierzu das ASiG. Sie beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben und Einsatzzeiten der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Bei der Festlegung des Umfangs der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ist zwischen Unternehmen bis zu 20 Beschäftigten und solchen mit mehr als 20 Beschäftigten zu unterscheiden.
Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten
Die vereinfachte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 der DGUV V 2 umfasst die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie eine daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung. Wann eine anlassbezogene Betreuung notwendig ist, ist in der DGUV Vorschrift 2 näher erklärt. Dies können z. B. die Planung von neuen Anlagen oder die Einführung neuer Arbeitsmittel mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial sein.
Feste Einsatzzeiten sind nicht vorgegeben. Für eine praktikable Umsetzung im Betrieb empfiehlt die Selbstverwaltung der KUVB
Mindesteinsatzzeiten für Mitgliedsunternehmen der KUVB mit bis zu 20 Beschäftigten.
Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung im Betreuungsmodell nach Anlage 2 der DGUV V 2 besteht aus zwei Anteilen:
Hier finden Sie ein
Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Einsatzzeiten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst (ASD) der KUVB
Mitgliedsunternehmen der KUVB sind gemäß § 39 unserer Satzung zunächst bei unserem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) angeschlossen. Unternehmerinnen und Unternehmer werden vom Anschluss auf Antrag befreit, soweit sie der KUVB darlegen, dass sie die Pflicht nach dem ASiG auf eine andere Weise erfüllen werden. Betriebsärzte und Fachkräfte können dafür intern im Unternehmen bestellt oder über externe Dienstleister beauftragt werden.
DGUV Vorschrift 2 gilt nicht für die Bayer. LUK
Die DGUV Vorschrift 2 wurde nur für die Mitgliedsunternehmen der KUVB in Kraft gesetzt. Informationen zur Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung im Bereich der Bayer. LUK finden Sie
hier.
Download und Informationen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
DGUV Vorschrift 2
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
DGUV Regel 100 – 002
Die neue DGUV Regel 100-002 erläutert die DGUV Vorschrift 2 mit praxisnahen Beispielen. Sie unterstützt Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift im Betrieb.
Handlungshilfe zu Mindesteinsatzzeiten (Unternehmen bis zu 20 Beschäftigte)
Empfehlung der Selbstverwaltung der KUVB für Mindesteinsatzzeiten von Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Mitgliedsunternehmen bis zu 20 Beschäftigten
Berechnungsbeispiel zu den Einsatzzeiten (Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigte)
Informationen der DGUV
Informationsseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur DGUV Vorschrift 2, u.a. mit Anwendungsbeispielen zur Umsetzung der Vorschrift und einer Online-Handlungshilfe
Stand: März 2026