Regelmäßige Unterweisungen motivieren und qualifizieren Beschäftigte zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten am Arbeitsplatz. Mit den Unterweisungen erhalten sie die notwendigen Informationen über die vom Unternehmen getroffenen Anweisungen zur sicheren Arbeit.
» Pflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers:
Die Organisation und Durchführung der Unterweisung ist zunächst eine Pflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergibt.
Dabei kann die Unterweisung nach den Maßgaben des § 13 ArbSchG auch auf andere Verantwortliche des Arbeitsschutzes und Beschäftigte im Betrieb übertragen werden. Sinnvollerweise sind das z. B. die Vorgesetzten in Ihren eigenen Verantwortungsbereichen oder Mitarbeitende mit besonderen Fachkenntnissen, die diese als Multiplikatoren weitergeben sollen.
» Gefährdungsbeurteilung als Grundlage:
Die Unterweisung ist auf den Arbeitsplatz oder den Arbeitsbereich der Beschäftigten ausgerichtet. Die notwendigen Inhalte der Unterweisung ergeben sich grundsätzlich aus der betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung.
» Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation:
Die Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Beschäftigten.
Wichtige Hinweise haben wir nachfolgend zusammengestellt.
(Bei Klick auf die Tabellenzeile öffnen sich die Informationen unterhalb der Tabelle.)
Tipp:
Integrieren Sie Unterweisungen in Ihre regelmäßigen Mitarbeiterbesprechungen oder Einweisungen zum Arbeitsbeginn. Mehrere kürzere Gespräche sind einprägsamer und effektiver als einmal im Jahr "Alles" abzuhandeln.
Zu festgelegten Themen bietet es sich an, externe und interne Experten einzubinden. Solche Themen können z. B. sein:
Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen:
Die regelmäßige Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist.
Der GDA-orgaCheck bietet viele Dokumente zum Download, u.a. auch ein Muster zur Dokumentation der Unterweisung.
Tipp:
Zur Dokumenation gibt es weitere, vielfältige Möglichkeiten, z. B.:
Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen die in seinem Betrieb tätig werden, tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben.
Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.
(vgl. auch § 8 (2) ArbSchG und § 6 (2) DGUV-Voschrift 1)
Tipp:
Treffen Sie im Vorfeld Überlegungen zum Einsatz von Fremdfirmen und anderen betriebsfremden Personen. Geben Sie die getroffenen Regelungen den Betroffenen bekannt, z. B.:
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher zur betriebsspezifischen Unterweisung verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikation der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen.
Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Arbeitgeber (Unternehmer), insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben hiervon aber unberührt.
(vgl. auch § 12 Abs. 2 ArbSchG)
Nachstehend finden Sie eine exemplarische, nicht abschließende Aufzählung von zu beachtenden Gesetze, Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften:
Stand: Mai 2020