Unterweisungen

Regelmäßige Unterweisungen motivieren und qualifizieren Beschäftigte zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten am Arbeitsplatz. Mit den Unterweisungen erhalten sie die notwendigen Informationen über die vom Unternehmen getroffenen Anweisungen zur sicheren Arbeit.

» Pflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers:

Die Organisation und Durchführung der Unterweisung ist zunächst eine Pflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergibt.
Dabei kann die Unterweisung nach den Maßgaben des § 13 ArbSchG auch auf andere Verantwortliche des Arbeitsschutzes und Beschäftigte im Betrieb übertragen werden. Sinnvollerweise sind das z. B. die Vorgesetzten in Ihren eigenen Verantwortungsbereichen oder Mitarbeitende mit besonderen Fachkenntnissen, die diese als Multiplikatoren weitergeben sollen.

» Gefährdungsbeurteilung als Grundlage:

Die Unterweisung ist auf den Arbeitsplatz oder den Arbeitsbereich der Beschäftigten ausgerichtet. Die notwendigen Inhalte der Unterweisung ergeben sich grundsätzlich aus der betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung.

  • Tipp: 
    Betriebsanweisungen, Haus- und Brandschutzordnungen sowie andere erstellte Anweisungen sind geeignete Grundlagen zur Unterweisung.
    Tätigkeitsbezogene Unterweisungshilfen finden sie beispielsweise auch auf den Internetseiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

» Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation:

Die Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Beschäftigten.

Wichtige Hinweise haben wir nachfolgend zusammengestellt.
(Bei Klick auf die Tabellenzeile öffnen sich die Informationen unterhalb der Tabelle.)

Unterweisungsanlässe

  • vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
  • wiederkehrende Unterweisung (Wiederholungsunterweisung), d.h.
    - Jährlich
    - bei Jugendlichen (< 18 Jahren) halbjährlich
  • Anlassbezogen z. B.
    - Zuweisung einer anderen Tätigkeit
    - Veränderungen im Aufgabenbereich
    - Veränderungen in den Arbeitsabläufen
    - bei längerer Abwesenheit des Beschäftigten (Versicherten)
    - Einführung neuer Arbeitsmitteln/Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
    - neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung
    - nach Unfällen oder auch Beinaheunfällen.

Tipp:
Integrieren Sie Unterweisungen in Ihre regelmäßigen Mitarbeiterbesprechungen oder Einweisungen zum Arbeitsbeginn. Mehrere kürzere Gespräche sind einprägsamer und effektiver als einmal im Jahr "Alles" abzuhandeln.
Zu festgelegten Themen bietet es sich an, externe und interne Experten einzubinden. Solche Themen können z. B. sein:

  • Ergonomieberatung am Büroarbeitsplatz
  • Schulungen zur richtigen Handhabung von Lasten
  • Einweisungen in neue Maschinen durch den Kundendienst

Unterweisungsinhalte

Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen:

  • die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogene Gefährdungen,
  • die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
  • die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
  • die Notfallmaßnahmen
  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.

Unterweisungsdokumentation

Die regelmäßige Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist.

Der Opens external link in new windowGDA-orgaCheck bietet viele Dokumente zum Download, u.a. auch ein Opens external link in new windowMuster zur Dokumentation der Unterweisung.

Tipp:
Zur Dokumenation gibt es weitere, vielfältige Möglichkeiten, z. B.:

  • Kopien der Betriebsanweisungen, die Sie zur Unterweisung nutzen, können Sie auf der Rückseite unterschreiben lassen und aufbewahren.
  • Unterweisungen in Besprechungen können im Besprechungsprotokoll dokumentiert werden.
  • Softwareprogramme zum Arbeitsschutzmanagement bieten die Möglichkeit der Dokumenation.

Fremdunternehmen im eigenen Betrieb

Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen die in seinem Betrieb tätig werden, tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben.

Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.

(vgl. auch § 8 (2) ArbSchG und § 6 (2) DGUV-Voschrift 1)

Tipp:

Treffen Sie im Vorfeld Überlegungen zum Einsatz von Fremdfirmen und anderen betriebsfremden Personen. Geben Sie die getroffenen Regelungen den Betroffenen bekannt, z. B.:

  • bereits mit der Auftragsvergabe als Bestandteil vertraglicher Regelungen und
  • insbesondere als Einweisung der Betriebsfremden bei Arbeitsaufnahme im eigenen Unternehmen.

Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher zur betriebsspezifischen Unterweisung verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikation der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen.

Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Arbeitgeber (Unternehmer), insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben hiervon aber unberührt.

(vgl. auch § 12 Abs. 2 ArbSchG)

Rechtliche Grundlagen der Unterweisung

Nachstehend finden Sie eine exemplarische, nicht abschließende Aufzählung von zu beachtenden Gesetze, Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften:

  • Arbeitsschutzgesetz § 12, "Unterweisung"
  • Jugendarbeitsschutzgesetz § 29, "Unterweisung über Gefahren"
  • Betriebssicherheitsverordnung § 12, "Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten"
  • Biostoffverordnung § 14, "Betriebsanweiung und Unterweisung der Beschäftigten"
  • Gefahrstoffverordnung § 14, "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten"
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung § 11, "Unterweisung der Beschäftigten"
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ § 4, "Unterweisung der Versicherten"

Stand: Mai 2020