Zum 20. März 2022 ist eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 25. Mai 2022. Demnach sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in einem Hygienekonzept selbst festlegen, welche Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage ist die eigene Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes) als das zentrale Element zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen und zur Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes.
Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch den Betrieb als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung steht insbesondere die Prüfung folgender Maßnahmen im Fokus:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, SARS CoV-2 Schutzimpfung zu unterstützen, indem sie ihre Beschäftigten informieren und ihnen ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
Bei der Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes für ihren Betrieb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Rechtsgrundlagen beachten:
Hilfestellung bei der Umsetzung der Verordnung können folgende Dokumente geben:
Weitere Informationen unter: BMAS: Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert
Stand: 21. März 2022
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