DGUV-Vorschrift zur Verwendung von Flüssiggas außer Kraft gesetzt

05.07.2024

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse haben zum 5. Juli 2024 die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben aus der alten Unfallverhütungsvorschrift sind zwischenzeitlich in das staatliche Regelwerk zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingeflossen und die Vorschrift ist damit in ihrer bisherigen Form überholt.

Zur Unterstützung der Unternehmen haben die Unfallversicherungsträger eine DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ erarbeitet. Sie erläutert die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Normen sowie weitere verbindliche Regelungen und vermittelt damit passgenau die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen für das Verwenden von Flüssiggas.

Die neue DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ steht auf folgender Seite zum Download bereit:

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3406/verwendung-von-fluessiggas

 

 

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